von Micha » Fr 14. Sep 2018, 12:52
Ola,
die BVVG hat in einem Flurbereinigungsverfahren auf (überpflügte) ehemalige Wegeflächen zugunsten der TG mittels Landverzichtserklärung, formal gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 FlurbG zugunsten eines Dritten, verzichtet. Besitz und Nutzung sind gemäß der Erklärung auf die TG bereits übergegangen.
Außerhalb des Verfahrens wird ein Windpark erschlossen. Die dazugehörige Stromtrasse soll aber durch das Verfahrensgebiet laufen und berührt u.a. die vom Verzicht betroffenen Flächen.
Der Trassenbetreiber legt nun einen Vertragsentwurf vor, in dem die TG als "Eigentümer" tituliert wird. Dieser soll sich u.a. verpflichten, ein Nutzungsrecht erstrangig im Grundbuch eintragen zu lassen und noch diverse andere Dinge. Die Leitung soll bald gebaut werden.
Mit dem Recht soll eine Entschädigung verbunden sein. Offenbar ist das Recht nicht gegen das Interesse der TG.
Der Leitungsbetreiber stellt sich also einen "Vertrag"sabschluss nur zwischen ihm und der TG vor.
Mit der Aufstellung des Flurbereinigungsplans und schon gar mit der Ausführung ist in den nächsten Jahren noch nicht zu rechnen.
Die BVVG sieht sich für die Flächen nicht mehr in der Verantwortung und lehnt jede Mitwirkung (Vertragsabschluss mit der Windfirma) ab. Dieses führt zu Problemen. Denn mein erster Lösungsgedanke war, den Anlagenbetreiber mit der BVVG zum Notar zu schicken, mit der Bitte, die Rechte notariell zu begründen. Die Zustimmung der TG wäre dann durch die Flurbereinigungsbehörde einzuholen im Zusammenhang mit der Freigabe bezüglich des auf Grundlage § 52 eingetragenen Verfügungsverbotes. Das wird vermutlich scheitern.
Der Eigentümer soll sich darüber hinaus auch verpflichten, die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten auf seine Rechtsnachfolger zu übertragen.
Hat jemand eine Idee?
Micha
Ola,
die BVVG hat in einem Flurbereinigungsverfahren auf (überpflügte) ehemalige Wegeflächen zugunsten der TG mittels Landverzichtserklärung, formal gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 FlurbG zugunsten eines Dritten, verzichtet. Besitz und Nutzung sind gemäß der Erklärung auf die TG bereits übergegangen.
Außerhalb des Verfahrens wird ein Windpark erschlossen. Die dazugehörige Stromtrasse soll aber durch das Verfahrensgebiet laufen und berührt u.a. die vom Verzicht betroffenen Flächen.
Der Trassenbetreiber legt nun einen Vertragsentwurf vor, in dem die TG als "Eigentümer" tituliert wird. Dieser soll sich u.a. verpflichten, ein Nutzungsrecht erstrangig im Grundbuch eintragen zu lassen und noch diverse andere Dinge. Die Leitung soll bald gebaut werden.
Mit dem Recht soll eine Entschädigung verbunden sein. Offenbar ist das Recht nicht gegen das Interesse der TG.
Der Leitungsbetreiber stellt sich also einen "Vertrag"sabschluss nur zwischen ihm und der TG vor.
Mit der Aufstellung des Flurbereinigungsplans und schon gar mit der Ausführung ist in den nächsten Jahren noch nicht zu rechnen.
Die BVVG sieht sich für die Flächen nicht mehr in der Verantwortung und lehnt jede Mitwirkung (Vertragsabschluss mit der Windfirma) ab. Dieses führt zu Problemen. Denn mein erster Lösungsgedanke war, den Anlagenbetreiber mit der BVVG zum Notar zu schicken, mit der Bitte, die Rechte notariell zu begründen. Die Zustimmung der TG wäre dann durch die Flurbereinigungsbehörde einzuholen im Zusammenhang mit der Freigabe bezüglich des auf Grundlage § 52 eingetragenen Verfügungsverbotes. Das wird vermutlich scheitern.
Der Eigentümer soll sich darüber hinaus auch verpflichten, die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten auf seine Rechtsnachfolger zu übertragen.
Hat jemand eine Idee?
Micha