Festlegungen zum Rang im Grundbuch

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Re: Festlegungen zum Rang im Grundbuch

von Kathleen1 » Mi 5. Aug 2015, 13:42

Danke für die Rückmeldung,
"Grundsätzlich sind alle lagebedingten Rechte vorrangig einzutragen, ansonsten würden die Rechte Dritter nicht ordnungsgemäß gewahrt" - wo kann ich eine Entscheidung; bzw. diese rechtliche Auslegung finden? Aus dem § 49FlurbG erschließt sich dies für mich nicht direkt. Viele Grüße Kathleen

Re: Festlegungen zum Rang im Grundbuch

von Partschefeld » Mi 5. Aug 2015, 13:08

Richtig. Rangbereinigung (Anordnung des Vorranges) hat grundsätzlich gem. § 49 FlurbG in der Flurbereinigung zu erfolgen. Grundsätzlich sind alle lagebedingten Rechte vorrangig einzutragen, ansonsten würden die Rechte Dritter nicht ordnungsgemäß gewahrt.

Festlegungen zum Rang im Grundbuch

von Kathleen » Mi 5. Aug 2015, 08:47

Hallo in die Runde,
ich hoffe auf viele Rückmeldungen zu folgenden Fragen:
1. Voraussetzungen: eine öffentliche Leitung (in meinem Fall Trinkwasser oder Abwasser) ist über eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesichert; im Ergebnis des Flurbereinigungsverfahrens erfolgt die Übertragung mit dem Belastungsgegenstand in ein anderes Grundbuch. Die Ersteintragung des Rechtes erfolgte vorrangig. Das Recht wäre im Falle einer Zwangsversteigerung sicher. Bei Übertrag in ein anderes Grundbuch wird durch Festlegung des Ranges (§80 FlurbG) diese Sicherheit gewahrt. Sofern also im „Zielgrundbuch“ vorrangig bereits Rechte (z.B. Grundschuld) eingetragen sind, müssten diese Rechte zurücktreten. Das heißt, der Flurbereinigungsplan muss für alle Rechte im „Zielgrundbuch“ Festlegungen des Ranges treffen. Bitte meldet Euch hierzu mit gegenteiligen Meinungen oder Bestätigungen zurück – möglichst unter Angabe von Rechtsgrundlagen.
2. Ein Recht zur Sicherung einer öffentlichen Trinkwasser- oder Abwasserleitung wird neu begründet. Ähnliche Frage wie zu 1.: bei nachrangiger Eintragung läuft das Recht Gefahr, durch Zwangsversteigerung unterzugehen. Ich frage hier als „Leitungsbetreiber“ - wir haben bei unseren Bemühungen um das Bestehenbleiben von Rechten auf Grundlage des § 59 ZVG leider auch schon schlechte Erfahrungen gemacht. Die Flurbereinigungsbehörde muss zur dauerhaften Sicherung der öffentlichen Ver- und Entsorgung eine vorrangige Eintragung des Rechtes treffen (Grundlage § 37 FlurbG „..öffentliche Interessen zu wahren…einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung“). Bereits eingetragene Sicherungen (insbes. Abt. III) müssten wiederrum zurücktreten.

Auch hier wäre ich für Rückmeldungen (möglichst mit Rechtsgrundlagen) sehr dankbar.
Hoffnungsvolle Grüße Kathleen

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