von Partschefeld » Do 16. Apr 2020, 14:31
Wie gesagt liegt es im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde und muss dem Zweck des Verfahrens entsprechen. Die Gemeinde ist aber keine untere Flurbereinigungsbehörde. Die Flurbereinigungsbehörde kann das Masseland zur Senkung des Abzuges verwenden, sie kann es der Gemeinde geben, sie kann es auf die Haupt- und Nebenerwerbslandwirte verteilen, sie kann es für öffentliche Maßnahmen verwenden. Ob die Flurbereinigungsbehörde das Masseland richtig zugeteilt hat, ist eine Einzelfallentscheidung die durch einen Richter geprüft werden kann. Das Masseland einer einzelnen Person ohne Begründung zuzuteilen ist aber mit Sicherheit ein Fehler.
Die TG kann natürlich das durch Landverzichtserklärung erworbene Land auch wieder an der ursprünglichen Verkäufer zurück verkaufen. Dies ist aber Zustimmungsbedürftig gem. § 17 FlurbG und ich bezweifle, dass es hierfür eine Zustimmung gibt.
Wie gesagt liegt es im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde und muss dem Zweck des Verfahrens entsprechen. Die Gemeinde ist aber keine untere Flurbereinigungsbehörde. Die Flurbereinigungsbehörde kann das Masseland zur Senkung des Abzuges verwenden, sie kann es der Gemeinde geben, sie kann es auf die Haupt- und Nebenerwerbslandwirte verteilen, sie kann es für öffentliche Maßnahmen verwenden. Ob die Flurbereinigungsbehörde das Masseland richtig zugeteilt hat, ist eine Einzelfallentscheidung die durch einen Richter geprüft werden kann. Das Masseland einer einzelnen Person ohne Begründung zuzuteilen ist aber mit Sicherheit ein Fehler.
Die TG kann natürlich das durch Landverzichtserklärung erworbene Land auch wieder an der ursprünglichen Verkäufer zurück verkaufen. Dies ist aber Zustimmungsbedürftig gem. § 17 FlurbG und ich bezweifle, dass es hierfür eine Zustimmung gibt.