von Rheinhesse » Do 29. Apr 2021, 20:57
Lässt sich sowohl aus § 11 KAG rlp (Feldwegebeitragssatzung) als auch aus §§ 41, 47, 58, 105, 150 FlurbG (Feldwegebenutzungssatzung - Fortgeltung von Festsetzungen des Flurbereinigungsplans) entnehmen, dass die unterhaltspflichtige Kommune ex tunc und ipso iure (BVerwG, Urteil vom 27. 3. 2014 – 4 CN 3.13, Rn 33) treuhänderisch mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Wegenetzes uneigennützig beauftragt ist, weil die Grundstückseigentümer für Investionsaufwendungen und Unterhaltungskosten Beiträge (Geld, Land) aufzubringen haben iZm mit Erschließungsvorteil für Nutzflächen?
Ist ferner zu entnehmen, dass die Kommune keine wirtschaftlichen Vorteile aus dem Treuhandauftrag z.G. des allgemeinen Haushalts erzielen darf, wenn der planfestgestellte Wege- und Gewässerplan durch Satzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG unter Beachtung wertgleicher Abfindung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) geändert und das Verzeichnis der gemeinschaftlichen Anlagen als Ausgangsbescheid fortzuschreiben ist - im Hinblick auf § 54 GBO ergänzend zum Grundbuch?
Nullsummenspiel, so BGH, Urteil des V. Zivilsenats vom 15.1.2021 - V ZR 210/19 -
... weil der Beauftragte das Grundstückseigentum von vornherein nur rechtlich, nicht aber wirtschaftlich erwerben soll. Der Beauftragte wird durch das Grundstück nämlich einerseits wirtschaftlich nicht belastet, weil der Auftraggeber verpflichtet ist, ihm die Aufwendungen zu erstatten, die er zum Erwerb und zum Halten des Eigentums an dem Grundstückmacht (§670 BGB). Er soll andererseits aber auch keine Vorteile aus der Ausführung des Auftrags ziehenund hat daher dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zu dem Erwerb des Grundstückseigentums erhalten oder durch den Erwerb erlangt hat (§ 667 BGB). Hierdurch ist sichergestellt, dass der Auftrag, das Grundstück für den Auftraggeber zu beschaffen und zu halten, für den Beauftragten ein „Null-summenspiel“ ist (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl., § 667 Rn. 1).
Lässt sich sowohl aus § 11 KAG rlp (Feldwegebeitragssatzung) als auch aus §§ 41, 47, 58, 105, 150 FlurbG (Feldwegebenutzungssatzung - Fortgeltung von Festsetzungen des Flurbereinigungsplans) entnehmen, dass die unterhaltspflichtige Kommune ex tunc und ipso iure (BVerwG, Urteil vom 27. 3. 2014 – 4 CN 3.13, Rn 33) treuhänderisch mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Wegenetzes uneigennützig beauftragt ist, weil die Grundstückseigentümer für Investionsaufwendungen und Unterhaltungskosten Beiträge (Geld, Land) aufzubringen haben iZm mit Erschließungsvorteil für Nutzflächen?
Ist ferner zu entnehmen, dass die Kommune keine wirtschaftlichen Vorteile aus dem Treuhandauftrag z.G. des allgemeinen Haushalts erzielen darf, wenn der planfestgestellte Wege- und Gewässerplan durch Satzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG unter Beachtung wertgleicher Abfindung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) geändert und das Verzeichnis der gemeinschaftlichen Anlagen als Ausgangsbescheid fortzuschreiben ist - im Hinblick auf § 54 GBO ergänzend zum Grundbuch?
Nullsummenspiel, so BGH, Urteil des V. Zivilsenats vom 15.1.2021 - V ZR 210/19 -
[i]... weil der Beauftragte das Grundstückseigentum von vornherein nur rechtlich, nicht aber wirtschaftlich erwerben soll. Der Beauftragte wird durch das Grundstück nämlich einerseits wirtschaftlich nicht belastet, weil der Auftraggeber verpflichtet ist, ihm die Aufwendungen zu erstatten, die er zum Erwerb und zum Halten des Eigentums an dem Grundstückmacht (§670 BGB). Er soll andererseits aber auch keine Vorteile aus der Ausführung des Auftrags ziehenund hat daher dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zu dem Erwerb des Grundstückseigentums erhalten oder durch den Erwerb erlangt hat (§ 667 BGB). Hierdurch ist sichergestellt, dass der Auftrag, das Grundstück für den Auftraggeber zu beschaffen und zu halten, für den Beauftragten ein „Null-summenspiel“ ist (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl., § 667 Rn. 1).[/i]