Hallo,
vorhandene Feldwege, die dem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime unterliegen, werden den Gemeinden von der Teilnehmergemeinschaft mit Zweckbindung der Erschließung landwirtschaftlicher Flächen als gemeinschaftliche Flächen übertragen (z.B. AGFlurbG RP). M.E. bleibt das wirtschaftliche Eigentum bei den Flurbereinigungsteilnehmern im Hinblick auf wertgleiche Abfindung.
Soll die Erschließungsfunktion aufgehoben werden, ist durch Änderungssatzung gem. § 58 Abs. 4 FlurbG den Anliegern das Miteigentum an den demnächst "funktionslosen" Feldwegen einzuräumen, weil durch Landabzug im Flurbereingigungsverfahren kostenlos bereitgestellt. Ansonsten würde die wertgleiche Abfindung im Flurbereinigungsverfahren verletzt.
Nach FlurbG kann nur durch Änderungssatzung § 58 Abs. 4 die Festsetzungen des Flurbereinigungsplans geändert werden. Eine Verfügung mittels Umlegungsplan (Verwaltungsakt) nach BauGB ohne vorherigen Erlass einer Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 FlurbG berechtigt nicht zu einer Eintragungsverfügung im Grundbuch (zumindest kein gutgläubiger Erwerb von Straßengelände und m.E. somit nicht nach LStrG zu widmen). Auch kommen keine öffentlich-rechtlichen Verträge zur Herbeiführung von Rechtsänderungen flurbereinigungsrechtlicher Festsetzungen (Gemeindesatzungen!) in Betracht.
Es ist nicht Zweck der Flurbereinigung, entschädigungslos Flächen für öffentliche Gemeindestraßen im Rahmen der Baulandumlegung nach BauGB zur Verfügung zu stellen.
Vgl.
VG Koblenz - 11.06.2013 - AZ: VG 4 K 719/12.KO zu BVerwG vom 09.12.2015 (Az.: 9 C 28/14),
BVerwG vom 19.02.2015 (Az.: 9 CN 1/14)
OVG Koblenz 06.10.2006 8 C 10540/06.OVG
BVerwG vom 25.10.1962 (Az.: I C 212.58) Zum Begriff "Zweck der Flurbereinigung".
Richtlinien zur Bearbeitung von Umlegungsverfahren nach dem ...
http://www.lvermgeo.rlp.de/index.php?id ... id=221&did...
Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch. (Bodenordnungsrichtlinien - RiBodO) vom Dezember 2014. Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur.