Leitungsrechte nach Landverzicht § 52 FlurbG

Antwort erstellen


Diese Frage dient dazu, das automatisierte Versenden von Formularen durch Spam-Bots zu verhindern.
Smilies
:D :) ;) :( :o :shock: :? 8-) :lol: :x :P :oops: :cry: :evil: :twisted: :roll: :!: :?: :idea: :arrow: :| :mrgreen: :geek: :ugeek:

BBCode ist eingeschaltet
[img] ist eingeschaltet
[flash] ist ausgeschaltet
[url] ist eingeschaltet
Smilies sind eingeschaltet

Die letzten Beiträge des Themas
   

Ansicht erweitern Die letzten Beiträge des Themas: Leitungsrechte nach Landverzicht § 52 FlurbG

Re: Leitungsrechte nach Landverzicht § 52 FlurbG

von Partschefeld » Mo 17. Sep 2018, 16:01

Eine Eintragung einer Dienstbarkeit funktioniert grundbuchordnungsrechtlich nur, wenn der eingetragene Eigentümer dies bewilligt oder es eine Belastungsvollmacht für den Verfügungsberechtigten (hier die TG) gibt. Zusätzlich muss noch ein Wirksamkeitsvermerk bei der neu eingetragenen Dienstbarkeit und dem Verfügungsverbot eingetragen werden. In der Praxis funktioniert das aber regelmäßig nicht, weil der Eigentümer nichts mehr mit dem Grundstück zu tun haben will und rechtlich er auch nicht mehr verfügen darf.
Es funktioniert damit entweder über eine Kettenlandverzichsterklärung mit dem Berichtigung des Verfügungsverbotes oder eine schuldrechtliche Einigung zwischen Verfügungsberechtigten (TG) und dem Trassenbetreiber über die Begründung einer Dienstbarkeit im Flurbereinigungsplan kommt zustande. Damit liegt dann die Dienstbarkeitsurkunde (auch Grundschuldbestellungsurkunde möglich) bei der Flurbereinigungsbehörde in den Akten und wird mit dem Flurbereinigungsplan vollzogen. Wegen des im Grundbuch eingetragenen Verfügungsverbotes und § 15 FlurbG hat der Dienstbarkeitsberechtigte eigentlich nicht zu befürchten, dass sein Recht nicht zur Eintragung gelangt.

Re: Leitungsrechte nach Landverzicht § 52 FlurbG

von Rheinhesse » Sa 15. Sep 2018, 23:49

Wenn ich es recht verstehe, handelt es sich nicht mehr um Wegeflächen, sondern Ackerflächen.
Zumindest in rlp gibt es Gerichtsentscheidungen, dass die Betreiber von Windenergieanlagen Feldwege gegen Entschädigung bzw. Wiederherstellung benutzen dürfen.

Bei grundbuchmäßiger Absicherung im ersten Rang z.G. des Windparkbetreibers gibt es bei einer evtl. Beleihung durch Banken immer Schwierigkeiten.

Aus Deinen Angaben ist nicht zu entnehmen, ob es einmalige Entschädigung (für was) oder laufende Entschädigungen und deren Anpassung an Geldentwertung geben soll.
Sind die Windparkbetreiber und deren evtl. Rechtsnachfolger denn dauerhaft wirtschaftlich solvent und integer? Es besteht bei privatrechtlichen Verträgen immer das Risiko der Vertragserfüllung, oftmals wird das geschriebene nicht als bindende Zusicherung oder nicht vereinbar mit gesetzlichen Regelungen verstanden und dann ist ein evtl. Prozessrisiko groß.

Gibt es denn eine gesetzliche Grundlage zur ober- / unterirdischen Leitungsverlegung? Etwa: Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)

Leitungsrechte nach Landverzicht § 52 FlurbG

von Micha » Fr 14. Sep 2018, 12:52

Ola,

die BVVG hat in einem Flurbereinigungsverfahren auf (überpflügte) ehemalige Wegeflächen zugunsten der TG mittels Landverzichtserklärung, formal gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 FlurbG zugunsten eines Dritten, verzichtet. Besitz und Nutzung sind gemäß der Erklärung auf die TG bereits übergegangen.

Außerhalb des Verfahrens wird ein Windpark erschlossen. Die dazugehörige Stromtrasse soll aber durch das Verfahrensgebiet laufen und berührt u.a. die vom Verzicht betroffenen Flächen.

Der Trassenbetreiber legt nun einen Vertragsentwurf vor, in dem die TG als "Eigentümer" tituliert wird. Dieser soll sich u.a. verpflichten, ein Nutzungsrecht erstrangig im Grundbuch eintragen zu lassen und noch diverse andere Dinge. Die Leitung soll bald gebaut werden.

Mit dem Recht soll eine Entschädigung verbunden sein. Offenbar ist das Recht nicht gegen das Interesse der TG.

Der Leitungsbetreiber stellt sich also einen "Vertrag"sabschluss nur zwischen ihm und der TG vor.

Mit der Aufstellung des Flurbereinigungsplans und schon gar mit der Ausführung ist in den nächsten Jahren noch nicht zu rechnen.

Die BVVG sieht sich für die Flächen nicht mehr in der Verantwortung und lehnt jede Mitwirkung (Vertragsabschluss mit der Windfirma) ab. Dieses führt zu Problemen. Denn mein erster Lösungsgedanke war, den Anlagenbetreiber mit der BVVG zum Notar zu schicken, mit der Bitte, die Rechte notariell zu begründen. Die Zustimmung der TG wäre dann durch die Flurbereinigungsbehörde einzuholen im Zusammenhang mit der Freigabe bezüglich des auf Grundlage § 52 eingetragenen Verfügungsverbotes. Das wird vermutlich scheitern.

Der Eigentümer soll sich darüber hinaus auch verpflichten, die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten auf seine Rechtsnachfolger zu übertragen.

Hat jemand eine Idee?

Micha

Nach oben