von Rheinhesse » So 18. Nov 2018, 15:41
M.E. sind nach Abschluß von Flurbereinigungsverfahren Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 22 GrEStG bei rechtlichen und / oder wirtschaftlichen Verfügungen über grunderwerbsteuerbefreit zugeteilte gemeinschaftliche Anlagen (Wege, künstliche Gewässer) vor deren Vollzug im Grundbuch oder vor Bekanntmachung von Satzungen zur Änderung von Flurbereinigungsplänen (§ 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG) vorzulegen.
Vgl. § 3 KAG rlp i.V. mit § 153 Abs. 3 AO, GrEStG. Erlass Grunderwerbsteuer in der Flurbereinigung, Mitteilungsverordnung - MV.
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
§ 19 Anzeigepflicht der Beteiligten
(1) Steuerschuldner müssen Anzeige erstatten über
1. Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten;
2. formungültige Verträge über die Übereignung eines Grundstücks, die die Beteiligten unter sich gelten lassen und wirtschaftlich erfüllen; ....
§ 20 Inhalt der Anzeigen
(1) Die Anzeigen müssen enthalten:
... 4. die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist; ...
M.E. sind nach Abschluß von Flurbereinigungsverfahren Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 22 GrEStG bei rechtlichen und / oder wirtschaftlichen Verfügungen über grunderwerbsteuerbefreit zugeteilte gemeinschaftliche Anlagen (Wege, künstliche Gewässer) vor deren Vollzug im Grundbuch oder vor Bekanntmachung von Satzungen zur Änderung von Flurbereinigungsplänen (§ 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG) vorzulegen.
Vgl. § 3 KAG rlp i.V. mit § 153 Abs. 3 AO, GrEStG. Erlass Grunderwerbsteuer in der Flurbereinigung, Mitteilungsverordnung - MV.
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
[i]§ 19 Anzeigepflicht der Beteiligten
(1) Steuerschuldner müssen Anzeige erstatten über
1. Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten;
2. formungültige Verträge über die Übereignung eines Grundstücks, die die Beteiligten unter sich gelten lassen und wirtschaftlich erfüllen; ....
§ 20 Inhalt der Anzeigen
(1) Die Anzeigen müssen enthalten:
... 4. die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist; ...[/i]