Bedeutung von § 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG?

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Re: Bedeutung von § 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG?

von Rheinhesse » Mo 10. Jan 2022, 19:22

Voraussetzungen und Notwendigkeiten für Änderungen des in den plangenehmigten Flurbereinigungsplan intergrierten planfestgestellten Wege- und Gewässerplan ohne enteignungsähnlichen Eingriff (Art. 14 GG) sind in höchstrichterlichen Urteilen (tlw. zu finden bei RzF) genannt, etwa:

OVG Koblenz Urt. v. 23.01.1991, Az.: 10 C 10228/90.OVG
...
BVerwG, 26.08.1976 - 5 C 41.75
...
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 851/87 -

Rechtsprechung zur Bestandskraft von Umlegungsplänen nach BauGB ist zu beachten, wenn per Umlegungsplan formnichtig über Flurbereinigungswege entgegen § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG verfügt wurde.

§§ 149, 153 FlurbG sind bei Erlass von Änderungssatzungen nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG zu beachten.

Sind Änderungssatzungen erforderlich im Hinblick auf §§ 9 Abs. 6, 30, 34 BauGB und die Behandlung von Baugesuchen im Freistellungsverfahren gem. LBAuO?

Dass erschlossene Grundstücke anders zu bewerten sind als nicht erschlossene ergibt sich aus den Denkgesetzen, § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, ImmoWertV, WertR 2006 ....

Re: Bedeutung von § 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG?

von Clarion2 » Mo 10. Jan 2022, 17:13

Deinen teilweise sehr ausführlichen Posting entnehme ich, dass Du Dich dagegen wehrst, dass ein Weg, der in einem inzwischen abgeschlossenen Verfahren über den Landabzug bereit gestellt wurde, nun anderweitig verwertet werden soll oder bereits wurde.

Ohne den Einzelfall zu kennen, lassen sich schwer Aussagen machen. Ich möchte nur auf Folgendes hinweisen.

Der Struktur des ehemaligen Gebietes kann sich verändert haben. Anstelle der früheren Landwirtschaft kann sich nun eine bauliche Entwicklung beabsichtigt sein oder bereits erfolgt sein. Indem Fall halte ich es durchaus für legitim, dass ein ehemaliger Wirtschaftsweg entschädigungslos aufgehoben und ebenso wie die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen einer anderen Nutzung zugeführt werden. In dem Fall wird der Weg auch nicht mehr benötigt, weil es sowieso keine Landwirtschaft mehr gibt.

Wenn dort aber eine landwirtschaftliche Nutzung weiterhin gegeben ist und sich durch die Aufhebung des Wegen die Erschließung verschlechtert, dann würde ich in der Tat davon ausgehen, dass eine Rechtsposition zu Deinen Gunsten und etwaiger weiteren Anlieger besteht.

Der Abfindungsanspruch berechnet sich aus der Differenz zwischen Einlage und Landabzug. Mit Wertgleichheit ist genau diese Differenz gemeint.

Re: Bedeutung von § 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG?

von Rheinhesse » So 2. Jan 2022, 20:07

Folgende Urteile sagen etwas zur Auslegung der in § 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG genannten Schutznormen:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.01.1959 - I C 155.58 = Buchholz BVerwG 424.01 § 44 FlurbG Nr. 1 = BVerwGE 8 S. 95
Der Zweck der Flurbereinigung besteht u.a. darin, durch Änderung des bisherigen Besitzstandes den am Verfahren beteiligten Grundbesitzern wirtschaftlich besser geformte und erschlossene, sonst aber gleichwertige Flurstücke zu verschaffen ...

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.03.1962 - I C 24.61 = RdL 1962 S. 217
... Das Gebot der wertgleichen Abfindung umfaßt die Regel, daß für Landeinlagen Landzuteilung gegeben werden muß (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG: Land von gleichem Wert). ...

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.03.1986 - 5 C 36.82 = DÖV 1986 S. 744 = BVerwGE 74, 84
...Zugleich wird klargestellt, daß die Rechtsverfolgung der daraus resultierenden öffentlich-rechtlichen Ansprüche gewährleistet bleibt. ...

Re: Bedeutung von § 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG?

von Rheinhesse » So 6. Dez 2020, 12:40

Sind die Ausführungen in BVerwG Beschluss v. 01.08.2001 - 4 BN 43.01 übertragbar auf durch Flurbereinigungsplan ausgewiesene gemeinschaftliche Anlagen:
Die Festsetzungen des Bebauungsplans über die Nutzung der Grundstücke bestimmen Inhalt und Schranken des Grundeigentums.

Re: Bedeutung von § 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG?

von Rheinhesse » Mi 1. Aug 2018, 08:48

Interessant ist Urteil Landgericht Mainz vom 13.11.2003 Az.: 5 O 173/03 hinsichtlich Bösgläubigkeit.
Demnach dürfte in Analogie bei unerlaubter Verfügung ohne vorherige Änderungssatzung gem. § 58 Abs. 4 FlurbG über die nur zum Unterhalt übernommenen Flurbereinigungswege eine Kommune bösgläubig handeln und gegen Schutznormen §§ 44, 58 FlurbG verstoßen, weil sie das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime kennen muss, was sich aus § 150 FlurbG sowie § 12 GBO - Einsichtnahme in Grundakte mit Flurbereinigungsplan i.V. mit § 79 FlurbG herleiten läßt:

... Bösgläubigkeit bedeutet in Anlehnung an § 932 Abs. 2 BGB Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel des Besitz­rechtes ...

§ 150 FlurbG
(1) Der Gemeinde oder ihrer Aufsichtsbehörde sind zur Aufbewahrung zu übersenden:
...
3. eine Zusammenstellung der Bestimmungen des Flurbereinigungsplanes, die dauernd von allgemeiner Bedeutung und nicht in das Grundbuch oder in andere öffentliche Bücher übernommen sind;

...

Re: Bedeutung von § 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG?

von Rheinhesse » Fr 22. Jun 2018, 18:31

Eine Gemeinde darf Flurbereinigungswegen nicht per Pachtvertrag umpflügen lassen:

VG Koblenz Urteil vom 06.12.2010, Aktenzeichen: 4 K 149/10.KO ECLI:DE:VGKOBLE:2010:1206.4K149.10.KO.0A

... Der vom OVG Rheinland-Pfalz – für die Beteiligten und das Gericht bindend – als öffentlich-rechtlich eingestufte Vertrag vom 13. März 2001 ist nichtig. Er verstößt gegen ein gesetzliches Verbot (§ 62 VwVfG, § 134 BGB). Eine Gemeinde ist nicht befugt, einen in einem Bodenordnungsverfahren entstandenen Wirtschafts- oder Flurbereinigungsweg durch bloßen Vertrag einem anderem als einem landwirtschaftlichen Zweck zuzuführen. ...

... Es ist anerkannt, dass ein gesetzliches Verbot auch dann vorliegen kann, wenn es sich aus dem jeweiligen Gesetzeszusammenhang ergibt, ohne dass das Verbot im Gesetz ausdrücklich ausgesprochen wird (Palandt, BGB, 69. Aufl., § 134 Rdn. 2). In allen Flurbereinigungs-, Umlegungs- und sonstigen Bodenordnungsverfahren ist vorgesehen, dass die dort geschaffenen Wirtschafts-, Feld- oder Gewannenwege nur zum landwirtschaftlichen Verkehr bestimmt sind, und dass eine Änderung der Zweckbestimmung, wenn überhaupt, nur in bestimmten Verfahren und unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist (vgl. heute § 58 Abs. 4 FlurbG). Die Privilegierung der landwirtschaftlichen Nutzung beruht darauf, dass die Landwirte bzw. deren Rechtsvorgänger entschädigungslos zur Landabgabe für den Wegebau herangezogen worden sind. ...

Re: Bedeutung von § 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG?

von Rheinhesse » So 17. Jun 2018, 08:05

Der Gesetzgeber schützt durch diese Schutznormen das wirtschaftliche Eigentum (siehe auch § 39 Abgabenordnung) der Flurbereinigungsteilnehmer an den durch Landtauschverfahren der Fruchtziehung zur Erschließung entzogenen gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG) / Flurbereinigungswegen vor ungerechtfertigter Entreicherung bzw. vor Verfügung durch unberechtigte bzw. unzuständige Stellen. Darüber hinaus wird die Kommune geschützt im Hinblick auf die Planbindung nach BauGB bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen (BVerwG, Urteil vom 9. 12. 2015 – 9 C 28.14 Rd.-Nr. 34), wozu auch die Hinweispflichten nach § 5 Abs. 4 BauGB auf planfestgestellten Gewässer- und Wegeplan dienen.

BVerwG, Urteil vom 19. 2. 2015 – 9 CN 1.14
... 15 aa) Rechtlich betroffen durch eine Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG sind (jedenfalls) diejenigen, denen der Flurbereinigungsplan in Gestalt des betreffenden Wirtschaftsweges einen konkreten Erschließungsvorteil verschafft hat. Denn mit Rücksicht darauf, dass die Teilnehmer der Flurbereinigung für das Wegenetz einen Landabzug hinnehmen müssen (§ 47 Abs. 1 FlurbG), der nur deshalb als Inhalts- und Schrankenbestimmung mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist, weil das Wegenetz überwiegend ihnen zugute kommt, berührt die nachträgliche Entziehung des einem Teilnehmer zugewendeten besonderen Erschließungsvorteils den Grundsatz der wertgleichen Abfindung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) und gefährdet damit den durch die Flurbereinigung angestrebten Interessenausgleich (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 – 9 CN 1.02 – BVerwGE 117, 209 [212 f.]). Unter diesen Umständen ergibt sich die schutzwürdige Rechtsposition des jeweiligen Teilnehmers und seiner Rechtsnachfolger aus der sie begünstigenden Festsetzung des Flurbereinigungsplans, in die durch die Satzung eingegriffen werden soll. ...

Bedeutung von § 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG?

von Rheinhesse » Sa 2. Jun 2018, 06:35

Welche Bedeutung hat lt. Kommentar zum FlurbG § 41 Abs. 5 Satz 2 und 3 - unter Beachtung § 96 und 903 BGB - nach Übertragung der gemeinschaftlichen Anlagen / Flurbereinigungswege zum Unterhalt (nicht zur Veräußerung z.G. des Gemeindehaushalts) an die Kommune und nach Bekanntmachung der Schlußfeststellung:

... Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt....

§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG lautet:
(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden.

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