Danke clarion2 für die ausführliche Antwort. Eine spannende & allgemeine Nachfrage zum Bestehen eines Erschließungsanspruchs nach § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG im Rahmen einer Flurbereinigung bei Baulasten und Grundstückstrennungen habe ich noch:
Hat ein Eigentümer für sein Grundstück, welches während eines laufenden Flurbereinigungsverfahrens mittels einer Zuwegungsbaulast über das Weggrundstück des Nachbarn öffentlich erschlossen wird, überhaupt noch einen Erschließungsanspruch nach § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG im Rahmen der Flurbereinigung? Wie verhält es sich mit dem Erschließungsanspruch, wenn der Eigentümer sein Grundstück teilt?
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Als Hintergrund:
Eigentümer B hat ja auf seinem Grundstück ein neues Haus gebaut (siehe auch angehängtes Bild). Trotz offensichtlich fehlender öffentlicher Erschließung des Grundstücks von B (liegt ja an Privatwegen von A und C) hatte der Kreis eine Baugenehmigung erteilt. Eigentümer B hat sich darauf verlassen, dass im Rahmen der Flurbereinigung "sich ja alles ergeben werde". Dem Kreis hat das dann aber wohl doch nicht gereicht, sodass der Widerruf der Baugenehmigung drohte.
Daraufhin hat Eigentümer A auf seinem Grundstück dem B eine Zuwegungsbaulast i.S.v. §§ 4 Abs. 1, 85 BauO NRW eingeräumt, die über seinen Privatweg und ein Stück seines Landes führt. Das Grundstück von Eigentümer B verfügt damit über eine öffentliche Erschließung i.S.d. BauO NRW und die Baugenehmigung ist gerettet.
Eigentümer B möchte nun sein Grundstück, auf dem nun 1x altes und 1x neues Wohnhaus stehen, aber auch teilen. Der neue - nach Teilung bestehende Grundstücksteil - grenzt aber nur an das Grundstück bzw. Privatweg von Eigentümer C, sodass erneut keine öffentliche Erschließung gegeben sein dürfte. Da der neue geteilte Grundstücksteil nicht am Grundstück des A liegt, hilft auch die zuvor eingetragene Baulast von A an B nicht. Eigentümer B möchte nun zum Anlass der Grundstücksteilung auch von Eigentümer C eine Zuwegungsbaulast auf seinem Grundstück eingetragen haben. Er brauche die Baulast, damit der Kreis der Teilung zustimme.
Hat also Eigentümer B für sein altes - noch ungeteiltes - Grundstück überhaupt noch einen Erschließungsanspruch nach § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG im Rahmen der Flurbereinigung, trotz der nunmehr bereits bestehenden öffentlichen Erschließung (mittels Baulast über das Grundstück von A)? Und hätte B für seine neu abgetrennte Grundstücksfläche mit dem neuen Haus einen Erschließungsanspruch im Rahmen der Flurbereinigung? Wie wirkt sich die Grundstücksteilung auf die eingebrachten Flächen des B als Flurbereinigungsteilnehmer aus?
Falls ein Erschließungsanspruch für die neue abgeteilte Grundstücksfläche besteht, müsste dies ja zu grundbuchrechtlichen Belastungen des C führen, da das neue Grundstück des B an dessen Privatweg liegt. Oder könnte man sogar sagen, dass der neue abgeteilte Grundstückteil von B doch öffentlich erschlossen ist, da es ja an den alten Grundstücksteil von B angrenzt, welcher wiederum mittels der Baulast von A öffentlich erschlossen ist.
Im Kommentar Wingerter, Mayr - Flurbereinigungsgesetz - 10. Aufl. 2018 zu § 44 FlurbG habe ich folgende Auszüge gefunden:
"4. Erschließung: Die neuen Grundstücke sind nach $ 44 Abs. 3 Satz 3 .durch Wege zugänglich zu machen, die eine ortsübliche Benutzung ermöglichen. Hierauf hat der Teilnehmer einen Anspruch, weil er am entschädigungslosen Wegeabzug teilnimmt.
Unerheblich ist, ob seine alten Grundstücke durch Wege erschlossen waren oder nicht." (Rn. 60)
"Zusätzliche Erschließung: Der einzelne Teilnehmer kann nur den Anschluss seiner Grundstücke an das Wegenetz fordern, nicht aber mehrere Zuwegungen. Die
vorhandene Zuwegung eines unverändert wieder zugewiesenen Einlageflurstücks braucht nicht verbessert zu werden, wegen $ 45 Abs. 1 erst recht nicht auf Kosten der Hof- und Gebäudeflächen eines Nachbarn. (Rn. 63)
"Für den Verkehr innerhalb eines Grundstückes kann niemand Wege, Brücken oder Rampen fordern" (Rn. 67)
Basierend hierauf würde ich sagen, dass B für sein ungeteiltes Grundstück keinen Anspruch auf Erschließung im Rahmen der Flurbereinigung mehr hat, weil sich dies wegen der öffentlichen Baulast über den Privatweg von A erledigt hat. Bzgl. des neuen abgeteilten Grundstücksteils bin ich mir unsicher. Die Baubehörde des Kreises würde einer Teilung ja nur bei Vorliegen einer öffentlichen Erschließung zustimmen, die über eine Baulast durch C oder durch die Flurbereinigungsbehörde im Rahmen der Flurbereinigung durchgeführt werden könnte. Freue mich auf eure Ideen!
Danke clarion2 für die ausführliche Antwort. Eine spannende & allgemeine Nachfrage zum Bestehen eines Erschließungsanspruchs nach § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG im Rahmen einer Flurbereinigung bei Baulasten und Grundstückstrennungen habe ich noch:
Hat ein Eigentümer für sein Grundstück, welches während eines laufenden Flurbereinigungsverfahrens mittels einer Zuwegungsbaulast über das Weggrundstück des Nachbarn öffentlich erschlossen wird, überhaupt noch einen Erschließungsanspruch nach § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG im Rahmen der Flurbereinigung? Wie verhält es sich mit dem Erschließungsanspruch, wenn der Eigentümer sein Grundstück teilt?
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Als Hintergrund:
Eigentümer B hat ja auf seinem Grundstück ein neues Haus gebaut (siehe auch angehängtes Bild). Trotz offensichtlich fehlender öffentlicher Erschließung des Grundstücks von B (liegt ja an Privatwegen von A und C) hatte der Kreis eine Baugenehmigung erteilt. Eigentümer B hat sich darauf verlassen, dass im Rahmen der Flurbereinigung "sich ja alles ergeben werde". Dem Kreis hat das dann aber wohl doch nicht gereicht, sodass der Widerruf der Baugenehmigung drohte.
Daraufhin hat Eigentümer A auf seinem Grundstück dem B eine Zuwegungsbaulast i.S.v. §§ 4 Abs. 1, 85 BauO NRW eingeräumt, die über seinen Privatweg und ein Stück seines Landes führt. Das Grundstück von Eigentümer B verfügt damit über eine öffentliche Erschließung i.S.d. BauO NRW und die Baugenehmigung ist gerettet.
Eigentümer B möchte nun sein Grundstück, auf dem nun 1x altes und 1x neues Wohnhaus stehen, aber auch teilen. Der neue - nach Teilung bestehende Grundstücksteil - grenzt aber nur an das Grundstück bzw. Privatweg von Eigentümer C, sodass erneut keine öffentliche Erschließung gegeben sein dürfte. Da der neue geteilte Grundstücksteil nicht am Grundstück des A liegt, hilft auch die zuvor eingetragene Baulast von A an B nicht. Eigentümer B möchte nun zum Anlass der Grundstücksteilung auch von Eigentümer C eine Zuwegungsbaulast auf seinem Grundstück eingetragen haben. Er brauche die Baulast, damit der Kreis der Teilung zustimme.
Hat also Eigentümer B für sein altes - noch ungeteiltes - Grundstück überhaupt noch einen Erschließungsanspruch nach § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG im Rahmen der Flurbereinigung, trotz der nunmehr bereits bestehenden öffentlichen Erschließung (mittels Baulast über das Grundstück von A)? Und hätte B für seine neu abgetrennte Grundstücksfläche mit dem neuen Haus einen Erschließungsanspruch im Rahmen der Flurbereinigung? Wie wirkt sich die Grundstücksteilung auf die eingebrachten Flächen des B als Flurbereinigungsteilnehmer aus?
Falls ein Erschließungsanspruch für die neue abgeteilte Grundstücksfläche besteht, müsste dies ja zu grundbuchrechtlichen Belastungen des C führen, da das neue Grundstück des B an dessen Privatweg liegt. Oder könnte man sogar sagen, dass der neue abgeteilte Grundstückteil von B doch öffentlich erschlossen ist, da es ja an den alten Grundstücksteil von B angrenzt, welcher wiederum mittels der Baulast von A öffentlich erschlossen ist.
Im Kommentar Wingerter, Mayr - Flurbereinigungsgesetz - 10. Aufl. 2018 zu § 44 FlurbG habe ich folgende Auszüge gefunden:
"4. Erschließung: Die neuen Grundstücke sind nach $ 44 Abs. 3 Satz 3 .durch Wege zugänglich zu machen, die eine ortsübliche Benutzung ermöglichen. Hierauf hat der Teilnehmer einen Anspruch, weil er am entschädigungslosen Wegeabzug teilnimmt. [b]Unerheblich ist, ob seine alten Grundstücke durch Wege erschlossen waren oder nicht[/b]." (Rn. 60)
"Zusätzliche Erschließung: Der einzelne Teilnehmer kann nur den Anschluss seiner Grundstücke an das Wegenetz fordern, nicht aber mehrere Zuwegungen. Die[b] vorhandene Zuwegung eines unverändert wieder zugewiesenen Einlageflurstücks braucht nicht verbessert[/b] zu werden, wegen $ 45 Abs. 1 erst recht nicht auf Kosten der Hof- und Gebäudeflächen eines Nachbarn. (Rn. 63)
"Für den Verkehr innerhalb eines Grundstückes kann niemand Wege, Brücken oder Rampen fordern" (Rn. 67)
Basierend hierauf würde ich sagen, dass B für sein ungeteiltes Grundstück keinen Anspruch auf Erschließung im Rahmen der Flurbereinigung mehr hat, weil sich dies wegen der öffentlichen Baulast über den Privatweg von A erledigt hat. Bzgl. des neuen abgeteilten Grundstücksteils bin ich mir unsicher. Die Baubehörde des Kreises würde einer Teilung ja nur bei Vorliegen einer öffentlichen Erschließung zustimmen, die über eine Baulast durch C oder durch die Flurbereinigungsbehörde im Rahmen der Flurbereinigung durchgeführt werden könnte. Freue mich auf eure Ideen!