von Partschefeld » Do 6. Dez 2012, 14:58
Gem. § 19 FlurbG ist die Teilnehmergemeinschaft für die Heranziehung von Geld- und Sachbeiträgen von Teilnehmern zuständig. Dass der Vorstand für die Festsetzung zuständig ist, wird in Rdnr. 16 zu § 19 Seehusen/Schwede beschrieben. In selber Rdnr. steht: "Hat ein Verband (§§ 26a ff.) für die Teilnehmergemeinschaft das Kassen- und Rechnungswesen übernommen, ergibt sich aus der Verbandssatzung, ob der Verband kraft nach § 26b Abs. 2 Satz 1 übertragenem Erhebungsrecht den Kostenbescheid selbst erlässt oder nur im Auftrag der Teilnehmergemeinschaft deren Bescheid bekannt gibt." In den Vorb. zu § 26a–e unter Rdnr. 3 wird aus der bayerischen amtlichen Begründung zum Ausführungsgesetz als wesentliche Aufgabe der Verbände, an erster Stelle, die Abwicklung des Kassen- und Rechnungswesen benannt. Sobald gem. 26b Abs. 2 FlurbG in der Verbandssatzung die Kassen- und Buchführung mit voller Verwantwortung übertragen wurde, hat der Verband die Beiträge (als Verwaltungsakt des Verbandes) einzuheben und zu vollstrecken. Außerdem wird der Verband Zuwendungsempfänger für Fördermittel aus der GAK. Weiter brauche ich nicht ausführen, weil alles eindeutig (inkl. die Gründe) im Seehusen/Schwede Rdnr. 2 zu § 26b steht.
Nach kurzer Recherche haben mindestens die Verbände in folgenden Bundesländern die Kassen- und Buchführung lt. Satzung in voller Verantwortung übernommen: Bayern; Niedersachsen; Sachsen; Sachsen-Anhalt; Thüringen und Rheinland Pfalz
Praxis in Sachsen: Der Zuwendungsempfänger ist die Teilnehmergemeinschaft und die Beitragseinhebung erfolgt ebenfalls durch die Teilnehmergemeinschaft (= Gläubiger). In Niedersachsen müsste der Verband die Bescheide rausschicken. So zumindest eine Aussage in einem Blog.
Wie sieht es denn in den anderen Bundesländern aus?
Gem. § 19 FlurbG ist die Teilnehmergemeinschaft für die Heranziehung von Geld- und Sachbeiträgen von Teilnehmern zuständig. Dass der Vorstand für die Festsetzung zuständig ist, wird in Rdnr. 16 zu § 19 Seehusen/Schwede beschrieben. In selber Rdnr. steht: "Hat ein Verband (§§ 26a ff.) für die Teilnehmergemeinschaft das Kassen- und Rechnungswesen übernommen, ergibt sich aus der Verbandssatzung, ob der Verband kraft nach § 26b Abs. 2 Satz 1 übertragenem Erhebungsrecht den Kostenbescheid selbst erlässt oder nur im Auftrag der Teilnehmergemeinschaft deren Bescheid bekannt gibt." In den Vorb. zu § 26a–e unter Rdnr. 3 wird aus der bayerischen amtlichen Begründung zum Ausführungsgesetz als wesentliche Aufgabe der Verbände, an erster Stelle, die Abwicklung des Kassen- und Rechnungswesen benannt. Sobald gem. 26b Abs. 2 FlurbG in der Verbandssatzung die Kassen- und Buchführung mit voller Verwantwortung übertragen wurde, hat der Verband die Beiträge (als Verwaltungsakt des Verbandes) einzuheben und zu vollstrecken. Außerdem wird der Verband Zuwendungsempfänger für Fördermittel aus der GAK. Weiter brauche ich nicht ausführen, weil alles eindeutig (inkl. die Gründe) im Seehusen/Schwede Rdnr. 2 zu § 26b steht.
Nach kurzer Recherche haben mindestens die Verbände in folgenden Bundesländern die Kassen- und Buchführung lt. Satzung in voller Verantwortung übernommen: Bayern; Niedersachsen; Sachsen; Sachsen-Anhalt; Thüringen und Rheinland Pfalz
Praxis in Sachsen: Der Zuwendungsempfänger ist die Teilnehmergemeinschaft und die Beitragseinhebung erfolgt ebenfalls durch die Teilnehmergemeinschaft (= Gläubiger). In Niedersachsen müsste der Verband die Bescheide rausschicken. So zumindest eine Aussage in einem Blog.
Wie sieht es denn in den anderen Bundesländern aus?