von Partschefeld » Do 18. Jan 2018, 09:41
Richtig, wenn die Leitung ins Grundbuch soll, muss grundbuchrechtlich nur der Eigentümer zustimmen und nicht der Besitzer. Jedoch bedarf es dennoch, aufgrund des vorläufigen Surrogats, der schuldrechtlichen Zustimmung des Besitzers. Zu empfehlen ist, dass auch der Besitzer beim Notartermin bewilligt. Stimmt der Besitzer nicht zu und es kommt zur Eintragung der Dienstbarkeit, kann der Besitzer nur zivilrechtliche Abwehransprüche geltend machen und im Flurbereinigungsverfahren muss die Wertminderung Berücksichtigung finden. Aus meiner Sicht müsste der Besitzer auch die evtl. vereinbarte Entschädigung erhalten, die zwischen Eigentümer und Dienstbarkeitsberechtigten vereinbart wurde (in Anlehnung an § 99 Abs. 1 BGB).
Richtig, wenn die Leitung ins Grundbuch soll, muss grundbuchrechtlich nur der Eigentümer zustimmen und nicht der Besitzer. Jedoch bedarf es dennoch, aufgrund des vorläufigen Surrogats, der schuldrechtlichen Zustimmung des Besitzers. Zu empfehlen ist, dass auch der Besitzer beim Notartermin bewilligt. Stimmt der Besitzer nicht zu und es kommt zur Eintragung der Dienstbarkeit, kann der Besitzer nur zivilrechtliche Abwehransprüche geltend machen und im Flurbereinigungsverfahren muss die Wertminderung Berücksichtigung finden. Aus meiner Sicht müsste der Besitzer auch die evtl. vereinbarte Entschädigung erhalten, die zwischen Eigentümer und Dienstbarkeitsberechtigten vereinbart wurde (in Anlehnung an § 99 Abs. 1 BGB).