von qwer » So 22. Apr 2018, 10:31
In dem genannten Fall kann die Gemeinde keine Auskunft geben. Die können das selbst nicht einordnen. Aber nochmal ein Gedanke der mir in diesem Zusammenhang gekommen ist:
Wie würde sich die Abstandsgeschichte bei einem Notwegerecht oder einer Erschließungsbaulast verhalten? Nach meinem Empfinden haben diese beiden Festsetzungen doch einen ähnlichen Rechtskarakter wie der Dienstbarkeitsweg. Die Frage ist dann, kann aus einem Notwegerecht oder einer Erschießungsbaulast eine Abstandsfläche aus dem Landesstraßengesetz abgeleitet werden? Ich würde sagen Nein, aber ich bin auch kein Jurist...
Hier nochmal der genaue Text bezüglich der Festsetzung:
§ 10 Wege ...... hier ist alles geregelt was die gemeinschaftlichen Anlagen betrifft
§11 sonstige wegerechtliche Festsetzungen
(1) Die Zu- und Abfahrt zu den durch katastermäßige Wege nicht erschlossenen Grundstücken über fremde Grundstücke muß von dem jeweiligen Eigentümer der letzteren wie bisher - soweit erforderlich - geduldet werden. Dies gilt insbesondere entlang der Gewannen und innerhalb der forstwirtschaftlich genutzen Grundstücke, sowie den geschlossenen Wiesenlagen.
(2) Dienstbarkeitswege werden neu angelegt in den Flurstücken......
(3) Die aus dem Absatz 2 sich ergebenden Diestbarkeitswege sind in der Zuteilungs- und Übersichtskarte eingezeichnet mit Ausnahme derjenigen in den geschlossenen Wiesenlagen.
Das wars dann kommt schon § 12 Gewässer. nichts zu Unterhaltung, Verkehrssicherung oder zum Rechtskarakter.
Was denkt ihr, kann aufgrund dieser etwas dünnen Regelung von einem Wirtschaftsweg nach dem Landesstraßengesetz (RLP) ausgegangen werden?
Und noch eine zweite Frage: Kann ich die Beschreibung - sowiet erforderlich - so interpretieren, dass nur wenn dem Berechtigten keine Alternative zu Verfügung steht er diesen Weg nutzen darf. Falls eine Alternative besteht entfällt die Duldung. Sehe ich das richtig?
In dem genannten Fall kann die Gemeinde keine Auskunft geben. Die können das selbst nicht einordnen. Aber nochmal ein Gedanke der mir in diesem Zusammenhang gekommen ist:
Wie würde sich die Abstandsgeschichte bei einem Notwegerecht oder einer Erschließungsbaulast verhalten? Nach meinem Empfinden haben diese beiden Festsetzungen doch einen ähnlichen Rechtskarakter wie der Dienstbarkeitsweg. Die Frage ist dann, kann aus einem Notwegerecht oder einer Erschießungsbaulast eine Abstandsfläche aus dem Landesstraßengesetz abgeleitet werden? Ich würde sagen Nein, aber ich bin auch kein Jurist...
Hier nochmal der genaue Text bezüglich der Festsetzung:
§ 10 Wege ...... hier ist alles geregelt was die gemeinschaftlichen Anlagen betrifft
§11 sonstige wegerechtliche Festsetzungen
(1) Die Zu- und Abfahrt zu den durch katastermäßige Wege nicht erschlossenen Grundstücken über fremde Grundstücke muß von dem jeweiligen Eigentümer der letzteren wie bisher - soweit erforderlich - geduldet werden. Dies gilt insbesondere entlang der Gewannen und innerhalb der forstwirtschaftlich genutzen Grundstücke, sowie den geschlossenen Wiesenlagen.
(2) Dienstbarkeitswege werden neu angelegt in den Flurstücken......
(3) Die aus dem Absatz 2 sich ergebenden Diestbarkeitswege sind in der Zuteilungs- und Übersichtskarte eingezeichnet mit Ausnahme derjenigen in den geschlossenen Wiesenlagen.
Das wars dann kommt schon § 12 Gewässer. nichts zu Unterhaltung, Verkehrssicherung oder zum Rechtskarakter.
Was denkt ihr, kann aufgrund dieser etwas dünnen Regelung von einem Wirtschaftsweg nach dem Landesstraßengesetz (RLP) ausgegangen werden?
Und noch eine zweite Frage: Kann ich die Beschreibung - sowiet erforderlich - so interpretieren, dass nur wenn dem Berechtigten keine Alternative zu Verfügung steht er diesen Weg nutzen darf. Falls eine Alternative besteht entfällt die Duldung. Sehe ich das richtig?