von Partschefeld » Di 21. Jan 2020, 09:39
Darin sehe ich auch kein Problem. Die straßenrechtliche Einziehung verfügt die Gemeinde und das werden die schon machen, sonst wird es X ja nicht kaufen wollen. Da Ihr noch keinen Flurbereinigungsplan aufgestellt habt, entfaltet der 41er Plan noch keine Wirkung gegen und für die Teilnehmer (nur gegen die TÖBe, inkl. Gemeinde). Die Einziehung des Wegestücks ist auch noch kein erweiterter Genehmigungsfall nach § 58 Abs. 4 FlurbG. Wenn Ihr den 41er Plan in den Flurbereinigungsplan aufnehmt, dann müsst Ihr den 41er Plan noch anpassen. Dies dürfte aber eine unwesentliche Änderung sein, also ohne große TÖB Anhörungsrunde.
Einzig bedarf es für die Einziehung der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Dies muss die Gemeinde bei Euch beantragen, weil die 41er Plangenehmigung gegen die Gemeinde wirkt.
Darin sehe ich auch kein Problem. Die straßenrechtliche Einziehung verfügt die Gemeinde und das werden die schon machen, sonst wird es X ja nicht kaufen wollen. Da Ihr noch keinen Flurbereinigungsplan aufgestellt habt, entfaltet der 41er Plan noch keine Wirkung gegen und für die Teilnehmer (nur gegen die TÖBe, inkl. Gemeinde). Die Einziehung des Wegestücks ist auch noch kein erweiterter Genehmigungsfall nach § 58 Abs. 4 FlurbG. Wenn Ihr den 41er Plan in den Flurbereinigungsplan aufnehmt, dann müsst Ihr den 41er Plan noch anpassen. Dies dürfte aber eine unwesentliche Änderung sein, also ohne große TÖB Anhörungsrunde.
Einzig bedarf es für die Einziehung der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Dies muss die Gemeinde bei Euch beantragen, weil die 41er Plangenehmigung gegen die Gemeinde wirkt.