von Partschefeld » Do 12. Okt 2017, 12:38
Sofern es noch keine Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis gibt, würde ich damit keine Probleme haben. Trotz Widmungsfiktion (z.B. § 53 SächsStrg) werden Wege gewidmet, obwohl diese bereits kraft Gesetz öffentl. Wege sind. Sofern der Weg im Straßenbestandsverzeichnis steht oder ein Widmungsakt vorliegt, würde ich es verneinen, dann kann nur umgestuft oder eingezogen werden. Eine Rückwirkung gibt es nicht.
Sofern es noch keine Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis gibt, würde ich damit keine Probleme haben. Trotz Widmungsfiktion (z.B. § 53 SächsStrg) werden Wege gewidmet, obwohl diese bereits kraft Gesetz öffentl. Wege sind. Sofern der Weg im Straßenbestandsverzeichnis steht oder ein Widmungsakt vorliegt, würde ich es verneinen, dann kann nur umgestuft oder eingezogen werden. Eine Rückwirkung gibt es nicht.