Planvereinbarung § 99 FlurbG, §§ 44-55, Pächter geht mit?

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Re: Planvereinbarung § 99 FlurbG, §§ 44-55, Pächter geht mit

von nekbeg » Fr 28. Aug 2015, 09:43

Hallo, es hat ein wenig länger gedauert mit meiner Antwort, aber meine Recherche hat sich gelohnt : Ihre Hinweise sind wichtig, treffen aber den Kern nicht, auch ist der Pächter kein Beteiligter. Im Folgenden habe ich den rechtlich korrekten Aufbau beschrieben:

a.) Die Verhandlungsniederschrift zum Flächentausch ist ein öffentlich - rechtlicher Vertrag nach § 129 FlurbG i. V. m. § 54 Abs. 2 VwVfG, der unanfechtbar ist und aus dem unmittelbar öffentlich rechtliche Wirkungen folgen, vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG (Verwaltungszwang).

Geregelt ist der örV über § 99 Abs. 1 FlurbG. Die Einigung durch örV ist der effektivste Weg zur rechtssicheren Beschleunigung des Flurbereinigungsverfahrens (Rz 1und 2 zu § 99 FlurbG und Rz 4 zu den Vorb. zu §§ 44 -55 FlurbG, Standardkommentar Wingerter, Dr. Mayr).

Nach der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG) wurde der Flurbereinigungsplan mehrfach durch Nachträge geändert. Mit Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans (§ 59 FlurbG) hat das Land Niedersachsen Widerspruch eingelegt. (§ 59 Abs. 2 FlurbG). Dem Widerspruch wurde - ebenfalls mit Verhandlungsniederschrift - stattgegeben.

Der Flächentausch ist die Abhilfe des Widerspruchs des Landes Niedersachsen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Der örV hat die vorherigen (vorläufigen) Besitzeinweisungen mit Wirkung zum vereinbarten Stichtag geändert. § 66 FlurbG (Übergang von Besitz und Nutzung) hat seine gesetzliche Wirkung entfaltet. Der Nutzungsvertrag des "Pächters" ist unabdingbar auf die Abfindungsgrundstücke übergegangen.

Der Besitz geht kraft Gesetzes, wie im Erbfall (§ 857 BGB), mit dem Stichtag ohne Besitzergreifung über. Der neue Besitz ist ein vorläufiges Surrogat der Einlage. Pächter dürfen jetzt nur noch die Ersatzflächen nutzen. Auch sonstige Rechte zum Besitz gehen auf die Abfindung über, z. B. aus Kauf oder Gebrauchsüberlassung (Rz 1 zu § 66 FlurbG).

b.) Der öffentlich - rechtliche Vertrag wurde mit den Rechteinhabern der betroffenen Grundstücke (Beteiligte) geschlossen. Nur an diese hätte sich ein Verwaltungsakt gerichtet. Beteiligter nach § 10 FlurbG kann nur sein, wer gem. den §§ 11, 12 und 13 FlurbG aufgrund eingetragener grundbuchlicher Rechte als Beteiligter ermittelt wurde oder derjenige, der gem. § 14 FlurbG derartige Rechte an den Tauschgrundstücken angemeldet hat. Siehe dazu auch § 14 Abs. 2 und 3 FlurbG. Der Pächter hat keine derartigen Rechte angemeldet.

Die Bekanntgabe der Änderungen und die Anhörung war auf die daran Beteiligten zu beschränken (§ 60 Abs. 1 Satz 3 FlurbG). Die Änderungen erfolgten in der Verhandlung mit Zustimmung der Beteiligten. Eine weitere Bekanntgabe und Anhörung war nicht mehr notwendig (Rz 9 zu § 60 FlurbG).

Eine Genehmigung der oberen FlurbBehörde gem. § 58 Abs. 2 VwVfG war nicht erforderlich (Rz 4 zu den Vorb. zu §§ 44 - 55 FlurbG).

Der öffentlich - rechtliche Vertrag hat nicht in die Rechte Dritter eingegriffen (§ 58 Abs. 1 VwVfG). Ein Pächter kann nicht in die Abfindung des Eigentümers eingreifen. Seine Rechte sind nicht schutzwürdig berührt. Sein Nutzungsrecht setzt sich an der Landabfindung des Eigentümers fort.

BayVGH vom 12.1.1995 Nr. 13A 94.520: (Der Pächter) kann aus eigenem Recht nur die Ansprüche aus § 70 Abs. 1 und Abs. 2 FlurbG geltend machen und dies nur außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens, das die vorläufige Besitzeinweisung zum Gegenstand hat."

Pächter von Grundstücken können den FlurbBeschluss nicht mit Erfolg anfechten, da durch die Anordnung der Flurbereinigung ihre rechtlichen Interessen nicht schutzwürdig berührt werden. Die Klage des Pächters ist unzulässig. Ihr Pachtrecht setzt sich an der wertgleichen Landabfindung des Eigentümers fort (Rz 2 zu § 10 FlurbG).

Bayerischer VGH, Urteil vom 11. April 2013, Az. 13 A 12.462: Zur Wirksamkeit einer Verzichtserklärung (Art. 54 BayVwVfG) ist eine Zustimmung betroffener Dritter (Belastung des Abfindungsgrundstücks mit einem Leibgeding) nicht erforderlich.

§ 68 Abs.1 FlurbG: Die Landabfindung tritt hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden (§ 49), an die Stelle der alten Grundstücke.

Re: Planvereinbarung § 99 FlurbG, §§ 44-55, Pächter geht mit

von Partschefeld » Fr 7. Aug 2015, 11:39

Ich habe mir das Urteil schon durchgelesen. Es verhält sich dort so:
Der örV beinhaltet eine Landverzichtserklärung und eine Vereinbarung wie der Nachtrag zum Flurbereinigungsplan erfolgen soll. F hat zugunsten von R verzichtet. Der Verzicht wirkt sofort und R muss alle schuldrechtlichen (z.B. Pachtvertrag) und dinglichen (Leibgeding) Rechte übernehmen. D.h. ein Pächter kann weiterhin die gleiche Fläche bewirtschaften und die Berechtigten der Reallast haben weiterhin Anspruch auf das Obst usw.. Später legt dann der Flurbereinigungsplan die Abfindung fest und wie mit der Reallast verfahren wird, in diesem Fall wird die Reallast gelöscht. Erst hier werden die Rechte im Sinne der §§68ff FlurbG gewahrt. Ein Pächter darf ab dem Tage des neuen Rechtszustandes nicht mehr die Einlagegrundstücke bewirtschaften, sondern die Abfindungsgrundstücke, weil der Flurbereinigungsplan auch gegen ihn wirkt.

In Ihrem beschriebenen Fall gibt es weder eine Landverzichtserklärung noch ein Abfindungsgrundstück, es wurde lediglich vereinbart zu tauschen. Hätte es eine Landverzichtserklärung gegeben, dann hätte der Pächter weiterhin die gleiche Fläche bewirtschaften können, nur hätte er einen anderen Verpächter. Es gab lediglich eine Vereinbarung wie zu tauschen ist. Der Besitzübergang macht da eigentlich keinen Sinn, außer man sieht es so, dass die Verpächterstellung getauscht wurde. Als Verpächter taucht nunmehr der potentielle neue Eigentümer auf.
Jedenfalls sehe ich keine Handhabe dem Pächter schon jetzt das potentiell neue Grundstück in Pacht zu geben.

Re: Planvereinbarung § 99 FlurbG, §§ 44-55, Pächter geht mit

von Partschefeld » Do 6. Aug 2015, 20:42

Ich danke auch für die spannende Diskussion. Ich weiß zwar nicht was Sie beruflich machen, aber Respekt was Sie sich angeeignet haven.
nekbeg hat geschrieben:das sind die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens nach § 10 Nr. 1 FlurbG, auch die Beteiligten genannt. Nebenbeteiligte sind keine Beteiligten an die sich ein entsprechender VA richten würde.
Falsch. Beteiligte sind Teilnehmer und Nebenbeteiligte. Und gerade die vorläufige Besitzeinweisung als VA richtet sich an die Beteiligten und nicht nur an die Teilnehmer. Der Flurbereinigungsplan richtet sich ebenfalls an die Beteiligten.
nekbeg hat geschrieben:Urteil des Bayr. VGH vom 11. April 2013 Az. 13 A 12.46
Ich habe es nur überflogen, würde das Urteil mir nächste Woche noch mal in Ruhe durchlesen. Was ich jedoch bisher grob verstanden habe kann man das nicht mit ihrem konstruierten Fall vergleichen. Hier gab es eine Verzichtserklärung gem. § 52 FlurbG des Teilnehmers, die mit Zugang bei der Behörde nicht mehr widerrufen werden kann. Der den Abfindungsanspruch erworben hat, muss die schuldrechtlichen und dinglichen Rechte übernehmen. Der Pächter hat hier weiterhin das Recht das Einlagegrundstück zu bewirtschaften, erst mit dem Flurbereinigungsplan muss er das Surrogat bewirtschaften. In Ihrem Fall soll der Pächter das nur durch Planvereinbarung getauschte neue Flurstück bewirtschaften. Es fehlt hier aber an einem wirksamen VA oder örV gegen den Nebenbeteiligten. Das erst mal hier kurz auf die Schnelle zusammengeschrieben.

Re: Planvereinbarung § 99 FlurbG, §§ 44-55, Pächter geht mit

von nekbeg » Do 6. Aug 2015, 18:07

Vielen Dank, dass Sie meine Argumentation so kritisch begleiten. Auch m. E. ist es korrekt, dass der örV mit denen geschlossen werden muss, an die sich sonst der VA richten würde, das sind die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens nach § 10 Nr. 1 FlurbG, auch die Beteiligten genannt. Nebenbeteiligte sind keine Beteiligten an die sich ein entsprechender VA richten würde. Ich möchte dazu gerne auf das Urteil des Bayr. VGH vom 11. April 2013 Az. 13 A 12.462 verweisen (https://openjur.de/u/635272.html). Dort wurde festgestellt, dass es zur Wirksamkeit eines örV (Art. 54 BayVwVfG) mit Teilnehmern (§ 10 Nr.1 FlurbG) in einem Flurbereinigungsverfahren nicht der Zustimmung von der Maßnahme "betroffener Dritter" bedarf. Die "betroffenen Dritten" waren in dem Fall die Inhaber eines "Leibgedings", also eines dinglich gesicherten Nießbrauchrechts. Diese Rechtsinhaber werden auch zusammen mit Pächtern unter § 10 Nr. 2 d FlurbG aufgelistet.

Tenor des Urteils:1. Die Zustimmung eines Teilnehmers, statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden zu werden, kann nicht widerrufen werden.2. Zur Wirksamkeit dieser Verzichtserklärung ist eine Zustimmung betroffener Dritter nicht erforderlich. Vergleich vor Spruchausschuss; Zustimmung zur Abfindung in Geld statt in Land; Auslegung von Willenserklärungen; Anfechtung wegen Inhaltsirrtums; Belastung des Abfindungsflurstücks mit einem Leibgeding

Re: Planvereinbarung § 99 FlurbG, §§ 44-55, Pächter geht mit

von Partschefeld » Mi 5. Aug 2015, 08:24

Wenn ich Sie richtig verstehe, wollen Sie nachweisen, dass die Planvereinbarung ein örV ist und die vorläufige Besitzeinweisung gem. § 65 FlurbG ersetzt und der dort vereinbarte Nutzungsübergang auch gegen den Pächter wirkt. Ein örV der so etwas gestalten soll muss aber zwingend auch mit dem Pächter und anderen Rechteinhabern vereinbart werden, denn § 54 VwVfG besagt im letzten Halbsatz "an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde". Da § 65 FlurbG als VA sich gegen die Beteiligten richtet, müssen auch alle Beteiligte einem solchen örV zustimmen. Und Beteiligte sind gem. § 10 FlurbG die Teilnehmer (insb. Grundstückseigentümer) und die Nebenbeteiligten (hier gem. Nr. 2 d Pächter). Deswegen macht es keinen Sinn einen Nutzungsübergang in eine Planvereinbarung zu definieren, wenn nicht alle Beteiligte dem zustimmen.

Die Regelungen gem. §§ 68 ff FlurbG beziehen sich ausschließlich auf die Landabfindung die im Flurbereinigungsplan geregelt werden und nicht auf die Besitzeinweisung. D.h. mit der Besitzeinweisung respektive einem örV können keine Rechte i.S.v. §§ 68 ff FlurbG gewahrt werden.

Re: Planvereinbarung § 99 FlurbG, §§ 44-55, Pächter geht mit

von nekbeg » Di 4. Aug 2015, 10:46

Prima, die Erläuterungen helfen mir sehr zum Verständnis des ganzes Vorgangs. Zur Zustimmung des Pächters habe ich Bedenken aus mehreren Gründen, möchte mich aber zunächst auf den Sinngehalt des § 54 VwVfG konzentrieren: Nehmen wir folgende Situation an: Ein LKW-Eigentümer hat einen genau definierten LKW vermietet. Bei einer Verkehrskontrolle wird dieses Fahrzeug eingezogen, weil total verkehrsunsicher. Es handelt sich um einen VA. Möglich ist auch die Sicherstellung des Fahrzeugs mit Zustimmung des Eigentümers (§ 54 Abs. 2 VwVfG). Der Mieter des LKW wird in beiden Fällen nicht gefragt, auch der VA zur Beschlagnahme würde sich nicht gegen ihn sondern gegen den Eigentümer richten. Lediglich ein zweiter VA, das Fahrzeug nicht mehr zu benutzen, würde sich gegen den Mieter richten, was dem § 137 FlurbG entsprechen würde. Eine evtl. Zustimmung des Mieters zur Sicherstellung des LKW wäre unwirksam, ebenso wie eine evtl. Ablehnung. Beschlagnahme und Sicherstellung führen jeweils zu unterschiedlichen verwaltungsrechtlichen Situationen. Die Rechte des Mieters können nicht über die Rechte des Eigentümers, der der Sicherstellung schon zugestimmt hat hinausgehen. Die Rechte des Mieters beschränken sich auf die Entschädigung gem. dem Schuldrecht. Ein Pachtvertrag ist auch "nur" ein schuldrechtlicher Vertrag. Das FlurbG wart diese Rechte durch die Regelungen "zur Wahrung der Rechte Dritter".

Re: Planvereinbarung § 99 FlurbG, §§ 44-55, Pächter geht mit

von Partschefeld » Sa 1. Aug 2015, 13:41

So langsam verstehe ich Ihre Argumentationskette.
nekbeg hat geschrieben:Vielen Dank! Ich entnehme Ihrer Antwort, dass Sie aufgrund des von mir geschilderten konkreten Inhalts der Vereinbarung von einer Umsetzungsverpflichtung der Flurbereinigungsbehörde ausgehen. Ich kann Ihnen weiter insoweit folgen, als dass die Umsetzung (dingliche Rechte, Grundbuchberichtigung e. t. c.) erst noch erfolgen muss und aufgrund der Vereinbarung auch einforderbar ist. Ich sehe das genauso.
Richtig
nekbeg hat geschrieben:Allerdings habe ich Bedenken, wenn Sie grundsätzlich sagen "eine Planvereinbarung regelt, wie etwas noch zu regeln ist". Ich bitte Sie meine entgegenstehende Ansicht zu prüfen:

U. a. ist in § 137 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG geregelt, "dass in eine Verhandlungsniederschrift dieser Behörden (...) aufgenommene Verpflichtungserklärungen und Vereinbarungen mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden können." Das bedeutet, die Vereinbarung (hier u. a.: Nutzungsübergang zum 01.01.2012) ist unmittelbar wirksam geworden und kann sogar direkt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, eines ergänzenden VA´s bedarf es nicht.
Der Sinngehalt des § 54 VwVfG besagt dasselbe: Mit der örV wird ein VA ersetzt. § 54 Satz 2: "Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde." Damit aber wären, soweit der Nutzungsübergang i. S. des § 66 FlurbG erfolgt ist, Besitz, Verwaltung und Nutzung auf die jeweils neuen Flächen übergegangen. Einer Zustimmung des Pächters (der ja mitgehen muss, damit keine unzulässige Auftrennung des Eigentums - hier Trennung des schuldrechtlichen Vertrages vom Nutzungsrecht - erfolgt) bedarf es dabei nicht.
§ 58 Abs. 1 VwVfG besagt: "Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt." Allerdings gibt es keine zustimmungspflichtigen Rechte des Pächters. Gem. Urteil desBayVGH vom 12.1.1995 Nr. 13A 94.520 kann der Pächter nicht in die Abfindung des Eigentümers eingreifen. Seine Rechte beschränken sich auf die §§ 66, 70 ff FlurbG. Dies entspricht den Grundsätzen der Wahrung von Rechten Dritter nach den §§ 68 ff FlurbG.
Alles richtig, bis auf den Punkt, dass der Pächter nicht zustimmen muss. Die Besitzeinweisung, wie auch der Flurbereinigungsplan wirken gegen die Beteiligten (Teilnehmer und Nebenbeteiligten gem. § 10 FlurbG), eine Planvereinbarung nur zwischen deren Unterzeichner. Es kann sich bei einem örV nicht um eine Abfindung handeln. Eine Landabfindung ist immer das Surrogat aus der Eigentumseinlage. Eine verläufige Besitzeinweisung "liefert" keine Abfindung.

In § 68 FlurbG wird von einer Landabfindung gesprochen.
nekbeg hat geschrieben:Bleibt noch der Übergang i. S. des 66 FlurbG. Der § 66 FlurbG kann selbstständig angewendet werden. Beispiel: U. a. regelt § 103b FlurbG welche Paragrafen in Verfahren nach § 103a Anwendung finden. Dort heißt es "Die Vorschriften über die Teilnehmergemeinschaft (§§ 16 bis 26), über das Wertermittlungsverfahren (§§ 27 bis 33), über die Grundsätze für die Abfindung (§§ 44 bis 55) und über die vorläufige Besitzeinweisung (§ 65) sowie über die Vertreterbestellung (§ 119) gelten nicht." § 66 wäre also anwendbar.
Auch hier muss ich wiedersprechen. Schauen Sie Rn. 1 zu § 66 FlurbG Wingerter/Mayr. Hier steht als erster Satz: "§ 66 regelt die Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung." D.h. ohne Besitzeinweisung kann § 66 nicht angewendet werden. § 65 bis 67 stehen unter der Überschrift "Fünfter Abschnitt Vorläufige Besitzeinweisung" auch daran kann man erkennen, dass diese Paragraphen zusammengehören.
nekbeg hat geschrieben:Auch gem. § 37 Abs 1, Satz 1,II (Generalklausel) kann die Flurbereinigungsbehörde "(...) alle sonstigen Maßnahmen treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden." Dazu zählen m. E. auch zweckmäßige Vereinbarungen zur Festlegung des Stichtages des Nutzungsübergangs.
"§ 37 enthält den Auftrag zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes." und "...Handlungsrahmen der Flurbereinigung, ..." (Rn. 1 zu § 37 FlurbG Wingerter/Mayr). Richtig ist, dass die Flurbereinigungsbehörde auch den Stichtag für den Nutzungsübergang zweckmäßig festlegen muss, aber dass eben nach § 61 oder 66 FlurbG, denn dann wirkt er gegen jegliche Beteiligte.

Re: Planvereinbarung § 99 FlurbG, §§ 44-55, Pächter geht mit

von nekbeg » Fr 31. Jul 2015, 15:38

Vielen Dank! Ich entnehme Ihrer Antwort, dass Sie aufgrund des von mir geschilderten konkreten Inhalts der Vereinbarung von einer Umsetzungsverpflichtung der Flurbereinigungsbehörde ausgehen. Ich kann Ihnen weiter insoweit folgen, als dass die Umsetzung (dingliche Rechte, Grundbuchberichtigung e. t. c.) erst noch erfolgen muss und aufgrund der Vereinbarung auch einforderbar ist. Ich sehe das genauso.

Allerdings habe ich Bedenken, wenn Sie grundsätzlich sagen "eine Planvereinbarung regelt, wie etwas noch zu regeln ist". Ich bitte Sie meine entgegenstehende Ansicht zu prüfen:

U. a. ist in § 137 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG geregelt, "dass in eine Verhandlungsniederschrift dieser Behörden (...) aufgenommene Verpflichtungserklärungen und Vereinbarungen mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden können." Das bedeutet, die Vereinbarung (hier u. a.: Nutzungsübergang zum 01.01.2012) ist unmittelbar wirksam geworden und kann sogar direkt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, eines ergänzenden VA´s bedarf es nicht.
Der Sinngehalt des § 54 VwVfG besagt dasselbe: Mit der örV wird ein VA ersetzt. § 54 Satz 2: "Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde." Damit aber wären, soweit der Nutzungsübergang i. S. des § 66 FlurbG erfolgt ist, Besitz, Verwaltung und Nutzung auf die jeweils neuen Flächen übergegangen. Einer Zustimmung des Pächters (der ja mitgehen muss, damit keine unzulässige Auftrennung des Eigentums - hier Trennung des schuldrechtlichen Vertrages vom Nutzungsrecht - erfolgt) bedarf es dabei nicht.
§ 58 Abs. 1 VwVfG besagt: "Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt." Allerdings gibt es keine zustimmungspflichtigen Rechte des Pächters. Gem. Urteil desBayVGH vom 12.1.1995 Nr. 13A 94.520 kann der Pächter nicht in die Abfindung des Eigentümers eingreifen. Seine Rechte beschränken sich auf die §§ 66, 70 ff FlurbG. Dies entspricht den Grundsätzen der Wahrung von Rechten Dritter nach den §§ 68 ff FlurbG.

Bleibt noch der Übergang i. S. des 66 FlurbG. Der § 66 FlurbG kann selbstständig angewendet werden. Beispiel: U. a. regelt § 103b FlurbG welche Paragrafen in Verfahren nach § 103a Anwendung finden. Dort heißt es "Die Vorschriften über die Teilnehmergemeinschaft (§§ 16 bis 26), über das Wertermittlungsverfahren (§§ 27 bis 33), über die Grundsätze für die Abfindung (§§ 44 bis 55) und über die vorläufige Besitzeinweisung (§ 65) sowie über die Vertreterbestellung (§ 119) gelten nicht." § 66 wäre also anwendbar.

Auch gem. § 37 Abs 1, Satz 1,II (Generalklausel) kann die Flurbereinigungsbehörde "(...) alle sonstigen Maßnahmen treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden." Dazu zählen m. E. auch zweckmäßige Vereinbarungen zur Festlegung des Stichtages des Nutzungsübergangs.

Re: Planvereinbarung § 99 FlurbG, §§ 44-55, Pächter geht mit

von Partschefeld » Fr 31. Jul 2015, 12:18

nekbeg hat geschrieben:"Der Nutzungsübergang zum 01.01.2012 erfolgte i. S. von § 66 FlurbG"
Diese Aussage verstehe ich nicht und macht für mich keinen Sinn. Eine Überleitungsbestimmung gem. § 66 FlurbG kann nur im Zusammenhang mit dem VA vorläufige Besitzeinweisung erfolgen und nicht losgelöst davon. Desweiteren ist von verpachteten Flächen der Pächter Besitzer und nicht der Eigentümer. D.h. ein Nutzungsübergang muss analog wie bei einem Pflugtausch vom Eigentümer und Pächter genehmigt werden.
nekbeg hat geschrieben: so kann die Flurbereinigungsbehörde dies auch über eine Planvereinbarung regeln
Hier könnte der Denkfehler liegen. Eine Planvereinbarung regelt, wie etwasnoch zu regeln ist. Die Vereinbarung gibt lediglich Anspruch auf das, was geregelt werden soll. Bsp.: Vereinbarung: A und B und Flurbereinigungsbehörde vereinbaren, dass A den Obstbaum auf sein Eigentumsgrundstück bekommt. Wenn dies im Flurbereinigungsplan nicht erfolgt, haben A und B Anspruch gegen die Flurbereinigungsbhörde auf Erfüllung. Wenn der Flurbereinigungsplan regelt, dass der Obstbaum bei A liegt, kann A und B nicht mehr fordern, dass er nun bei B liegen soll, denn die Behörde hatt "erfüllt".

Re: Planvereinbarung § 99 FlurbG, §§ 44-55, Pächter geht mit

von nekbeg » Fr 31. Jul 2015, 11:17

Danke für diese erste Einschätzung. Sie helfen mir sehr. Ich bitte Sie um weitere auch kritische Bewertungen. Es ist sehr komplex, ich weiß. Wichtig ist, wie Sie anmerkten, die Verhandlungsniederschrift:

Es handelt sich um die Abhilfe zu einem stattgegebenen Widerspruch (§ 60 Abs. 1 Satz 1) des Landes Niedersachsen zur Planbekanntgabe nach § 59 FlurbG. Diese Dokumente liegen mir nicht vor. Der Verfahrensabschnitt "Vorläufige Besitzeinweisung" nach § 65 FlurbG mit einigen Nachträgen war zu diesem Zeitpunkt schon erledigt.

In der Verhandlungsniederschrift heißt es: "Aufgrund der Verhandlungsniederschrift mit dem Land Niedersachsen vom 17.11.2010 wird auch nach erfolgter Ausführungsanordnung folgender Flächentausch mit dem Beteilgten XY vereinbart: (...)".

M. E. erklärt die Flurbereinigungsbehörde hier, dass sie selber (um dem stattgegebenen Widerspruch abzuhelfen) mit dem Beteiligten XY die Details des Flächentausches vereinbart. Das Land Niedersachsen musste diesem Flächentausch lediglich noch zustimmen. Wäre dies nur eine Vereinbarung zwischen dem Land und dem Beteiligten hätte es heißen müssen: "Aufgrund der Verhandlungsniederschrift mit der Flurbereinigungsbehörde vom 17.11.2010 vereinbart das Land Niedersachsen mit dem Beteiligten XY (...)."

Weiter erklärt die Flurbereinigungsbehörde zur Umsetzung:

"Da aufgrund des Verfahrensstandes keine Umsetzung mehr möglich ist, erfolgt die Umsetzung über ein anderes Flurbereinigungsverfahren aus der Projektgruppe. Die Tauschpartner erklären sich damit einverstanden. Nutzungsübergang erfolgt zum 01.Januar 2012."

Ich entnehme aus dem letzten Abschnitt, dass sich die Flurbereinigungsbehörde zur Umsetzung verpflichtet hat und sogar schon damit anfängt indem sie in der Niederschrift weitere Details bestimmt hat:- Umsetzung in einem anderen Verfahren, - Zeitpunkt des Nutzungsübergangs.

Mit gesondertem Schreiben hat die Flurbereinigungsbehörde später präzisiert: "Der Nutzungsübergang zum 01.01.2012 erfolgte i. S. von § 66 FlurbG"

Des weiteren liegt mir die Email des Sachbearbeiters des Landes Niedersachsen an den unterzeichnenden Sachbearbeiter der Flurbereinigungsbehörde (im gleichen Hause, gleiche email-domain, also im Büro gegenüber) vor, in dem dieser beantragt "folgenden Flächentausch mit dem Teilnehmer XY umzusetzen: (...)".

Mir sind viele weitere, ähnlich formulierte Planvereinbarungen zu Widersprüchen bekannt. Allen ist gemeinsam, dass für den Nutzungsübergang ein fester Termin bestimmt wurde und für die Umsetzung dann z. B. Nachtrag 1 oder 2 oder eben ein anderes Flurbereinigungsverfahren benannt wurde. Zum zeitlich immer davor liegenden Stichtag des Nutzungsübergangs sind immer alle Pächter auf die neuen Flächen gegangen.

Meine These ist: Wenn die Flurbereinigungsbehörde zur Abhilfe von Widersprüchen mit Einzel -VA gegenüber dem Eigentümer anordnen kann, dass eine schon gewährte Abfindung mit vor dem nächsten Nachtrag liegenden Stichtag rückgängig gemacht wird, mit der Folge, dass auch die Pächter zurück auf die alten Flächen müssen; so kann die Flurbereinigungsbehörde dies auch über eine Planvereinbarung regeln.

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