von qwer » Di 30. Jan 2018, 17:25
Hallo zusammen,
ich habe nochmal eine Frage zu Dienstbarkeitswegen:
in den hier vorliegenden Fall wurde durch Rezess ein Dienstbarkeitsweg begründet im Zusammenlegungsplan heißt es dazu:
"Die Zu- und Abfahrt zu den durch katastermäßige Wege nicht erschlossenen Grundstücken über fremde Grundstücke muß von dem jeweiligen Eigentümer der letzteren wie bisher - soweit erforderlich - geduldet werden. Dies gilt insbesondere entlang der Gewannen und innerhalb der forstwirtschaftlichen genutzten Grundstücke.
...
Die Entschädigung für Dienstbarkeiten erfolgt durch Mehrabfindung "
mehr steht im § sonstige wegerechtliche Festsetzungen nicht drin.
Meine Frage hierzu:
Wie verhält es sich mit der Unterhaltung des Dienstbarkeitsweg wenn nicht mehr geregelt ist? wer muss den Dienstbarkeitsweg unterhalten? Die Gemeinde, der Eigentümer oder der Begünstigte?
Hallo zusammen,
ich habe nochmal eine Frage zu Dienstbarkeitswegen:
in den hier vorliegenden Fall wurde durch Rezess ein Dienstbarkeitsweg begründet im Zusammenlegungsplan heißt es dazu:
"Die Zu- und Abfahrt zu den durch katastermäßige Wege nicht erschlossenen Grundstücken über fremde Grundstücke muß von dem jeweiligen Eigentümer der letzteren wie bisher - soweit erforderlich - geduldet werden. Dies gilt insbesondere entlang der Gewannen und innerhalb der forstwirtschaftlichen genutzten Grundstücke.
...
Die Entschädigung für Dienstbarkeiten erfolgt durch Mehrabfindung "
mehr steht im § sonstige wegerechtliche Festsetzungen nicht drin.
Meine Frage hierzu:
Wie verhält es sich mit der Unterhaltung des Dienstbarkeitsweg wenn nicht mehr geregelt ist? wer muss den Dienstbarkeitsweg unterhalten? Die Gemeinde, der Eigentümer oder der Begünstigte?