Mustertext Änderungssatzung § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

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Re: Mustertext Änderungssatzung § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

von Rheinhesse » So 18. Okt 2020, 19:38

Fungiert i.Z.m. § 58 Abs. 4 und § 150 FlurbG die Kommune als Treuhänder i.S. § 39 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung und hat sie somit auch im Hinblick auf § 54 GBO sowie §§ 140, 153 II AO, GrEStG, § 93 GemO rlp Dokumentations- und steuerliche Anzeigepflichten?

Ist der Erlass von Änderungssatzungen durch die Gemeinden im Hinblick auf etwaige Beitragserhebungspflichten (Erschließungsbeiträge nach BauGB, Ausbaubeiträge nach KAG) i.Z.m. Normenklarheit (FlurbG / BauGB) bei vorgesehener Überplanung von gemeinschaftlichen Anlagen angeraten?

Gibt es weitere Entscheidungen etwa zu OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.1991 - 10 C 10228/90.OVG?
Fundstellen: BauR 1991, 311

Die Ausweisung eines gepflasterten Feldweges mit Erschließungsfunktion ist widersprüchlich und verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit. ...

Re: Mustertext Änderungssatzung § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

von Rheinhesse » Mo 2. Mär 2020, 13:18

Welchen Einfluss hat die Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 28 VwVfG) Beteiliger (§ 13 VwVfG) im Verwaltungsverfahren auf die Wirksamkeit einer Satzung zur Änderung von Festsetzungen eines plangenehmigten Flurbereinigungsplans nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG?

Re: Mustertext Änderungssatzung § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

von Rheinhesse » Sa 24. Aug 2019, 18:03

Ist bei Aufhebung des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes an gemeinschaftlichen Anlagen und unterlassenem Wertausgleich zur Korrektur des seinerzeitigen entschädigungslosen Landabzugs Haushaltsgrundsätze der Kommune dergestalt anzuwenden, dass Rückstellungen für Entschädigungszahlungen zu bilden und ggf. etwaig erzielte Verkaufserlöse (Klärung, ob steuerbarer gewerblicher Grundstückshandel vorliegen könnte!) mit einer Haushaltssperre zu belegen sind?

Re: Mustertext Änderungssatzung § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

von Rheinhesse » So 18. Aug 2019, 20:23

Beurkundungsgesetz, insbesondere § 1 Abs. 2 und § 4, ist bei Beurkundung Änderungssatzung i.Z.m. Schutznormen § 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG sowie steuerlichen Anzeigepflichten zu beachten.

Re: Mustertext Änderungssatzung - § 21 GrEStG

von Rheinhesse » So 28. Apr 2019, 15:41

M.E. ist § 21 GrEStG ein mächtiger Hebel, die Beachtung des Gebots der Aufrechterhaltung der wertgleichen Abfindung bei Aufhebung oder Änderung des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes mittels steuerlicher Anzeigepflicht sicherzustellen vor amtlicher Bekanntmachung einer Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG:

Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) § 21 Urkundenaushändigung
Die Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie die Anzeigen in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20) an das Finanzamt abgesandt haben.

Re: Mustertext Änderungssatzung § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

von Rheinhesse » Sa 29. Dez 2018, 09:12

Bei einer Aufhebung von öffentlich-rechtlichen Festsetzungen eines Flurbereinigungsplans = rechtlichen Bestandteilen (§ 96 BGB, § 2 GrEStG) der Anliegergrundstücke an Flurbereinigungswegen ohne Abfindungsregelung unter Beachtung der Schutznorm § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG wäre auch neben dem Tatbestand der Falschbeurkundung der Untreuetatbestand im Hinblick auf weisungswidrige Verfügung zum Nachteil der Wegeanlieger in den Blick zu nehmen.

Siehe etwa BVerfG, 10.03.2009 - 2 BvR 1980/07 -
... Zum Vermögen gehört dabei nach der hierfür maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise alles, was in Geldwert messbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 -, NJW 1975, S. 1234 <1235>). Bleibt danach der Vermögensstand nach der treuwidrigen Handlung hinter dem ursprünglichen Vermögensstand zurück, so liegt ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB vor. ...

Re: Mustertext Änderungssatzung § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

von Rheinhesse » So 9. Dez 2018, 11:08

Aus Vordruck zur Grunderwerbsteuer BV GrESt 001 Veräußerungsanzeige (Stand 01/2019) folgen notwendige Angaben in einer Aufhebungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG unter Beachtung der in § 41 Abs. 5 FlurbG genannten Schutznormen (§§ 44, 58, 59 FlurbG):

Vereinfachter Inhalt einer Aufhebungssatzung nach §§ 58 FlurbG:
Wer veräußert was (zivilrechtliches Eigentum der Ortsgemeinde ..., eingetragen im Grundbuch von..., Blattt ..., beschränkt durch öfftl.-rechtliche Festsetzungen des in den Grundakten des Grundbuchs Blatt ... befindlichen Flurbereinigungsplans.... = rechtliche und wirtschaftliche Grundstücksbestandteile der Wegeanlieger (etwa § 41 Abs. 5 FlurbG, §§ 903, 96 BGB, § 39 FlurbG, § 39 Abs. 2 AO, § 2 Abs. 1 GrEStG, §§ 2, 40 Abs. 3 Satz 2 BewG) in welcher Menge und Qualität an wen zu welchem Preis (= grunderwerbsteuerpflichtige Abfindung in Geld, analoge Anzeige nach § 59 FlurbG).

Das LStrG und somit der Begriff Einziehung treffen auf gemeinschaftliche Anlagen § 39 FlurbG (nicht öfftl. Straßen lt. LStrG) nicht zu, weil das LStrG nur Rechtsverhältnisse öffentlicher Straßen regelt. FlurbG spricht von Aufhebung oder Änderung in § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG.

Re: Mustertext Änderungssatzung § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

von Rheinhesse » Do 29. Nov 2018, 18:40

Nach meinem gegenwärtigen Recherchestand gehe ich davon aus, dass bei Aufhebung eigentumsbeschränkender Fesstsetzungen (§ 903 BGB) von gemeinschaftlichen Anlagen § 39 FlurbG die Gemeinde oder sogar die nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG berufene Gemeindeaufsichtsbehörde die Aufhebung der rechtlichen Grundstücksbestandteile der Flurbereinigungsteilnehmer (§ 96 BGB, § 39 Abs. 2 AO) dem zuständigen Finanzamt nach § 153 AO, §§ 1 und 17 uff. GrEStG anzuzeigen hat, unabhängig davon, ob ein steuerbarer Grundstücksumsatz (auch Rechte gehören zum Grundstücksumsatz) stattfindet oder nicht.

Exkurs: Das zivilrechtliche Eigentum der Gemeinde wird im Grundbuch nachgewiesen, die eigentumsbeschränkenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen und das damit verbundene wirtschaftliche Eigentum der Wegeanlieger ergibt sich aus dem plangenehmigten Flurbereinigungsplan in den Grundakten des Grundbuchblatts mit Wegen und künstlichen Gewässen.

Vor Bekanntmachung der Änderungssatzung sollte dem Bürgermeister die Unbedenklichkeitsbecheinigung des Finanzamts (§ 22 GrEStG) vorliegen, auch zur späteren Einsichtnahme durch die tangierten Wegeanlieger:

Keine Änderungssatzung § 58 unter Beachtung §§ 44 und 59 FlurbG ohne vorherige Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts!
Daraus ergibt sich der vorherige notwendige Inhalt einer Änderungssatzung von selbst via § 20 GrEStG.

Re: Mustertext Änderungssatzung § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

von Rheinhesse » Fr 16. Nov 2018, 19:45

Ist bei Nichtgewährung der Berichtigung des Landabzugs / der Änderung der Abfindung z.G. der Anlieger im Rahmen einer Änderungssatzung zur Aufhebung der Erschließungsfunktion eines Flurbereinigungswegs nach § 58 FlurbG die Herausgabe des rechtsgrundlosen Erlangten nach § 812 BGB und bei Unmöglichkeit der Herausgabe Wertersatz nach § 818 BGB zu verlangen?
Denn die Flurbereinigung ist ja von Privatnützigkeit geprägt, zumal der Landabzug für Wege und deren Ausbau durch die Flurbereinigungsteilnehmer getragen und finanziert wird.

Re: Grunderwerbsteuer - Mustertext Änderungssatzung § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

von Rheinhesse » Mi 14. Nov 2018, 15:40

Bei der kompletten oder teilweisen Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung einer kostenlos und grunderwerbsteuerfrei in die Unterhaltspflicht etwa der Gemeinde übernommenen gemeinschaftlichen Anlage - § 39 FlurbG - / Flurbereinigungsweg, nämlich der Erschließungsfunktion erfolgt ja eine Umwandlung dieser nach BewG ertraglosen Erschließungsfläche in eine "marktfähige" Nutzfläche, die nach meinem Verständnis von §§ 1, 18 und 19 GrEStG eine Anzeigepflicht des Erwerbsvorgangs einer nunmehr von Verfügungsbeschränungen unbelasteten Nutzfläche auslöst.

Die durch kostenlosen Landabzug - § 47 FlurbG - begründeten Wegenutzungsrechte sind in Form öffentlich-rechtlicher Festsetzungen (§ 3 Abs. 3 LGVerm rlp, § 54 GBO) wirtschaftlich (§ 39 Abs. 2 AO) und rechtlich Bestandteile der Anliegergrundstücke z.L. der Flurbereinigungswege im nur zivilrechtlichen aber nicht wirtschaftlichen Eigentum etwa der nach § 2 AGFlurbG rlp unterhaltspflichtigen Gemeinde, § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, §§ 96, 903 BGB.

Es bietet sich auch an, bei Beschlussfassung und sogar in der Satzung zur Änderung des Flurbereinigungsplans den Verkehrswert gem. ImmoWertV nach vorangegangener Anhörung der Anlieger zu beschließen, der auch Maßstab für den verfassungsrechtlich gebotenen Wertausgleich ist, sofern den Anliegern kein Bruchteilseigentum an den ehemaligen Erschließungsflächen zur Abgeltung / Berichtigung des Landabzugs - § 47 FlurbG - in grundbuchmäßiger Form eingeräumt wird.

Bei dieser Gelegenheit: Die Bodenrichtwerte Ackerland beinhalten die Erschließungsrechte als rechtliche Bestandteile - § 96 BGB -. Die Gutachterausschüsse bei den Katasterbehörden veröffentlichen deshalb auch keine Bodenrichtwerte für Feldwege.

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