Verzichtserklärung flurbg 52 Abs.3

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Re: Verzichtserklärung flurbg 52 Abs.3

von Partschefeld » Fr 20. Jul 2018, 07:59

Gute Frage, die ich nicht ganz beantworten kann. In § 52 Abs. 3 S. 2 FlurbG steht "... zugunsten eines bestimmten Dritten ...". Wenn in der einseitigen Landverzichtserklärung niemand bestimmt wird, ist es automatisch die TG. Schreibt man explizit die TG als Begünstigten rein, würde ich nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass die TG den Status eines "Dritten" erhält. Die Annahme der Landverzichtserklärung durch die TG reicht m.E. aus und ersetzt mindestens die Unterschrift auf der Landverzichtserklärung. Wenn ein Verfügungsverbot eingetragen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die TG der Landverzichtserklärung zugestimmt hat und auch angenommen hat.

Re: Verzichtserklärung flurbg 52 Abs.3

von qay » Do 19. Jul 2018, 08:04

richtig wenn die verzichtserklärung einseitig ist. aber wenn die tg eingetragen ist ist die dann auch einseitig?

Re: Verzichtserklärung flurbg 52 Abs.3

von Partschefeld » Mo 2. Jul 2018, 10:51

Sorry, habe Deine Nachricht erst jetzt gelesen.

Zur Einseitigkeit siehe z.B.: BFH, 22.02.1974 - III R 34/73 oder BVerwG v. 17.12.1998, Az.: 11 C 5/97.
Vereinfacht ausgedrückt: Wenn man auf Land gem. § 52 FlurbG verzichtet, braucht man keinen bestimmen, der das Land übernimmt, daher ist der Verzicht einseitig.

Es gibt keine Formvorschriften für die §§ 17 und 58 FlurbG.

Re: Verzichtserklärung flurbg 52 Abs.3

von qay » So 13. Mai 2018, 10:57

Wer kann mir sagen ob die Voraussetzung Paragraph 58 flurbg und der Paragraph 17flurbg in schriftlicher Form zusätzlich zur verzichtserklärung als verwaltungsakt festgehalten werden muss?

Re: Verzichtserklärung flurbg 52 Abs.3

von qay » Di 8. Mai 2018, 11:54

warte noch auf eine Antwort, da ich die Unterlagen immer noch auf dem Tisch habe und nicht nachvollziehen kann ob die verzichtserklärung korrekt vollzogen ist oder nicht , da im grundbuch immer noch der voreigentümer eingetragen ist. das seit ca 28 jahren.
bitte um schnelle Antwort.

Re: Verzichtserklärung flurbg 52 Abs.3

von qay » Sa 5. Mai 2018, 12:26

was ich noch nicht ganz nachvollziehen kann ist das das eine verzichtserklärung flurbg §52 abs2 eine einseitige willenserklärung ist der nicht wiederrufen werden kann.
eine verzichtserklärung flurbg §52 abs3 ist eine verzichtserklärung zu händen dritter oder der TG. soweit so gut.
wenn das so richtig ist bedarf es bei der verzichtserklärung flurbg §52 abs3 der unterschrift des erwerbers( Dritter oder TG).
zudem muss doch die Aufsichtsbehörde gem §58 abs3 flurbg die vorraussetzungen prüfen.
außerdem muss doch die TG den verzichtals mitwirkungspflichtigen verwaltungsaktes annehmen oder ablehnen gemäß §17 abs 2 flurbg.
Muss dieser vorgang schriftlich und zusätzlich zur verzichtserklärung statt finden ?

Re: Verzichtserklärung flurbg 52 Abs.3

von Partschefeld » Do 3. Mai 2018, 20:37

Der Wille des Eigentümers ist allein der Verzicht auf Land gegen Geld. Wird kein Begünstigter benannt, ist die TG die Begünstigte. Diese muss sie annehmen oder ablehnen und das mittels Verwaltungsakt. Wenn nun die Flurbereinigungsbehörde beim Grundbuchamt die Eintragung des Verfügungsverbotes beantragt, muss konkludent von der Annahme der Verzichtserklärung durch die TG ausgegangen werden.

Re: Verzichtserklärung flurbg 52 Abs.3

von qay » Do 3. Mai 2018, 18:42

Ist die Willenserklärung dann überhaupt vollzogen?

Re: Verzichtserklärung flurbg 52 Abs.3

von qay » Do 3. Mai 2018, 18:41

so sehe ich das auch, aber was wenn die TG ( Vorstand ) nicht unterzeichnet hat?

Re: Verzichtserklärung flurbg 52 Abs.3

von Partschefeld » Do 3. Mai 2018, 13:33

Grundsätzlich ist eine Landverzichtserklärung eine einseitige Willenserklärung, d.h. nur der Verzichtende muss diese unterschreiben. Wurde eine solche Erklärung unterschrieben, ist diese für den Eigentümer bindend. Mit der Eintragung des Verfügungsverbotes hat demnach auch der Begünstigte (die TG) zugestimmt/unterschrieben. Die TG muss sodann den Abfindungsbetrag zahlen.

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