von Brombeere » Di 29. Aug 2017, 12:02
Vielen Dank - §1020 könnte zu treffen - aber in meinem Fall - ich weiß nicht.
Kann ich nochmal was fragen? Ich schreibe mal so, wie ich es als Laie verstehe - es kann gerne gelacht werden.....Ich bin lernfähig......
Dieses Recht hier stammt schon aus den 30iger Jahren. Ich habe ja eine "Reinkarte" aus der Zeit, auf dieser sind alle Rechte eingetragen und das ist alles gemacht wurden wegen dem Reichsumlegungsgesetz und 1940 sind diese dann auf Grund des Zusammenlegungsplanes von Ortschaften dingfest gemacht wurden und somit 1945 als Dienstbarkeit in das Grundbuch übertragen wurden. Also hätte es den Zusammenlegungsplan nicht gegeben, gäbe es keine Dienstbarkeit in Form eines Überfahrtsrechts.
Ich dachte nun, in diesem Zusammenlegungsplan so etwas wie eine Eintragungsurkunde oder wenigstens eine genauere Beschreibung des Rechts zu finden. Aber in meinem Fall war da nichts,(nur die Karte ist erwähnt wurden) wobei bei anderen Rechten in der Umgebung eine exakte Formulierung vorliegt
(Mindestbreite, Instandhaltung etc.)
Dann ist "mein Wegerecht" ein behördlich angeordnetes? Aber ich erkenne keinen Sinn. Das Grundstück, welches bei mir Wegerecht hat, war damals schon erschlossen, liegt direkt an der öffentlichen Straße, nur bis an die Haustür kann nicht gefahren werden. Schau ich auf die alte Karte, ist das Wegerecht auf der öffentlichen Straße eingezeichnet, direkt an meiner Grundstücksgrenze. Damals befand sich wirklich da ein Weg, gerade mal so breit, um mit einem Handwagen zu fahren. Heute gebe ich das fünffache von meinem Grundstück her, damit ausschließlich Rechte ausgeübt werden können, wenn es um Pflichten geht, sieht man niemanden.
Meine Frage ist nun, kommt eine Zusammenlegung v. Ortschaften einer Flurbereinigung gleich? Hab ich und alle nachfolgenden Eigentümer das Recht, das Wegerecht neu zu verhandeln? Besonders was die Pflichten angeht. Der §1020 sagt ja eigentlich alles dazu aus. Aber gilt das auch in meinem Fall? Hier hatten ja die Eigentümer noch nie ein Mitspracherecht, sonst gäbe es ja diese Einigung untereinander. Hatten sie so einen Fall schon mal?
Viel Spaß bei der Entwirrung!
Vielen Dank - §1020 könnte zu treffen - aber in meinem Fall - ich weiß nicht.
Kann ich nochmal was fragen? Ich schreibe mal so, wie ich es als Laie verstehe - es kann gerne gelacht werden.....Ich bin lernfähig......
Dieses Recht hier stammt schon aus den 30iger Jahren. Ich habe ja eine "Reinkarte" aus der Zeit, auf dieser sind alle Rechte eingetragen und das ist alles gemacht wurden wegen dem Reichsumlegungsgesetz und 1940 sind diese dann auf Grund des Zusammenlegungsplanes von Ortschaften dingfest gemacht wurden und somit 1945 als Dienstbarkeit in das Grundbuch übertragen wurden. Also hätte es den Zusammenlegungsplan nicht gegeben, gäbe es keine Dienstbarkeit in Form eines Überfahrtsrechts.
Ich dachte nun, in diesem Zusammenlegungsplan so etwas wie eine Eintragungsurkunde oder wenigstens eine genauere Beschreibung des Rechts zu finden. Aber in meinem Fall war da nichts,(nur die Karte ist erwähnt wurden) wobei bei anderen Rechten in der Umgebung eine exakte Formulierung vorliegt
(Mindestbreite, Instandhaltung etc.)
Dann ist "mein Wegerecht" ein behördlich angeordnetes? Aber ich erkenne keinen Sinn. Das Grundstück, welches bei mir Wegerecht hat, war damals schon erschlossen, liegt direkt an der öffentlichen Straße, nur bis an die Haustür kann nicht gefahren werden. Schau ich auf die alte Karte, ist das Wegerecht auf der öffentlichen Straße eingezeichnet, direkt an meiner Grundstücksgrenze. Damals befand sich wirklich da ein Weg, gerade mal so breit, um mit einem Handwagen zu fahren. Heute gebe ich das fünffache von meinem Grundstück her, damit ausschließlich Rechte ausgeübt werden können, wenn es um Pflichten geht, sieht man niemanden.
Meine Frage ist nun, kommt eine Zusammenlegung v. Ortschaften einer Flurbereinigung gleich? Hab ich und alle nachfolgenden Eigentümer das Recht, das Wegerecht neu zu verhandeln? Besonders was die Pflichten angeht. Der §1020 sagt ja eigentlich alles dazu aus. Aber gilt das auch in meinem Fall? Hier hatten ja die Eigentümer noch nie ein Mitspracherecht, sonst gäbe es ja diese Einigung untereinander. Hatten sie so einen Fall schon mal?
Viel Spaß bei der Entwirrung!