von Rheinhesse » Mi 14. Mär 2018, 16:37
Wenn die Gemeinde keinerlei Beweismittel für ihre - evtl. aus der Luft gegriffenen Behauptungen - gem. § 96 VwGO vorlegen kann, dann sind diese Behauptungen als unsubtantiiert von Ihrem Anwalt zurückzuweisen.
Zuvor sollte Straßenverzeichnis nach StrWG NRW von Ihnen bei der Gemeinde eingesehen werden: "... Die Einsicht in die Straßenverzeichnisse steht jedermann frei. ..."
"§ 2 StrWG NRW
Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. ..."
Hier wäre abzuklären, welche Rechtsvorschriften Anwendung finden, für Straßen und Wege, die bereits vor Erlass des StrWG NRW vorhanden waren.
Da die Gemeinde evtl. bereits in Zeiten der Kameralistik Vermögensnachweise geführt hat, sollte sie diesen noch vorlegen können bzw. bei Umstellung auf Doppik / NKF das Inventarverzeichnis über gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen zur Erstellung der Eröffnungsbilanz vorlegen können - Risiko der Falschbuchung? In jedem Fall würde ich zunächst Einsicht in Vermögensnachweis und Inventar / Anlagenkonto incl. Grundstücksakte dieses speziellen Wegegrundstücks beantragen.
Wenn es sich um keine gegen Entgelt zugeteilte öffentliche Anlage i.S. § 40 FlurbG handelt, hat eine gemeinschaftliche Anlage nach FlurbG nicht dem öffentlichen Verkehr und somit der Allgemeinheit zu dienen, solange es keine Änderungssatzung gibt. Dies dürfte sich auch aus §§ 96 und 903 BGB, evtl. aus § 36 VwVfG / § 158 BGB ableiten lassen.
Insofern ist es wichtig, den erstmaligen Grundbucheintrag für dieses Wegegrundstück incl. Grundbucheintrag einzusehen bzw. im günstigen Fall als Beweismittel heranziehen.
Unentgeltlich gebildete gemeinschaftliche Anlagen § 39 FlurbG werden von der Teilnehmergemeinschaft im Hinblick auf deren Auflösung der Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts nur zum UNTERHALT mit Zweckbindung gem. Festsetzungen des Flurbereinigungsplans übertragen. Ansonsten könnte eine nur zivilrechtliche Bruchteilsgemeinschaft an den Flurbereinigungswegen jederzeit auf Antrag Einzelner aufgelöst und damit der Zweck der Flurbereinigung gefähret werden.
Bei Außerdienststellung gemeinschaftlicher Anlagen § 39 FlurbG sind die eigentumsähnlichen Positionen der Anlieger auch im Hinblick auf die wertgleiche Abfindung § 44 FlurbG von der Gemeinde in den Blick zu nehmen.
Ob das Landesrecht NRW, insbesondere auch das LStrG NRW, dazu andere Regelungen getroffen hat, sollte Ihre anwaltliche Vertretung klären können. Lassen Sie bitte auch klären, ob nach NRW Straßenrecht eine Enteignung für Gemeindestraßen überhaupte zulässig ist.
Für Urteilsrecherche bei BVerwG einfach nur flurbg eingeben, dann gelangen Sie zu einschlägigen Entscheidungen, etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2002, Az.: 9 CN 1/02.
Dass die Gemeinde nicht entschädigungslos über gemeinschaftliche Anlagen verfügen kann, hat ein Anwalt in RP 2017 erfolgreich vor dem OVG RP eingeklagt.
Wenn die Gemeinde keinerlei Beweismittel für ihre - evtl. aus der Luft gegriffenen Behauptungen - gem. § 96 VwGO vorlegen kann, dann sind diese Behauptungen als unsubtantiiert von Ihrem Anwalt zurückzuweisen.
Zuvor sollte Straßenverzeichnis nach StrWG NRW von Ihnen bei der Gemeinde eingesehen werden: "... Die Einsicht in die Straßenverzeichnisse steht jedermann frei. ..."
"§ 2 StrWG NRW
Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. ..."
Hier wäre abzuklären, welche Rechtsvorschriften Anwendung finden, für Straßen und Wege, die bereits vor Erlass des StrWG NRW vorhanden waren.
Da die Gemeinde evtl. bereits in Zeiten der Kameralistik Vermögensnachweise geführt hat, sollte sie diesen noch vorlegen können bzw. bei Umstellung auf Doppik / NKF das Inventarverzeichnis über gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen zur Erstellung der Eröffnungsbilanz vorlegen können - Risiko der Falschbuchung? In jedem Fall würde ich zunächst Einsicht in Vermögensnachweis und Inventar / Anlagenkonto incl. Grundstücksakte dieses speziellen Wegegrundstücks beantragen.
Wenn es sich um keine gegen Entgelt zugeteilte öffentliche Anlage i.S. § 40 FlurbG handelt, hat eine gemeinschaftliche Anlage nach FlurbG nicht dem öffentlichen Verkehr und somit der Allgemeinheit zu dienen, solange es keine Änderungssatzung gibt. Dies dürfte sich auch aus §§ 96 und 903 BGB, evtl. aus § 36 VwVfG / § 158 BGB ableiten lassen.
Insofern ist es wichtig, den erstmaligen Grundbucheintrag für dieses Wegegrundstück incl. Grundbucheintrag einzusehen bzw. im günstigen Fall als Beweismittel heranziehen.
Unentgeltlich gebildete gemeinschaftliche Anlagen § 39 FlurbG werden von der Teilnehmergemeinschaft im Hinblick auf deren Auflösung der Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts nur zum UNTERHALT mit Zweckbindung gem. Festsetzungen des Flurbereinigungsplans übertragen. Ansonsten könnte eine nur zivilrechtliche Bruchteilsgemeinschaft an den Flurbereinigungswegen jederzeit auf Antrag Einzelner aufgelöst und damit der Zweck der Flurbereinigung gefähret werden.
Bei Außerdienststellung gemeinschaftlicher Anlagen § 39 FlurbG sind die eigentumsähnlichen Positionen der Anlieger auch im Hinblick auf die wertgleiche Abfindung § 44 FlurbG von der Gemeinde in den Blick zu nehmen.
Ob das Landesrecht NRW, insbesondere auch das LStrG NRW, dazu andere Regelungen getroffen hat, sollte Ihre anwaltliche Vertretung klären können. Lassen Sie bitte auch klären, ob nach NRW Straßenrecht eine Enteignung für Gemeindestraßen überhaupte zulässig ist.
Für Urteilsrecherche bei BVerwG einfach nur flurbg eingeben, dann gelangen Sie zu einschlägigen Entscheidungen, etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2002, Az.: 9 CN 1/02.
Dass die Gemeinde nicht entschädigungslos über gemeinschaftliche Anlagen verfügen kann, hat ein Anwalt in RP 2017 erfolgreich vor dem OVG RP eingeklagt.