von clarion22 » Mo 23. Mär 2020, 16:33
Hallo fno,
das Verhältnis Pächter-Verpächter ist ein privatrechtliches. Wenn Du im Rahmen einer 36iger Anordnung hoheitlich tätig bist, richtet sich die Anordnung an den Eigentümer, der daraufhin dem Pächter zum in der Anordnung genannten Datum kündigen muss. Dieser wiederum hat dann Entschädigungsansprüche ggü. dem Verpächter. Der wiederum hat dann Entschäigungsansprüche füg. dem UT. Soweit das Formale, praktischerweise regelt man bei verpachteten Flächen die Entschädigung direkt mit dem Bewirtschafter.
Folgende Arten an Entschädigungen sind prinzipiell möglich
- Wenn die betroffene Fläche nicht verpachtet ist oder Kündigungsfristen eingehalten werden können, dann steht dem Eigentümer eine Pachtentschädigung zu in Höhe der ortsüblichen Pacht. Auch bei Brachland ist m.E. eine kleine Entschädigung für Nutzungsausfall zu zahlen.
- Wenn die betroffene Fläche vom Eigentümer selbst bewirtschaftet wird, ist der Ertragsausfall zu entschädigen (Dechungsbeitragsminderung).
- Dem Bewirtschafter muss eine Pachtaufhebungsentschädigung bezahlt werden, wenn was der Regelfall sein dürfte, die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Bei mündlichen Pachtvertrag ist die Kündigungsfrist zwei Jahre zu Ende September.
Wir gehen in Abstimmung mit dem UT einen pragmatischen Weg. Die Flächen, die der UT bis zur Anordnung angekauft hat, werden zu Nullpacht an die Bewirtschafter verteilt. Dafür müssen die Bewirtschafter aber die Pachten an die Verpächter weiter zahlen. Wenn nicht genügend Flächen vorhanden sind, zahlen wir Deckungsbeitragsminderungsentschädigungen auch für Pachtflächen mit der Auflage, dass die Pachten weiter zu zahlen sind.
Das reduziert den Arbeitsaufwand, wenn man mit einer Handvoll von Landwirten zu tun hat und sich nicht mit Hundert und mehr Eigentümern abeseln muss.
Hallo fno,
das Verhältnis Pächter-Verpächter ist ein privatrechtliches. Wenn Du im Rahmen einer 36iger Anordnung hoheitlich tätig bist, richtet sich die Anordnung an den Eigentümer, der daraufhin dem Pächter zum in der Anordnung genannten Datum kündigen muss. Dieser wiederum hat dann Entschädigungsansprüche ggü. dem Verpächter. Der wiederum hat dann Entschäigungsansprüche füg. dem UT. Soweit das Formale, praktischerweise regelt man bei verpachteten Flächen die Entschädigung direkt mit dem Bewirtschafter.
Folgende Arten an Entschädigungen sind prinzipiell möglich
- Wenn die betroffene Fläche nicht verpachtet ist oder Kündigungsfristen eingehalten werden können, dann steht dem Eigentümer eine Pachtentschädigung zu in Höhe der ortsüblichen Pacht. Auch bei Brachland ist m.E. eine kleine Entschädigung für Nutzungsausfall zu zahlen.
- Wenn die betroffene Fläche vom Eigentümer selbst bewirtschaftet wird, ist der Ertragsausfall zu entschädigen (Dechungsbeitragsminderung).
- Dem Bewirtschafter muss eine Pachtaufhebungsentschädigung bezahlt werden, wenn was der Regelfall sein dürfte, die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Bei mündlichen Pachtvertrag ist die Kündigungsfrist zwei Jahre zu Ende September.
Wir gehen in Abstimmung mit dem UT einen pragmatischen Weg. Die Flächen, die der UT bis zur Anordnung angekauft hat, werden zu Nullpacht an die Bewirtschafter verteilt. Dafür müssen die Bewirtschafter aber die Pachten an die Verpächter weiter zahlen. Wenn nicht genügend Flächen vorhanden sind, zahlen wir Deckungsbeitragsminderungsentschädigungen auch für Pachtflächen mit der Auflage, dass die Pachten weiter zu zahlen sind.
Das reduziert den Arbeitsaufwand, wenn man mit einer Handvoll von Landwirten zu tun hat und sich nicht mit Hundert und mehr Eigentümern abeseln muss.