Bilanzausweis von Flurbereinigungswegen (§ 39 FlurbG) im wirtschaftlichen Eigentum der Anlieger

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Treuhandeigentum an Flurbereinigungswegen wirtschaftlich ein Nullsummenspiel

von Rheinhesse » Do 29. Apr 2021, 20:57

Lässt sich sowohl aus § 11 KAG rlp (Feldwegebeitragssatzung) als auch aus §§ 41, 47, 58, 105, 150 FlurbG (Feldwegebenutzungssatzung - Fortgeltung von Festsetzungen des Flurbereinigungsplans) entnehmen, dass die unterhaltspflichtige Kommune ex tunc und ipso iure (BVerwG, Urteil vom 27. 3. 2014 – 4 CN 3.13, Rn 33) treuhänderisch mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Wegenetzes uneigennützig beauftragt ist, weil die Grundstückseigentümer für Investionsaufwendungen und Unterhaltungskosten Beiträge (Geld, Land) aufzubringen haben iZm mit Erschließungsvorteil für Nutzflächen?

Ist ferner zu entnehmen, dass die Kommune keine wirtschaftlichen Vorteile aus dem Treuhandauftrag z.G. des allgemeinen Haushalts erzielen darf, wenn der planfestgestellte Wege- und Gewässerplan durch Satzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG unter Beachtung wertgleicher Abfindung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) geändert und das Verzeichnis der gemeinschaftlichen Anlagen als Ausgangsbescheid fortzuschreiben ist - im Hinblick auf § 54 GBO ergänzend zum Grundbuch?

Nullsummenspiel, so BGH, Urteil des V. Zivilsenats vom 15.1.2021 - V ZR 210/19 -

... weil der Beauftragte das Grundstückseigentum von vornherein nur rechtlich, nicht aber wirtschaftlich erwerben soll. Der Beauftragte wird durch das Grundstück nämlich einerseits wirtschaftlich nicht belastet, weil der Auftraggeber verpflichtet ist, ihm die Aufwendungen zu erstatten, die er zum Erwerb und zum Halten des Eigentums an dem Grundstückmacht (§670 BGB). Er soll andererseits aber auch keine Vorteile aus der Ausführung des Auftrags ziehenund hat daher dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zu dem Erwerb des Grundstückseigentums erhalten oder durch den Erwerb erlangt hat (§ 667 BGB). Hierdurch ist sichergestellt, dass der Auftrag, das Grundstück für den Auftraggeber zu beschaffen und zu halten, für den Beauftragten ein „Null-summenspiel“ ist (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl., § 667 Rn. 1).

Re: Bilanzausweis von Flurbereinigungswegen (§ 39 FlurbG) im wirtschaftlichen Eigentum der Anlieger

von Rheinhesse » Mi 10. Feb 2021, 22:24

Ist auf die unter unentgeltlichem Landabzug (§ 47 FlurbG) und auf Kosten der Flurbereinigungsteilnehmer hergestellten gemeinschaftlichen Anlagen (§ 105 FlurbG) die Rechtsprechung zu wirtschaftlichem Eigentum (§ 39 Abs. 2 AO) übertragbar? Wegebeitrag trägt Flurbereinigungsteilnehmer: § 11 KAG rlp.

BFH, Urteil vom 28. 5. 2015 – IV R 3/13, Rn 20

BFH Urteil v. 29.03.2007 - IX R 14/06
.. Trägt aber der Nutzungsberechtigte statt des zivilrechtlichen Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung einer von ihm selbstgenutzten Wohnung, ist er dann wirtschaftlicher Eigentümer, wenn ihm auf Dauer, nämlich für die voraussichtliche Nutzungsdauer der Wohnung, Substanz und Ertrag der Wohnung wirtschaftlich zustehen ....

OVG Koblenz Urteil vom 08.11.2017 - 9 C 11855/16
...Die Zuteilung des Flurstücks erfolgte vielmehr an die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts, um die Erfüllung des im Flurbereinigungsplan für dieses Flurstück festgelegten besonderen Zweckbestimmungen zu gewährleisten ....

Re: Bilanzausweis von Flurbereinigungswegen (§ 39 FlurbG) im wirtschaftlichen Eigentum der Anlieger

von Rheinhesse » So 31. Jan 2021, 14:12

Könnte nachstehendes Urteil die Ansicht festigen, dass gemeinschaftliche Anlagen § 39 FlurbG aufgrund § 37 Satz 3 FlurbG dem § 3 KAG iVm § 39 Abs. 2 Ziff. 1 AO unterfallen?

Rn 25 ... die Sache schon bei Vertragsabschluss nach ihrer Art, Beschaffenheit, Einrichtung oder Ausstattung geeignet ist, als unmittelbare Quelle für Erträge zu dienen, also "per se fruchtbringend" ist

Rn 35 ...In § 39 AO ist die steuerrechtliche Zurechnung in persönlicher Hinsicht geregelt; die Norm bestimmt, wer Steueransprüche zu erfüllen hat, die aus der Herrschaft über einzelne Wirtschaftsgüter hergeleitet werden. Von dem in § 39 Abs. 1 AO normierten Grundsatz der Zurechnung zum (zivilrechtlichen) Eigentümer nimmt § 39 Abs. 2 AO die Fälle aus, in denen ein anderer die tatsächliche Herrschaft in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung wirtschaftlich ausschließen kann. Dies gilt für den Kauf unter Eigentumsvorbehalt ebenso wie für die in § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO ausdrücklich hervorgehobenen Fälle des Treuhand- und des Sicherungseigentums. Wirtschaftlicher Eigentümer ist in diesen Fallkonstellationen also regelmäßig der Vorbehaltskäufer bzw. der Treu- oder Sicherungsgeber (Fischer, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand Dezember 2018, § 39 Rn. 121, 251, 281, jeweils m.w.N.).

Re: Bilanzausweis von Flurbereinigungswegen (§ 39 FlurbG) im wirtschaftlichen Eigentum der Anlieger

von Rheinhesse » So 25. Okt 2020, 21:27

Ergibt sich aus §§ 58 und 150 FlurbG ein fiduziarisches Rechtsverhältnis / Treuhandverhältnis in Bezug auf gemeinschaftliche Anlagen? Ist die Kommune Treuhänder mit eingeschränkten Rechten gem. Flurbereinigungsplan ... sowie § 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG?
Weisen auch § 7 BeukG sowie § 1 Abs. 2 GrEStG, § 5 MV, 3 40 Abs. 3 BewG, § 163 Abs. 13 BewG darauf hin?

Finanzgericht rlp Urteil vom 23.09.2004 - 6 K 2199/03
(Keine Zurechnung von Wertpapieren von Kunden bei einer Bank nach § 159 AO - Sinn und Zweck des § 159 AO)

Rn 46 Ein Treuhandverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treuhänder Wirtschaftsgüter im eigenen Namen erwirbt oder besitzt, jedoch für Rechnung des Treugebers. Durch die Treuhandabrede wird im Innenverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder die nach außen unbeschränkte Rechtsstellung des Treuhänders begrenzt. Der Treuhänder übt die mit dem Eigentum/Besitz verbundenen Rechte nach außen im eigenen Namen aus und vereinnahmt z.B. die Erträge aus dem Wirtschaftsgut; im Innenverhältnis stehen diese jedoch dem Treugeber zu. Auf die Bezeichnung zwischen den Vertragsschließenden als Treuhandverhältnis kommt es nicht an; entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung.

Re: Bilanzausweis von Flurbereinigungswegen (§ 39 FlurbG) im wirtschaftlichen Eigentum der Anlieger

von Rheinhesse » Sa 17. Okt 2020, 04:25

Ist die Übertragung des durch die Festsetzungen des plangenehmigten Flurbereinigungsplans gestalteten juristischen Eigentums gem § 39 Abs. 2 Satz 2 AO, §§ 96, 903 BGB, als "Treuhandverhältnis" in Anlehnung an das Auftragsrecht des BGB (etwa §§ 259, 666 BGB) anzusehen?

Was ist Gegenstand des wirtschaftlichen Eigentums an gemeinschaftlichen Anlagen (§§ 37, 39 FlurbG) im Lichte der Rechtsprechung des BFH, etwa Bundesfinanzhof Urt. v. 08.11.1989, Az.: I R 46/86, solange keine wirksame Änderungssatzung § 58 FlurbG zur Rückabwicklung des für die Erschließung seinerzeit erhobenen entschädigungslosen Landabzugs (§ 47 FlurbG, § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) zur Vermeidung einer haushaltsrechtlich zu finanzierenden steuerbaren Mehrabfindung der Gemeinde erfolgt ist?

Spricht dafür auch, dass die Gemeinde unabhängig von der Übertragung der Unterhaltspflicht Flurbereinigungsunterlagen incl. nur durch Änderungssatzungen gem. § 58 FlurbG fortzuschreibenden Abfindungsnachweisen "gemeinschaftliche Anlagen § 39 FlurbG" zur dauernden Aufbewahung im Hinblick auf § 54 GBO sowie § 140 AO zur dauernden Aufbewahrung von der Flurbereinigungsbehörde gem. § 150 FlurbG erhalten hat?

Der Unterhaltspflichtige erhält unabhängig davon Abfindungsnachweise nach § 59 FlurbG.

örF - "negative Bestandteile" der gemeinschaftlichen Anlagen

von Rheinhesse » So 29. Sep 2019, 11:55

Interessanter Auszug aus Finanzgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat Urteil vom 02.05.2012 - 1 K 1353/09:

... Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als dessen Bestandteile (§ 96 BGB). Entsprechendes muss für Einschränkungen des Eigentums an einem Grundstück aufgrund dinglicher Rechte gelten. Diese stellen gleichsam "negative Bestandteile" des Grundstücks dar. ...

...Vielmehr erwirbt er ein um das Nutzungsrecht bereits gemindertes Eigentum an diesem Grundstück. Seine Befugnisse als Eigentümer iSd § 903 BGB, das Grundstück unbeschränkt zu nutzen und andere von jeder Einwirkung auszuschließen, sind von vornherein begrenzt (BFH-Urteil vom 17. November 2004, I R 96/02, BStBl II 2008, 296 zur Frage der Bilanzierung eines erworbenen mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks m.w.N.). ..

Re: Bilanzausweis von Flurbereinigungswegen (§ 39 FlurbG) im wirtschaftlichen Eigentum der Anlieger

von Rheinhesse » Do 24. Jan 2019, 09:26

Partschefeld hat geschrieben:Aus dem Flurbereinigungsplan muss ersichtlich sein, welchen Wert die gemeinschaftlichen Anlagen haben, jedoch ist es nur der Wert gem. §§ 27 ff FlurbG.
Der Erschließungszustand durch gemeinschaftliche Anlagen / Wirtschaftswege ist auch nach ImmoWertV bei der Wertermittlung landwirtschaftlicher Nutzflächen zu berücksichtigen.

Für den Bilanzausweis des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes an gemeinschaftlichen Anlagen interessantes Urteil:

BGH, 06.11.1995 - II ZR 164/94
...Die Bilanzierung von Vermögensgegenständen, die zivilrechtlich einem anderen Rechtssubjekt gehören, unter dem Gesichtspunkt "wirtschaftliches Eigentum" muß deshalb als Ausnahmetatbestand aufgefaßt werden, der allenfalls in Betracht kommen kann, wenn das bilanzierende Unternehmen gegenüber dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer eine auch rechtlich abgesicherte Position hat, die es ihm ermöglicht, diesen dauerhaft dergestalt von der Einwirkung auf die betreffenden Vermögensgegenstände auszuschließen, daß seinem Herausgabeanspruch bei typischem Verlauf zumindest tatsächlich keine nennenswerte praktische Bedeutung zukommt. Substanz und Ertrag des Vermögensgegenstandes müssen mithin, und sei es auch nur aufgrund schuldrechtlicher Berechtigungen, vollständig und auf Dauer dem bilanzierenden Unternehmen und nicht dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zuzuordnen sein. Nur unter dieser Voraussetzung kann von der formalen zivilrechtlichen Eigentumslage abgesehen und der in dem Gegenstand verkörperte Vermögenswert mit den entsprechenden bilanzrechtlichen Folgen dem Vermögen des mit dem Eigentümer nicht identischen bilanzierenden Unternehmens zugerechnet werden. Trotz im einzelnen unterschiedlicher Formulierung des "wirtschaftlichen Eigentums" besteht darüber auch im einschlägigen Schrifttum weitgehend Einigkeit. ...

Re: Bilanzausweis von Flurbereinigungswegen (§ 39 FlurbG) im wirtschaftlichen Eigentum der Anlieger

von Rheinhesse » So 15. Jul 2018, 19:27

Mir liegen Antworten per e-mail vor:

"die Finanzämter erhalten von den Flurbereinigungsbehörden keine Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan und damit auch keine Flurstücksverzeichnisse.
Ausnahme sind - wie bereits von Ihnen festgestellt - die Mehrabfindungen. ..."


Frage an Finanzamt: "Erhalten Sie evtl. Informationen nach § 29 BewG von dem Katasteramt nach dortiger Einreichung des Flurbereinigungsplans gem. § 79 FlurbG?
Antwort: "nein, wir bekommen regelmäßig keine Informationen über Flurbereinigungsverfahren vom Katasteramt!"

Re: Bilanzausweis von Flurbereinigungswegen (§ 39 FlurbG) im wirtschaftlichen Eigentum der Anlieger

von Partschefeld » Mo 9. Jul 2018, 12:20

Aus dem Flurbereinigungsplan muss ersichtlich sein, welchen Wert die gemeinschaftlichen Anlagen haben, jedoch ist es nur der Wert gem. §§ 27 ff FlurbG.

Re: Bilanzausweis von Flurbereinigungswegen (§ 39 FlurbG) im wirtschaftlichen Eigentum der Anlieger

von Rheinhesse » So 8. Jul 2018, 16:44

Ist es Praxis der Flurbereinigungsbehörden, die gemeinschaftlichen Anlagen / Flurbereinigungswege, Wegseitengräben ... dem Übernehmer der Unterhaltslast mit NULL Werteinheiten zuzuteilen?

Wenn gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG § 44 jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden ist, dann wird doch nur das juristische Eignetum an den gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG) mit NULL Werteinheiten dem Übernehmer der Unterhaltslast (etwa Gemeinde, Zweckverband ...s. § 18 FlurbG) ohne Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums übertragen.
Der Übernehmer der Unterhaltslast hat das wirtschaftliche Eigentum der Flurbereinigungsteilnehmer / Anlieger gem. § 39 Abs. 2 Abgabenordnung nicht in seiner Bilanz ausweisen.
Eigentum und Verfügung sind ja auch z.G. der Flurbereinigungsteilnehmer gem. der in § 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG *) genannten Schutznormen aufgrund des zu bewahrenden Interessenausgleichs der Flurbereinigung geschützt.

*) Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

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