von Partschefeld » Mi 29. Jan 2014, 20:49
Vor der Anordnung eines Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahrens (BZV) sind gem.
§ 93 Abs. 2 Satz 2 FlurbG die Grundstückseigentümer, die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen und die Gemeinden (bzw. Gemeindeverband) zu hören. Ersetzt dieser Paragraph komplett den
§ 5 FlurbG oder ist er sinngemäß gem.
§ 92 Abs. 2 FlurbG anzuwenden und sollten weitere Behörden und Organisationen gehört/unterrichtet werden? Aus folgenden Gründen gehe ich davon aus, dass
§ 5 FlurbG auch sinngemäß anzuwenden ist:
- Im Kommentar Wingerter/Mayr zu § 93 wird die sinngemäße Anwendung von §§ aus dem Ersten Teil des FlurbG beschrieben
- § 5 FlurbG wird nicht explizit in den §§ 91 ff FlurbG ausgeschlossen oder abgeändert
- die sächsische Verwaltungsvorschrift AVLNO Teil 12 (von Bayern übernommen) besagt unter Nr. 2.3, dass gem. einer Bekanntmachung vom 07.03.1977 die "... zu beteiligenden Behörden und Organisationen ..." zu hören sind. In dieser Verwaltungsvorschrift wird in Nr. 2.13 auf die in der Regel zu beteiligenden Behörden und Organisationen verwiesen.
- Ebenfalls in der sächs. AVLNO Teil 12 Nr. 2.3 wird für den gem. § 93 Abs. 2 Satz 2 FlurbG vorgeschriebenen Anhörungstermin Bezug auf § 5 Abs. 1 FlurbG genommen, dass eine Aufklärungsversammlung im Sinne des § 5 Abs. 1 FlurbG durchgeführt werden kann.
Das auch neben der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der Gemeinde weitere Behörden und Organisationen zu hören sind, zeigen auch folgende Beispiele:
- Link 1 (Absatz 4 --> Aufklärungstermin gem. § 5 FlurbG trotz BZV Verfahren)
- Link 2 (Beteiligung im Vorverfahren)
Mein Fazit: Der § 93 Abs. 2 Satz 2 FlurbG ist nicht abschließend hinsichtlich der Personen, Behörden und Organisationen die vor der Anordnung eines BZV zu hören bzw. unterrichten sind. Hier ist sinngemäß auf § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG zurückzugreifen.
Vor der Anordnung eines Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahrens (BZV) sind gem. [url=http://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__93.html]§ 93 Abs. 2 Satz 2 FlurbG[/url] die Grundstückseigentümer, die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen und die Gemeinden (bzw. Gemeindeverband) zu hören. Ersetzt dieser Paragraph komplett den [url=http://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__5.html]§ 5 FlurbG[/url] oder ist er sinngemäß gem. [url=http://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__92.html]§ 92 Abs. 2 FlurbG[/url] anzuwenden und sollten weitere Behörden und Organisationen gehört/unterrichtet werden? Aus folgenden Gründen gehe ich davon aus, dass [url=http://www.gesetze-im-internet.de/flurbg/__5.html]§ 5 FlurbG[/url] auch sinngemäß anzuwenden ist:
[list]Im Kommentar Wingerter/Mayr zu § 93 wird die sinngemäße Anwendung von §§ aus dem Ersten Teil des FlurbG beschrieben[/list]
[list]§ 5 FlurbG wird nicht explizit in den §§ 91 ff FlurbG ausgeschlossen oder abgeändert[/list]
[list]die sächsische Verwaltungsvorschrift AVLNO Teil 12 (von Bayern übernommen) besagt unter Nr. 2.3, dass gem. einer [url=http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=VVBY-VVBY000000473&doc.part=X&st=vv]Bekanntmachung vom 07.03.1977[/url] die "... zu beteiligenden Behörden und Organisationen ..." zu hören sind. In dieser Verwaltungsvorschrift wird in Nr. 2.13 auf die in der Regel zu beteiligenden Behörden und Organisationen verwiesen.[/list]
[list]Ebenfalls in der sächs. AVLNO Teil 12 Nr. 2.3 wird für den gem. § 93 Abs. 2 Satz 2 FlurbG vorgeschriebenen Anhörungstermin Bezug auf § 5 Abs. 1 FlurbG genommen, dass eine Aufklärungsversammlung im Sinne des § 5 Abs. 1 FlurbG durchgeführt werden kann.
[/list]
Das auch neben der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der Gemeinde weitere Behörden und Organisationen zu hören sind, zeigen auch folgende Beispiele:
[list][url=http://www.vtg-mep.de/TG%20Neuringe_Ziele.htm]Link 1[/url] (Absatz 4 --> Aufklärungstermin gem. § 5 FlurbG trotz BZV Verfahren)[/list]
[list][url=http://www.gll.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=10748&article_id=50355&_psmand=34]Link 2[/url] (Beteiligung im Vorverfahren)[/list]
[list][url=http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVBW-MLR-20100614-SF&psml=bsbawueprod.psml&max=true]VwV Mitwirkung Flurneuordnung[/url] von Baden Württemberg mit dessen [url=http://www.landesrecht-bw.de/jportal/docs/anlage/vvbw/pdf/VVBW-MLR-20100614-SF.pdf]Anlage[/url]--> siehe in der Anlage Nr. 2.1[/list]
[b]Mein Fazit:[/b] Der § 93 Abs. 2 Satz 2 FlurbG ist nicht abschließend hinsichtlich der Personen, Behörden und Organisationen die vor der Anordnung eines BZV zu hören bzw. unterrichten sind. Hier ist sinngemäß auf § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG zurückzugreifen.