von Partschefeld » Mi 21. Mai 2014, 09:18
Ein Flurbereinigungsverfahren kann gem. § 9 FlurbG eingestellt werden, wenn nachträglich (zum Zeitpunkt der Anordnung noch nicht hervorsehbar) eingetretenen Umstände die Flurbereinigung unzweckmäßig erscheint. Mit einem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren soll nicht nur die Erschließung (Wegebau) verbessert werden, daher ist es fraglich, ob nur deswegen die Flurbereinigungsbehörde die Einstellung anordnet. Die Neuordnung hängt nicht zwingend am Wegebau. Lassen Sie sich vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft oder der Flurbereinigungsbehörde informieren, wie es weitergehen soll. Sie können sich auch den Anordnungsbeschluss mit Begründung geben lassen, damit Sie informiert sind, was der Zweck der Waldflurbereinigung ist.
Ein Flurbereinigungsverfahren kann gem. § 9 FlurbG eingestellt werden, wenn [b]nachträglich[/b] (zum Zeitpunkt der Anordnung noch nicht hervorsehbar) eingetretenen Umstände die Flurbereinigung unzweckmäßig erscheint. Mit einem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren soll nicht nur die Erschließung (Wegebau) verbessert werden, daher ist es fraglich, ob nur deswegen die Flurbereinigungsbehörde die Einstellung anordnet. Die Neuordnung hängt nicht zwingend am Wegebau. Lassen Sie sich vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft oder der Flurbereinigungsbehörde informieren, wie es weitergehen soll. Sie können sich auch den Anordnungsbeschluss mit Begründung geben lassen, damit Sie informiert sind, was der Zweck der Waldflurbereinigung ist.