von Partschefeld » Mi 5. Aug 2015, 13:00
Es gibt unterschiedliche Auffassungen zur Behandlung solcher Rechte und wie die Rechte Dritter gem. §§ 68ff FlurbG gewahrt bleiben. Möglich ist die Aufhebung und Neubegründung oder die Übertragung. Eine Übertragung ist m.E. dann sinnvoll, wenn eine Bewilligungsgrundlage viele verschiedene Grundstücke betrifft (i.d.R. Leitungs- und Anlagenrechtbescheinigungen gem. GBBerG) und eindeutig die Lage des Rechts aus der Bewilligungsgrundlage hervorgeht. Eine Neubegründung immer dann, wenn es für ein Recht (z.B. Leitung) mehrere Verträge gibt oder der Ausübungsbereich aus den Verträgen nicht genau ersichtlich ist (meist sind das sehr alte Rechte). Der Rechteinhaber hat dann sein Recht gem. § 14 FlurbG anzumelden und i.S.v. § 57 FlurbG vorzutragen, was er gern wie gesichert haben möchte.
Bei einer Übertragung ist der Verweis auf die alte Bestellungsurkunde doch nicht falsch. Auch wenn es die Flurstücksnummern nicht mehr gibt, geht doch aus dem Grundbuch klar hervor welches Grundstück mit dem Recht belastet ist. Die Lage des Rechtes lässt sich der Eintragungsgrundlage entnehmen, auch wenn dort die alten Grundstücke aufgeführt sind. Am Ausübungsbereich bzw. -ort ändert sich mit dem Flurbereinigungsplan nichts.
Wenn das Recht im Flurbereinigungsplan lt. Ihrer Aussage neu beschrieben wird, dann steht auch im Grundbuch bei dem Recht ein Verweis auf den Flurbereinigungsplan. Mit dem Grundbuch, der Eintragungsgrundlage und dem Bodenordnungsplan kann man das Recht eindeutig in der Örtlichkeit zuordnen.
Es gibt unterschiedliche Auffassungen zur Behandlung solcher Rechte und wie die Rechte Dritter gem. §§ 68ff FlurbG gewahrt bleiben. Möglich ist die Aufhebung und Neubegründung oder die Übertragung. Eine Übertragung ist m.E. dann sinnvoll, wenn eine Bewilligungsgrundlage viele verschiedene Grundstücke betrifft (i.d.R. Leitungs- und Anlagenrechtbescheinigungen gem. GBBerG) und eindeutig die Lage des Rechts aus der Bewilligungsgrundlage hervorgeht. Eine Neubegründung immer dann, wenn es für ein Recht (z.B. Leitung) mehrere Verträge gibt oder der Ausübungsbereich aus den Verträgen nicht genau ersichtlich ist (meist sind das sehr alte Rechte). Der Rechteinhaber hat dann sein Recht gem. § 14 FlurbG anzumelden und i.S.v. § 57 FlurbG vorzutragen, was er gern wie gesichert haben möchte.
Bei einer Übertragung ist der Verweis auf die alte Bestellungsurkunde doch nicht falsch. Auch wenn es die Flurstücksnummern nicht mehr gibt, geht doch aus dem Grundbuch klar hervor welches Grundstück mit dem Recht belastet ist. Die Lage des Rechtes lässt sich der Eintragungsgrundlage entnehmen, auch wenn dort die alten Grundstücke aufgeführt sind. Am Ausübungsbereich bzw. -ort ändert sich mit dem Flurbereinigungsplan nichts.
Wenn das Recht im Flurbereinigungsplan lt. Ihrer Aussage neu beschrieben wird, dann steht auch im Grundbuch bei dem Recht ein Verweis auf den Flurbereinigungsplan. Mit dem Grundbuch, der Eintragungsgrundlage und dem Bodenordnungsplan kann man das Recht eindeutig in der Örtlichkeit zuordnen.