von Partschefeld » Mi 14. Aug 2013, 14:22
In der aktuellen 9. Auflage des Seehusen/Schwede wurde in Rdnr. 1 zu § 13 FlurbG die Bemerkung "(str)" hinter dem Satz "Der Eigentümer kann auch nach § 52 auf Landabfindung verzichten." gestrichen. Dies Bemerkung "strittig" hat mich schon immer irritiert, weil ich keine gegenteilige begründete Auffassung kenne. Ansonsten entnehme ich der Kommentierung, dass der Vertreter nicht zugunsten von sich verzichten kann. Dies geht auch aus § 181 BGB hervor. Denn der Eigenbesitzer nimmt eine Art gesetzliche Vertreterstellung ein und da nirgendwo gesetzlich § 181 BGB für einen Eigenbesitzer ausgeschlossen ist, bleibt das Verbot von Insichgeschäften.
In der aktuellen 9. Auflage des Seehusen/Schwede wurde in Rdnr. 1 zu § 13 FlurbG die Bemerkung "(str)" hinter dem Satz "Der Eigentümer kann auch nach § 52 auf Landabfindung verzichten." gestrichen. Dies Bemerkung "strittig" hat mich schon immer irritiert, weil ich keine gegenteilige begründete Auffassung kenne. Ansonsten entnehme ich der Kommentierung, dass der Vertreter nicht zugunsten von sich verzichten kann. Dies geht auch aus § 181 BGB hervor. Denn der Eigenbesitzer nimmt eine Art gesetzliche Vertreterstellung ein und da nirgendwo gesetzlich § 181 BGB für einen Eigenbesitzer ausgeschlossen ist, bleibt das Verbot von Insichgeschäften.