Reichsumlegungsordnung-Wirtschaftsweg

Antwort erstellen


Diese Frage dient dazu, das automatisierte Versenden von Formularen durch Spam-Bots zu verhindern.
Smilies
:D :) ;) :( :o :shock: :? 8-) :lol: :x :P :oops: :cry: :evil: :twisted: :roll: :!: :?: :idea: :arrow: :| :mrgreen: :geek: :ugeek:

BBCode ist eingeschaltet
[img] ist eingeschaltet
[flash] ist ausgeschaltet
[url] ist eingeschaltet
Smilies sind eingeschaltet

Die letzten Beiträge des Themas
   

Ansicht erweitern Die letzten Beiträge des Themas: Reichsumlegungsordnung-Wirtschaftsweg

Re: Reichsumlegungsordnung-Wirtschaftsweg

von Brombeere » Mo 4. Sep 2017, 10:05

Ja, an eine Gemeinschaft dachte ich auch schon. Aber wenn sich einer jahrelang querstellt....

Ich dachte eher an die Grunddienstbarkeit erweitern, eben die Pflichten für ewige Zeiten festschreiben lassen. Das BGB mit seinen ganzen §§§§ ist ja ganz schön, aber ich in meinem Fall renn vor das Gericht, weil damals den Hinterliegern nur Rechte eingetragen wurden sind.

Vielen Danke Ihnen und eine schöne Woche!

Re: Reichsumlegungsordnung-Wirtschaftsweg

von Partschefeld » Di 29. Aug 2017, 12:52

Eine Grunddienstbarkeit kann nicht neu verhandelt werden. Zum Zeitpunkt X hat man Rechte am eigenen Grundstück, durch eine Grunddienstbarkeit, abgegeben. Nutzt man den Grundstücksteil gemeinsam mit dem Dienstbarkeitsinhaber, bildet man eine Gemeinschaft. Sofern die §§ 1018 ff BGB nicht ausreichen, kann auf die §§ 741 ff BGB zurück gegriffen werden.

Re: Reichsumlegungsordnung-Wirtschaftsweg

von Brombeere » Di 29. Aug 2017, 12:02

Vielen Dank - §1020 könnte zu treffen - aber in meinem Fall - ich weiß nicht.

Kann ich nochmal was fragen? Ich schreibe mal so, wie ich es als Laie verstehe - es kann gerne gelacht werden.....Ich bin lernfähig......

Dieses Recht hier stammt schon aus den 30iger Jahren. Ich habe ja eine "Reinkarte" aus der Zeit, auf dieser sind alle Rechte eingetragen und das ist alles gemacht wurden wegen dem Reichsumlegungsgesetz und 1940 sind diese dann auf Grund des Zusammenlegungsplanes von Ortschaften dingfest gemacht wurden und somit 1945 als Dienstbarkeit in das Grundbuch übertragen wurden. Also hätte es den Zusammenlegungsplan nicht gegeben, gäbe es keine Dienstbarkeit in Form eines Überfahrtsrechts.
Ich dachte nun, in diesem Zusammenlegungsplan so etwas wie eine Eintragungsurkunde oder wenigstens eine genauere Beschreibung des Rechts zu finden. Aber in meinem Fall war da nichts,(nur die Karte ist erwähnt wurden) wobei bei anderen Rechten in der Umgebung eine exakte Formulierung vorliegt
(Mindestbreite, Instandhaltung etc.)

Dann ist "mein Wegerecht" ein behördlich angeordnetes? Aber ich erkenne keinen Sinn. Das Grundstück, welches bei mir Wegerecht hat, war damals schon erschlossen, liegt direkt an der öffentlichen Straße, nur bis an die Haustür kann nicht gefahren werden. Schau ich auf die alte Karte, ist das Wegerecht auf der öffentlichen Straße eingezeichnet, direkt an meiner Grundstücksgrenze. Damals befand sich wirklich da ein Weg, gerade mal so breit, um mit einem Handwagen zu fahren. Heute gebe ich das fünffache von meinem Grundstück her, damit ausschließlich Rechte ausgeübt werden können, wenn es um Pflichten geht, sieht man niemanden.
Meine Frage ist nun, kommt eine Zusammenlegung v. Ortschaften einer Flurbereinigung gleich? Hab ich und alle nachfolgenden Eigentümer das Recht, das Wegerecht neu zu verhandeln? Besonders was die Pflichten angeht. Der §1020 sagt ja eigentlich alles dazu aus. Aber gilt das auch in meinem Fall? Hier hatten ja die Eigentümer noch nie ein Mitspracherecht, sonst gäbe es ja diese Einigung untereinander. Hatten sie so einen Fall schon mal?

Viel Spaß bei der Entwirrung!

Re: Reichsumlegungsordnung-Wirtschaftsweg

von Partschefeld » Sa 26. Aug 2017, 11:28

Ich habe mich oben verschrieben, ich meinte §§ 1018 ff BGB. Les mal § 1020 und § 1021 BGB.

Re: Reichsumlegungsordnung-Wirtschaftsweg

von Brombeere » Do 24. Aug 2017, 22:45

An der Vereinbarung fehlt es. Ist wohl damals so festgelegt wurden. Also muß der Grundstückseigentümer allein alle Unterhaltungs- oder Instandsetzungspflichten übernehmen, weil es verjährt ist? Aber ich hab doch damals noch gar nicht gelebt. Wer macht denn so was freiwillig - Grund und Boden hergeben, Grundsteuer dafür bezahlen und dann noch für Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten aufkommen? Ich find das unfair. Da kann man ja nur hoffen, daß die Wegeberechtigten das zu schätzen wissen.............

Re: Reichsumlegungsordnung-Wirtschaftsweg

von Partschefeld » Do 24. Aug 2017, 16:54

Wenn man ein Wegerecht als Grunddienstbarkeit besitzt kann man dieses so ausüben, wie es auch vereinbart/festgelegt wurde (Breite, Nutzungsintensität, Nutzungsart usw.). Der jeweilige Grundstückseigentümer muss dies dulden. Sofern die Unterhaltungs- oder Instandsetzungspflicht nicht geregelt ist, gelten allein die Regeln gem. §§ 1028 ff BGB.

Re: Reichsumlegungsordnung-Wirtschaftsweg

von Brombeere » Mi 23. Aug 2017, 22:37

Hallo!
Ich hab so keine Ahnung davon, hab so eine Sache aber am "Hals". Ich besitze ein Wegerecht, welches aufgrund eines Zusammenlegungsplanes von XXXX mit YYYYY vom 20.08.1940 eingetragen am 25. März 1945. Dann kommt die Grundbuchakte, Sektion und Blatt.
Den Zusammenlegungsplan hab ich mir im Archiv angeschaut(wollte wissen, ob die Instanthaltungsmaßnahmen, Schnee schieben, die Breite des Weges usw. irgentwo da niedergeschrieben wurden. War aber nichts dabei. Lediglich auf eine "Reinkarte" wurde verwiesen, diese hab ich mir auch angeschaut. Dort wurde das Wegerecht auf der öffentlichen Straße eingezeichnet. Nun hab ich eine Karte (Luftaufnahme)von 1939 gefunden. Schaut man genauer hin, sieht man einen schmalen Weg auf meinem Grundstück, direkt an der Grenze zur öffentlichen Straße hin. Also mit Leiterwagen konnte er befahren werden. Ich denke schon, dort wo "Überfahrtsrecht" steht, sollte es auch ausgeübt werden, oder?
Inwieweit sind denn solche alten Wegerechte noch gültig? Hat man das Recht, Regeln aufzustellen?(Instandhaltung, Winterdienst)?
Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar!

Re: Reichsumlegungsordnung-Wirtschaftsweg

von Partschefeld » Di 22. Aug 2017, 14:00

Es handelt sich hierbei um Landesrecht in NRW und bezieht sich auf "Separations-, Gemeinheitsteilungs-, Ablösungs- und Rentengutsverfahren sowie Zusammenlegungs- oder Umlegungsverfahren nach preußischem Recht" (vgl. § 1). Dies sind Verfahren die vor dem Umlegungsgesetz von 1936 und der Reichsumlegungsordnung von 1937 in Preußen durchgeführt worden sind. Wie in § 1 beschrieben, können dies auch Wege sein, die heute öffentlich gewidmet sind. Ein öffentlicher Weg kann auch eine "gemeinschaftliche Sache" sein.

Re: Reichsumlegungsordnung-Wirtschaftsweg

von Anne » Mo 21. Aug 2017, 22:30

Ich möchte gerne auf den Verkauf von Wirtschaftswegen seitens der Kommunen zurückkommen. Wo finde ich im Reichsumlegungsverfahren die Auflistung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten bzw. der gemeinschafltichen Wege, die unter das "Gesetz über die im Auseinanderlegungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten." fallen. Können das auch öffentliche gewidmete Wege sein? Wenn zum Beispiel der Träger der Straßenbaulast meint, das vor Urzeiten eine Widmung stattgefunden hat? Wäre es möglich, in einer Klage zum einen auf die öffentliche Widmung einzugehen und zum anderen zu sagen, es handelt sich um eine gemeinschaftliche Sache??? Oder würde sich das beißen?

Re: Reichsumlegungsordnung-Wirtschaftsweg

von laubenzedel » So 17. Aug 2014, 11:00

dwg verkauft wirtschafsweg anlieger kann nicht mehr auf grundstück keine benutzung der tiefgarage

Nach oben