von LandFuchs » Mi 19. Jun 2019, 07:53
Der Fall spielt in NRW. Bisher waren wir nicht davon ausgegangen, dass es sich um einen öffentlichen Weg handelt. Der Landwirt, dem er gehört, beteuert, dass es sein Wirtschaftsweg ist. Im Gespräch war auch, dass die Stadt dieses kurze Wegstück öffentlich macht. Aber die Stadt habe angeblich kein Interesse an dem Wegstück. Der Anlieger, der zurzeit nur ein Notwegerecht ausübt, sagte uns, dass die Flurbereinigungsbehörde ihm den Weg für 1€ pro m2 als Kondition für den Kauf genannt habe. Das würde ja dagegen stehen, dass es dem Anleger "ins Eigentum zugeteilt wird", oder?
In diesem Zusammenhang hat sich folgende allgemeine Frage gestellt:
Es war im Gespräch, dass einer der anderen Anlieger, dieses Wegstück bekommt. Dieser Anlieger ist jedoch schon über einen anderen Weg erschlossen. Einen Anspruch auf einen weitere Zuwegung besteht im Rahmen der Flurbereinigung ja nicht, wie ich gelesen habe. Dennoch soll sodann jedoch der Anlieger, der bisher nur ein Notwegerecht ausübt, dann eine Wegerecht im Grundbuch bekommen. Das Ausmaß und die Ausgestaltung des Wegerechtes sollten dann die Anlieger unter sich diskutieren (z.B. Kosten für Instandhaltung, Winterdienst, Wer darf durchfahren?).
Ziel der Flurbereinigung ist ja nun, dass jeder Teilnehmer der Flurbereinigung erschlossen wird. Indem nun aber ein anderer (bereits erschlossener) Anlieger das Wegstück zugeteilt bekommt, kann er dann bei der Gestaltung des Wegerechtes den noch nicht erschlossenen Anlieger benachteiligen, oder? Er könnte ja sagen: Du musst mir Geld für die Instandhaltung zahlen, das Wegerecht soll schonend ausgeübt werden, das Wegerecht gilt nur unter einer Bedingung oder mit Zeitablauf.
Durch dieses "Zurechtschneiden" im Wege der Verhandlung des Wegerechtes für den noch nicht erschlossenen Anlieger zwischen den Anliegern könnten sich ja mehr Nachteile ergeben, als wenn er den Weg von der Flurbereinigungsbehörde direkt bekommt (ohne Nachteile), oder?
Würde durch diese Lösung dann nicht der Sinn der Flurbereinigung unterlaufen, dass der bisher nicht erschlossenen Anlieger "sicher, langfristig und ohne, dass er Kompromisse eingehen muss" erschlossen wird? Der schon erschlossene Anlieger könnte bei der Verhandlung des Wegerechtes ja ordentlich Druck ausüben.
Oder kann der bisher nicht erschlossene Anlieger auf diese Erschließung auch verzichten?
Der Fall spielt in NRW. Bisher waren wir nicht davon ausgegangen, dass es sich um einen öffentlichen Weg handelt. Der Landwirt, dem er gehört, beteuert, dass es sein Wirtschaftsweg ist. Im Gespräch war auch, dass die Stadt dieses kurze Wegstück öffentlich macht. Aber die Stadt habe angeblich kein Interesse an dem Wegstück. Der Anlieger, der zurzeit nur ein Notwegerecht ausübt, sagte uns, dass die Flurbereinigungsbehörde ihm den Weg für 1€ pro m2 als Kondition für den Kauf genannt habe. Das würde ja dagegen stehen, dass es dem Anleger "ins Eigentum zugeteilt wird", oder?
In diesem Zusammenhang hat sich folgende allgemeine Frage gestellt:
Es war im Gespräch, dass einer der anderen Anlieger, dieses Wegstück bekommt. Dieser Anlieger ist jedoch schon über einen anderen Weg erschlossen. Einen Anspruch auf einen weitere Zuwegung besteht im Rahmen der Flurbereinigung ja nicht, wie ich gelesen habe. Dennoch soll sodann jedoch der Anlieger, der bisher nur ein Notwegerecht ausübt, dann eine Wegerecht im Grundbuch bekommen. Das Ausmaß und die Ausgestaltung des Wegerechtes sollten dann die Anlieger unter sich diskutieren (z.B. Kosten für Instandhaltung, Winterdienst, Wer darf durchfahren?).
Ziel der Flurbereinigung ist ja nun, dass jeder Teilnehmer der Flurbereinigung erschlossen wird. Indem nun aber ein anderer (bereits erschlossener) Anlieger das Wegstück zugeteilt bekommt, kann er dann bei der Gestaltung des Wegerechtes den noch nicht erschlossenen Anlieger benachteiligen, oder? Er könnte ja sagen: Du musst mir Geld für die Instandhaltung zahlen, das Wegerecht soll schonend ausgeübt werden, das Wegerecht gilt nur unter einer Bedingung oder mit Zeitablauf.
Durch dieses "Zurechtschneiden" im Wege der Verhandlung des Wegerechtes für den noch nicht erschlossenen Anlieger zwischen den Anliegern könnten sich ja mehr Nachteile ergeben, als wenn er den Weg von der Flurbereinigungsbehörde direkt bekommt (ohne Nachteile), oder?
Würde durch diese Lösung dann nicht der Sinn der Flurbereinigung unterlaufen, dass der bisher nicht erschlossenen Anlieger "sicher, langfristig und ohne, dass er Kompromisse eingehen muss" erschlossen wird? Der schon erschlossene Anlieger könnte bei der Verhandlung des Wegerechtes ja ordentlich Druck ausüben.
Oder kann der bisher nicht erschlossene Anlieger auf diese Erschließung auch verzichten?