Hallo clarion2,
ich kann nicht erkennen, ob und evtl. bei welcher an Gesetz und Rechtsprechung gebundenen Behörde Du Praktiker bist:
- Flurbereinigungsbehörde oder
- als Treuhänder fungierenden Kommune / Gemeindeaufsichtsbehörde oder
- Grunderwerbsteuerstelle beim Finanzamt.
Ich kann ferner nicht erkennen, wie Du öffentlich-rechtliche Festsetzungen des Flurbereinigungsplans im Falle deren Aufhebung vor Überplanung durch B-PLan fortschreibst durch Treuhänder Kommune und ob bzw. wie Du eine Rückabwicklung des aus §§ 58 und 150 FlurbG folgenden Treuhandauftrags im Hinblick auf entschädigungslosen Landabzug unter Beachtung Art. 14 Abs. 1 GG incl. steuerlichen Anzeigepflichten (§§ 41, 153 AO, § 1 Abs. 2 GrEStG, BeurkG) als Treuhänder Kommune / Kommunalaufsicht vornehmen und beurkunden würdest,
Ich betrachte hier nur die Treuhandfunktion der Kommune nach §§ 58 und 150 FlurbG, unabhängig davon, ob die Kommune selbst oder ein Dritter die Unterhaltspflicht nach § 18 FlurbG übernommen hat.
Für die Kommunen ist die Übernahme der Unterhaltspflicht ein Null-summenspiel auch aufgrund §§ 96 und 903 BGB, §§ 40, 163 BewG.
Die Kommunen übernehmen nämlich per Flurbereinigungsplan mit öfftl.-rechtlichen Festsetzungen belastetes Eigentum. Das ist nämlich etwas anderes als unbelastetes Volleigentum.
Vgl. auch § 11 KAG RP, Auftragsrecht nach BGB, öfftl.-rechtlicher Erstattungsanspruch und § 7 BeurkG.
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