Dienstbarkeitsweg - Unterhaltung

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Re: Dienstbarkeitsweg - Unterhaltung

von Partschefeld » Mi 31. Jan 2018, 18:55

Hmm, dann hängt das mit speziellem RLP Straßenrecht zusammen. Mich hatte schon gewundert warum private Wirtschaftswege bei Euch so merkwürdig in § 1 stehen. Versuch mal Dein Glück für nähere Infos beim Landratsamt oder der Gemeinde. Vielleicht findest du jemand kompetenten und auskunftwilligen, der dir erklären kann, wo man so einen Weg einordnet und wie es mit der Unterhaltung steht.

Re: Dienstbarkeitsweg - Unterhaltung

von qwer » Mi 31. Jan 2018, 18:40

Danke für die Antwort.
Nein dinglich gesichert ist dieses Recht nicht. Nach Aussage der Flurbereinigungsbehörde muss es das auch nicht. Da der Zusammenlegungsbeschluss die Wirkung einer Gemeindesatzung hätte würde es sich hier um einen Dienstbarkeitsweg handeln der durch Verwaltungsakt entstanden ist. Eine Eintragung ins Grundbuch wäre nicht notwenig.
Im der Katasterkarte steht auch Dienstbarkeit drin. Im Grundbuch wie gesagt nichts und eine Eintragung im Baulastenverzeichnis gibt es auch nich.

Re: Dienstbarkeitsweg - Unterhaltung

von Partschefeld » Mi 31. Jan 2018, 14:47

Die Unterhaltungspflichten bei Dienstbarkeiten richten sich nach §§ 1020 ff BGB, wenn nichts anderes vereinbart ist. Also i.d.R. alle Berechtigten zu gleichen Teilen. Dein Auszug aus dem Zusammenlegungsplan klingt aber nicht so, wie ein dinglich gesichertes Wegerecht.

Dienstbarkeitsweg - Unterhaltung

von qwer » Di 30. Jan 2018, 17:25

Hallo zusammen,

ich habe nochmal eine Frage zu Dienstbarkeitswegen:

in den hier vorliegenden Fall wurde durch Rezess ein Dienstbarkeitsweg begründet im Zusammenlegungsplan heißt es dazu:

"Die Zu- und Abfahrt zu den durch katastermäßige Wege nicht erschlossenen Grundstücken über fremde Grundstücke muß von dem jeweiligen Eigentümer der letzteren wie bisher - soweit erforderlich - geduldet werden. Dies gilt insbesondere entlang der Gewannen und innerhalb der forstwirtschaftlichen genutzten Grundstücke.
...
Die Entschädigung für Dienstbarkeiten erfolgt durch Mehrabfindung "

mehr steht im § sonstige wegerechtliche Festsetzungen nicht drin.

Meine Frage hierzu:
Wie verhält es sich mit der Unterhaltung des Dienstbarkeitsweg wenn nicht mehr geregelt ist? wer muss den Dienstbarkeitsweg unterhalten? Die Gemeinde, der Eigentümer oder der Begünstigte?

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