von thi-flur » Sa 17. Feb 2018, 11:16
Hallo,
bezieht sich § 58 (4) "nur" auf die Wegenutzung
der Oberfläche oder wirkt er sich auch auf
das Verlegen von Versorgungsleitungen aus?
Einmal mit Allgemeinwohldienlichkeit, einmal ohne?
Bezieht sich 58 (4) auch auf Gewässer - Gräben und oder Bäche?
Danke vorab
Liebe Grüße
thi-flur--17022018
Hallo,
bezieht sich § 58 (4) "nur" auf die Wegenutzung
der Oberfläche oder wirkt er sich auch auf
das Verlegen von Versorgungsleitungen aus? :?:
Einmal mit Allgemeinwohldienlichkeit, einmal ohne? :?:
Bezieht sich 58 (4) auch auf Gewässer - Gräben und oder Bäche? :?:
Danke vorab
Liebe Grüße
thi-flur--17022018