von Rheinhesse » Mi 26. Apr 2017, 15:17
Durch B-Plan (Satzung) kann kein Flurbereinigungsplan bzw. dessen Festsetzungen geändert werden.
Es ist eine ausdrückliche Beschlußfassung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG erforderlich unter Abwägung privater und öffentlicher Interessen.
Vgl. auch BVerwG vom 09.12.2015 (Az.: 9 C 28/14): ".... 34 Bebauungspläne dürfen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB anderen zwingenden bundes- oder landesrechtlichen Normen, die für das Plangebiet gelten, nicht widersprechen. ...."
Flächen für öffentliche Zwecke, die nicht den Flurbereinigungsteilnehmern dienen, sind nur im Rahmen der in § 40 FlurbG genannten Zwecke zulässig.
Vgl. Niedersächsisches OVG · Urteil vom 21. September 2010 · Az. 15 KF 5/08
"... Ein Landabzug nach § 47 Abs. 1 und 2 FlurbG für Maßnahmen nach §§ 39, 40 FlurbG setzt nicht nur voraus, dass die in den genannten Bestimmungen vorgesehene Zweckbestimmung der Maßnahmen gegeben ist, sondern darüber hinaus, dass die Maßnahmen in Form von Anlagen geschaffen werden ...'"
Durch B-Plan (Satzung) kann kein Flurbereinigungsplan bzw. dessen Festsetzungen geändert werden.
Es ist eine ausdrückliche Beschlußfassung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG erforderlich unter Abwägung privater und öffentlicher Interessen.
Vgl. auch BVerwG vom 09.12.2015 (Az.: 9 C 28/14): ".... 34 Bebauungspläne dürfen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB anderen zwingenden bundes- oder landesrechtlichen Normen, die für das Plangebiet gelten, nicht widersprechen. ...."
Flächen für öffentliche Zwecke, die nicht den Flurbereinigungsteilnehmern dienen, sind nur im Rahmen der in § 40 FlurbG genannten Zwecke zulässig.
Vgl. Niedersächsisches OVG · Urteil vom 21. September 2010 · Az. 15 KF 5/08
"... Ein Landabzug nach § 47 Abs. 1 und 2 FlurbG für Maßnahmen nach §§ 39, 40 FlurbG setzt nicht nur voraus, dass die in den genannten Bestimmungen vorgesehene Zweckbestimmung der Maßnahmen gegeben ist, sondern darüber hinaus, dass die Maßnahmen in Form von Anlagen geschaffen werden ...'"