von Zorba » Do 21. Dez 2017, 17:52
Wenn mit Zuteilungsflächen die Flächen gemeint sind, die uns im Austausch überlassen werden, dann nein. Das Verfügungs- und Veräußerungsverbot lastet auf den "Altflächen". Unser Notar kann den Vertag aktuell nicht erstellen, da lt. seiner Auffassung im Notarvertrag die "Altflächen" aufgeführt sein müssen. Da aber nicht alle Altflächen übergeben werden sollen, sondern im Zuge der Hofübergabe nur Teile eines Flurstücks, kann er im Vertrag keine eindeutige Zuordnung machen.
Beispiel:
Flächen vor der Tauschverhandlung: A,B,C,D
Flächen nach der Tauschverhandlung; E,F,G. Der Hofeigentümer möchte für eine Altersabsicherung Fläche E zurückbehalten.
Lt. Notar muss im Übergabevertrag dann einer Teilfläche von A genau die Fläche E zugeordnet werden. Dies geht aber aus den damaligen Tauschverhandlungen nicht hervor.
Wenn mit Zuteilungsflächen die Flächen gemeint sind, die uns im Austausch überlassen werden, dann nein. Das Verfügungs- und Veräußerungsverbot lastet auf den "Altflächen". Unser Notar kann den Vertag aktuell nicht erstellen, da lt. seiner Auffassung im Notarvertrag die "Altflächen" aufgeführt sein müssen. Da aber nicht alle Altflächen übergeben werden sollen, sondern im Zuge der Hofübergabe nur Teile eines Flurstücks, kann er im Vertrag keine eindeutige Zuordnung machen.
Beispiel:
Flächen vor der Tauschverhandlung: A,B,C,D
Flächen nach der Tauschverhandlung; E,F,G. Der Hofeigentümer möchte für eine Altersabsicherung Fläche E zurückbehalten.
Lt. Notar muss im Übergabevertrag dann einer Teilfläche von A genau die Fläche E zugeordnet werden. Dies geht aber aus den damaligen Tauschverhandlungen nicht hervor.