von Rheinhesse » So 9. Dez 2018, 11:08
Aus Vordruck zur Grunderwerbsteuer BV GrESt 001 Veräußerungsanzeige (Stand 01/2019) folgen notwendige Angaben in einer Aufhebungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG unter Beachtung der in § 41 Abs. 5 FlurbG genannten Schutznormen (§§ 44, 58, 59 FlurbG):
Vereinfachter Inhalt einer Aufhebungssatzung nach §§ 58 FlurbG:
Wer veräußert was (zivilrechtliches Eigentum der Ortsgemeinde ..., eingetragen im Grundbuch von..., Blattt ..., beschränkt durch öfftl.-rechtliche Festsetzungen des in den Grundakten des Grundbuchs Blatt ... befindlichen Flurbereinigungsplans.... = rechtliche und wirtschaftliche Grundstücksbestandteile der Wegeanlieger (etwa § 41 Abs. 5 FlurbG, §§ 903, 96 BGB, § 39 FlurbG, § 39 Abs. 2 AO, § 2 Abs. 1 GrEStG, §§ 2, 40 Abs. 3 Satz 2 BewG) in welcher Menge und Qualität an wen zu welchem Preis (= grunderwerbsteuerpflichtige Abfindung in Geld, analoge Anzeige nach § 59 FlurbG).
Das LStrG und somit der Begriff Einziehung treffen auf gemeinschaftliche Anlagen § 39 FlurbG (nicht öfftl. Straßen lt. LStrG) nicht zu, weil das LStrG nur Rechtsverhältnisse öffentlicher Straßen regelt. FlurbG spricht von Aufhebung oder Änderung in § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG.
Aus [i]Vordruck zur Grunderwerbsteuer BV GrESt 001 Veräußerungsanzeige (Stand 01/2019)[/i] folgen notwendige Angaben in einer Aufhebungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG unter Beachtung der in § 41 Abs. 5 FlurbG genannten Schutznormen (§§ 44, 58, 59 FlurbG):
Vereinfachter Inhalt einer Aufhebungssatzung nach §§ 58 FlurbG:
Wer [b]veräußert[/b] was (zivilrechtliches Eigentum der Ortsgemeinde ..., eingetragen im Grundbuch von..., Blattt ..., beschränkt durch öfftl.-rechtliche Festsetzungen des in den Grundakten des Grundbuchs Blatt ... befindlichen Flurbereinigungsplans.... =[b] rechtliche und wirtschaftliche Grundstücksbestandteile der Wegeanlieger[/b] (etwa § 41 Abs. 5 FlurbG, §§ 903, 96 BGB, § 39 FlurbG, § 39 Abs. 2 AO, § 2 Abs. 1 GrEStG, §§ 2, 40 Abs. 3 Satz 2 BewG) in welcher [b]Menge und Qualität an wen zu welchem Preis[/b] (= grunderwerbsteuerpflichtige Abfindung in Geld, analoge Anzeige nach § 59 FlurbG).
Das LStrG und somit der Begriff Einziehung treffen auf gemeinschaftliche Anlagen § 39 FlurbG (nicht öfftl. Straßen lt. LStrG) nicht zu, weil das LStrG nur Rechtsverhältnisse öffentlicher Straßen regelt. FlurbG spricht von Aufhebung oder Änderung in § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG.