von Rheinhesse » So 25. Feb 2018, 11:19
Bereits nach den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (etwa § 93 III GemO rlp) darf eine Gemeinde m.E. keine kostenpflichtigen Aufträge erteilen zur anlasslosen Teilung eines planfestgestellten Flurbereinigungswegs.
Aufgrund der von der Oberen Flurbereinigungsbehörde ausgesprochenen Planfeststellung nach Beschlussfassung der Kommune zur Übernahme des Wegenetzes in deren Unterhalt (etwa § 2 AGFlurbG rlp) erfogt gem. § 79 FlurbG auf Antrag die Berichtigung der öfftl. Bücher. Bei Grundbuchfortschreibung aufgrund eines Verwaltungsakts nach Teilungsantrag ist die Authenzität der Parzellenbezeichnungen gem. Abfindungsnachweis der Flurbereinigung m.E. nicht mehr gegeben. Bei Suche nach Flurstücks-Nr. in Geoportalen werden bei Teilung eines Flurbereinigungswegs die ursprüngliche Parzellen-Nr. nach Flurbereinigungsplan nicht gefunden. Dsgl. bei Recherche im Flurbereinigungsplan beim Landesarchiv (LArchG rlp § 1 Satz 1, § 3).
Nur insoweit sind zunächst die Rechte der Anlieger betroffen, als sie nicht mehr unmittelbar aus dem Fortschreibungsantrag in den Grundakten des Grundbuchs das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime erkennen können. Bei evtl. Veräußerung einer ohne Änderungssatzung geteilten Wegeparzelle kann selbst ein Notar die Verfügungsbeschränkung der Kommune durch das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime nicht erkennen.
Allein schon aus diesem Grund hat die Gemeinde gem. den genannten Urteilen Ermittlungspflichten aus § 903 BGB, ob die fragliche Wegeparzelle etwaigen Verfügungsbeschränkungen gem. § 58 Abs. 4 FlurbG unterliegt.
Bereits nach den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (etwa § 93 III GemO rlp) darf eine Gemeinde m.E. keine kostenpflichtigen Aufträge erteilen zur anlasslosen Teilung eines planfestgestellten Flurbereinigungswegs.
Aufgrund der von der Oberen Flurbereinigungsbehörde ausgesprochenen Planfeststellung nach Beschlussfassung der Kommune zur Übernahme des Wegenetzes in deren Unterhalt (etwa § 2 AGFlurbG rlp) erfogt gem. § 79 FlurbG auf Antrag die Berichtigung der öfftl. Bücher. Bei Grundbuchfortschreibung aufgrund eines Verwaltungsakts nach Teilungsantrag ist die Authenzität der Parzellenbezeichnungen gem. Abfindungsnachweis der Flurbereinigung m.E. nicht mehr gegeben. Bei Suche nach Flurstücks-Nr. in Geoportalen werden bei Teilung eines Flurbereinigungswegs die ursprüngliche Parzellen-Nr. nach Flurbereinigungsplan nicht gefunden. Dsgl. bei Recherche im Flurbereinigungsplan beim Landesarchiv (LArchG rlp § 1 Satz 1, § 3).
Nur insoweit sind zunächst die Rechte der Anlieger betroffen, als sie nicht mehr unmittelbar aus dem Fortschreibungsantrag in den Grundakten des Grundbuchs das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime erkennen können. Bei evtl. Veräußerung einer ohne Änderungssatzung geteilten Wegeparzelle kann selbst ein Notar die Verfügungsbeschränkung der Kommune durch das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime nicht erkennen.
Allein schon aus diesem Grund hat die Gemeinde gem. den genannten Urteilen Ermittlungspflichten aus § 903 BGB, ob die fragliche Wegeparzelle etwaigen Verfügungsbeschränkungen gem. § 58 Abs. 4 FlurbG unterliegt.