Rücktritt Vorstandsmitglied --> Anhörung gem. § 23 Abs. 3 FlurbG notwendig

Antwort erstellen


Diese Frage dient dazu, das automatisierte Versenden von Formularen durch Spam-Bots zu verhindern.
Smilies
:D :) ;) :( :o :shock: :? 8-) :lol: :x :P :oops: :cry: :evil: :twisted: :roll: :!: :?: :idea: :arrow: :| :mrgreen: :geek: :ugeek:

BBCode ist eingeschaltet
[img] ist eingeschaltet
[flash] ist ausgeschaltet
[url] ist eingeschaltet
Smilies sind eingeschaltet

Die letzten Beiträge des Themas
   

Ansicht erweitern Die letzten Beiträge des Themas: Rücktritt Vorstandsmitglied --> Anhörung gem. § 23 Abs. 3 FlurbG notwendig

Rücktritt Vorstandsmitglied --> Anhörung gem. § 23 Abs. 3 FlurbG notwendig

von Partschefeld » Fr 18. Nov 2016, 10:53

Angenommen ein Mitglied des Vorstandes möchte von sich aus zurücktreten (Amtsniederlegung). Gem. Wingerter/Mayr Rn. 1 Abs. 1 zu § 24 FlurbG ist dies möglich. Folgende Fragen habe ich:
  1. 1. Ist in diesem Fall die Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung gem. § 23 Abs. 3 FlurbG notwendig? Ich meine, dass § 23 Abs. 3 FlurbG nur gilt, wenn die Flurbereinigungsbehörde von sich tätig werden will/muss.
  • 2. Ist das Mitglied mit seiner Amtsniederlegung sofort kein Mitglied des Vorstandes mehr, oder Bedarf es noch der Behandlung in einer Vorstandssitzung und/oder Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde/oberen Flurbereinigungsbehörde?

    In Anlehnung an § 27 Abs. 2 S. 2 BGB mit der o.g. Kommentierung zu § 24 FlurbG und einigen Landesgesetzgebung (Sachsen: § 3 Abs. 5 SächsAGFlurbG; Bayern: Art. 4 Abs. 7 BayAGFlurbG) könnte die Notwendigkeit bestehen, dass sich der Vorstand mit der Amtsniederlegung beschäftigen muss, damit anschließend die obere Flurbereinigungsbehörde der Amtsniederlegung zustimmen kann.

Nach oben