von Partschefeld » Fr 8. Jul 2016, 08:42
Für Mitleser, hier der Thread im Rechtspflegerforum:
http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... egr%FCnden
Da es sich um ein FLT nach FlurbG handelt sieht die Sache ein wenig anders aus, als ich im Rechtspflegerforum geschrieben habe, weil die Abfindungsgrundsätze gem. § 103b Abs. 2 FlurbG nicht gelten. Du bist hier mehr Notar als Behörde und musst lediglich prüfen ob der Zweck (Verbesserung der Agrarstruktur) mit den Tauschvereinbarungen eingehalten wird. Anhand Deiner Schilderungen (sehr viele Ortslagengrundstücke) hätte ich arge Zweifel (aber das nur am Rande). Grundsätzlich könntest du aber so einen Satz in die Grunddienstbarkeitsbegründung aufnehmen und als Bestandteil des Tauschplanes genehmigen lassen. Formulierungsvorschlag: "Die Tauschpartner vereinbaren, dass eine Instandhaltung nur nach gegenseitiger Absprache und Zustimmung aller Tauschpartner erfolgen kann". Diese Vereinbarung führt m.E. jedoch nicht zur Aufhebung der gesetzlichen Instandhaltungsregelungen. Die Zustimmung kann im Streitfall eingeklagt werden. Schäden die die Rechteinhaber verursachen müssen sowieso gem. §1020 BGB ohne Mitwirkung der anderen behoben werden. Es sollte jedoch vielmehr bestimmt werden, welchen Ausbauzustand der Weg ständig haben soll und wer zu wie viel % an den Instandhaltungskosten trägt. Regelungen über die regelmäßigen Unterhaltungsmaßnahmen (Reinigung, Streuen, Schneeschieben usw.) sind m.E. wesentlich wichtiger für die Eigentümer. Aufgrund der Vertragsfreiheit brauchst du aber nicht zwingend beratend eingreifen. Wenn Du den Weg des geringsten Widerstands gehen willst, dann fordere eine Vereinbarung über die Ausgestaltung des Wegerechts von den zukünftig Betroffenen ein und übernehme diese 1:1 in den Tauschplan. Ich hoffe ich konnte Deine Fragen beantworten.
Bei einem FLT ist jedoch zu beachten, dass oft viele Rechtsinhaber aus Abt. II und III des Grundbuches zustimmen müssen und kein Vorrang behördlich angeordnet werden kann. Gerade bei der Neubegründung von Wegerechten ist dies aber notwendig, diese im Rang vor den Grundpfandrechten ins Grundbuch einzutragen.
Für Mitleser, hier der Thread im Rechtspflegerforum: http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?81822-Wegerecht-begr%FCnden
Da es sich um ein FLT nach FlurbG handelt sieht die Sache ein wenig anders aus, als ich im Rechtspflegerforum geschrieben habe, weil die Abfindungsgrundsätze gem. § 103b Abs. 2 FlurbG nicht gelten. Du bist hier mehr Notar als Behörde und musst lediglich prüfen ob der Zweck (Verbesserung der Agrarstruktur) mit den Tauschvereinbarungen eingehalten wird. Anhand Deiner Schilderungen (sehr viele Ortslagengrundstücke) hätte ich arge Zweifel (aber das nur am Rande). Grundsätzlich könntest du aber so einen Satz in die Grunddienstbarkeitsbegründung aufnehmen und als Bestandteil des Tauschplanes genehmigen lassen. Formulierungsvorschlag: "Die Tauschpartner vereinbaren, dass eine Instandhaltung nur nach gegenseitiger Absprache und Zustimmung aller Tauschpartner erfolgen kann". Diese Vereinbarung führt m.E. jedoch nicht zur Aufhebung der gesetzlichen Instandhaltungsregelungen. Die Zustimmung kann im Streitfall eingeklagt werden. Schäden die die Rechteinhaber verursachen müssen sowieso gem. §1020 BGB ohne Mitwirkung der anderen behoben werden. Es sollte jedoch vielmehr bestimmt werden, welchen Ausbauzustand der Weg ständig haben soll und wer zu wie viel % an den Instandhaltungskosten trägt. Regelungen über die regelmäßigen Unterhaltungsmaßnahmen (Reinigung, Streuen, Schneeschieben usw.) sind m.E. wesentlich wichtiger für die Eigentümer. Aufgrund der Vertragsfreiheit brauchst du aber nicht zwingend beratend eingreifen. Wenn Du den Weg des geringsten Widerstands gehen willst, dann fordere eine Vereinbarung über die Ausgestaltung des Wegerechts von den zukünftig Betroffenen ein und übernehme diese 1:1 in den Tauschplan. Ich hoffe ich konnte Deine Fragen beantworten.
Bei einem FLT ist jedoch zu beachten, dass oft viele Rechtsinhaber aus Abt. II und III des Grundbuches zustimmen müssen und kein Vorrang behördlich angeordnet werden kann. Gerade bei der Neubegründung von Wegerechten ist dies aber notwendig, diese im Rang vor den Grundpfandrechten ins Grundbuch einzutragen.