persönlich beschränkte Dienstbarkeit

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Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

von Flurbereiniger » Di 10. Mär 2015, 10:49

Mir ist der Satz so allein stehend ebenfalls zu unbestimmt. Aber der Satz steht bestimmt in einem größeren Abschnitt zu den Leitungsabschlägen, in dem bspw. auch die 20 % begründet sind, oder?! Könntest du den evtl. posten?

In meiner letzten Wertermittlung hat der Vorstand übrigens keinen Leitungsabschlag festgelegt (weder ober- noch unterirdisch): "... wurden besprochen, jedoch als nicht oder nicht in erforderlichem Maße wertbeeinflussend bzw. relevant beurteilt, um einen eigenen Abschlag zu bilden." Der Vorstand sah keine wesentliche Nutzungsbeeinträchtigung. Nur Maststandorte und Schächte einschl. ihrer Behinderungsfläche haben die (Rest-)Wertzahl 1 erhalten.

Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

von Partschefeld » Di 10. Mär 2015, 08:45

Ich dachte Dir geht es um Leitungen für die keine Dienstbarkeit eingetragen ist. Außerdem sind es keine Grunddienstbarkeiten, sondern beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (bpD). Ich würde im WE-Rahmen den Oberbegriff "Dienstbarkeit" verwenden. Noch nicht entschädigte bpD gibt m.E. nur nach dem GBBerG. Die sind 1993 entstanden und ohne Zustimmung vom Eigentümer eingetragen. Hier steht dem Grundstückseigentümer eine Entschädigung (Ausgleich) gem. § 9 Abs. 3 GBBerG zu, die muss er aber selbständig beantragen.

Mir wäre der Satz irgendwie zu unbestimmt. In "meinem" WE-Rahmen steht: "Unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen von dinglich gesicherten Dienstbarkeiten für Leitungsrechte erhalten die Schutzstreifen über- und unterirdischer Leitungen, Rohre usw. einen Abschlag i.H.v. 5 %." Dann kannst Du zusätzlich noch aufnehmen "Der Einlagewert erhöht sich um den angebrachten Abschlag, wenn keine dingliche Sicherung vorliegt". Ich kann mich aber auch ganz gut mit der Argumentation vom Flurbereiniger (Do 9. Okt 2014, 10:47) anfreunden, das macht uns am wenigsten Arbeit.

Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

von Zug um Zug » Mo 9. Mär 2015, 15:10

Im nächsten Wertermittlungsrahmen findet sinngemäß folgender Satz Berücksichtigung.
Noch nicht entschädigte Grunddienstbarkeiten müssen von den Eigentümern mit den Leitungsbetreibern verhandelt werden. Vorab werden im Wertermittlungsrahmen 20% Wertminderung vom Grundstückswert veranschlagt.
Wie findet ihr das?

Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

von Zug um Zug » Di 21. Okt 2014, 11:32

Nach der Urlaubspause sehe ich die Dinge etwas sortierter und versuche eine pragmatischen Ansatz.
Der Leitungsbetreiber sagt: "Toll, wir habe eine Flurbereinigung, ich komme mit meiner Dienstbarkeit ins Grundbuch. Ich brauche dafür nichts tun."
Die Eintragung der Dienstbarkeit ist eine Pflicht im BOV - die Leitung ist faktisch vorhanden. In der Wertermittlung wurde die gesamte Trasse mit einem Abschlag versehen. Das kann man jetzt im nachhinein in Frage stellen, damals wurde die Sicherung der Leitung nicht kontrolliert. Es gab aber dazu keinen Widerspruch. Ich werde daher die Wertermittlung nicht dahingehend ändern, den nicht gesicherten Streckenabschnitten jetzt die volle AZ zuzuweisen, dafür bin ich einfach schon zu weit vorangekommen. Die Beeinträchtigung durch die Leitung ist gegeben.
Der Zuteilungsentwurf liegt vor, eine vorzeitige Besitzeinweisung hat stattgefunden :D . Die Leitung war kein Thema.

Sollte es im FB-Plan zu einem Widerspruch eines Teilnehmers bzgl. Dienstbarkeit und Entschädigung kommen, verweise ich an den Leitungsbetreiber. Der hat dann die Entschädigung zivilrechtlich zu regeln und sich mit dem Teilnehmer zu verständigen.
Damit werden die "schwachen" Teilnehmer wohl hinten runterfallen und der Grundsatz der Wertgleichheit wird dabei nach meinem Empfinden nicht immer gewahrt bleiben.
Den Verweis auf mein geliebtes Notleitungsrecht vergesse ich dann mal - - manches mache ich aber auch kompliziert :| - bevor ich wieder vereinfache. Für die Leitungsbetreiber ist das ein zu bequemer Weg.

Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

von Partschefeld » Do 16. Okt 2014, 07:03

Die Geldzahlung ergibt sich aus § 40 letzter Satz FlurbG (=Kapitalbetrag). Jetzt verstehe ich, was du meinst mit "sollte er die anteilige Entschädigung an die Teilnehmergemeinschaft zahlen". Ich hatte unter Entschädigung was anderes verstanden.

Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

von Wegerechtler » Mi 15. Okt 2014, 14:37

Partschefeld hat geschrieben:Solche Entschädigungen sind doch reines Privatrecht und wir regeln im öffentl. Recht. Wie willst Du das im Flurbereinigungsplan festlegen? Und auf welcher Rechtsgrundlage soll die TG das Geld bekommen? Das der versorger Land abgeben bzw. Geld zahlen muss ist klar, dass funktioniert m.E. aber nur über Festlegungen in der Wertermittlung (kapitalisierter Abschlag) und im Flurbereinigungsplan, wie ich am 09.10.2014 um 09:33 Uhr schrieb. Oder wie soll es sonst laufen?
Für mich war in dem Beitrag nicht ersichtlich, dass der Versorger auch zahlen sollte.

Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

von Partschefeld » Mi 15. Okt 2014, 11:55

Solche Entschädigungen sind doch reines Privatrecht und wir regeln im öffentl. Recht. Wie willst Du das im Flurbereinigungsplan festlegen? Und auf welcher Rechtsgrundlage soll die TG das Geld bekommen? Das der versorger Land abgeben bzw. Geld zahlen muss ist klar, dass funktioniert m.E. aber nur über Festlegungen in der Wertermittlung (kapitalisierter Abschlag) und im Flurbereinigungsplan, wie ich am 09.10.2014 um 09:33 Uhr schrieb. Oder wie soll es sonst laufen?

Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

von Wegerechtler » Mi 15. Okt 2014, 11:32

Der Leitungsbetreiber hat (für die Flurstücke mit Dienstbarkeit) vormals eine Entschädigung an die Eigentümer gezahlt.
Für die Flurstücke ohne Leitungsrecht hat er -mangels Leitungsrecht- noch keine Entschädigung gezahlt.

Wenn der Leitungsbetreiber als jetzt im BOV sein Leitungsrecht komplettiert bekommt sollte er die anteilige Entschädigung an die Teilnehmergemeinschaft zahlen und keiner ist benachteiligt/übervorteilt.

Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

von Partschefeld » Mi 15. Okt 2014, 10:11

Wegerechtler hat geschrieben:Was spricht dagegen, dem Leitungsbetreiber anzubieten, im Rahmen des BOV die Leitungsrechte (gegen Zahlung der Entschädigung an die Teilnehmergemeinschaft) vollständig einzuräumen?
Das ist m.E. unsere Pflicht. Aber wie meinst Du das mit der Entschädigung? Wer soll die festlegen? Ich denke, dass geht nur in der Wertermittlung und dem Flurbereinigungsplan.

Re: persönlich beschränkte Dienstbarkeit

von Wegerechtler » Mi 15. Okt 2014, 06:54

Was spricht dagegen, dem Leitungsbetreiber anzubieten, im Rahmen des BOV die Leitungsrechte (gegen Zahlung der Entschädigung an die Teilnehmergemeinschaft) vollständig einzuräumen?

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