von Rheinhesse » So 17. Jun 2018, 08:05
Der Gesetzgeber schützt durch diese Schutznormen das wirtschaftliche Eigentum (siehe auch § 39 Abgabenordnung) der Flurbereinigungsteilnehmer an den durch Landtauschverfahren der Fruchtziehung zur Erschließung entzogenen gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG) / Flurbereinigungswegen vor ungerechtfertigter Entreicherung bzw. vor Verfügung durch unberechtigte bzw. unzuständige Stellen. Darüber hinaus wird die Kommune geschützt im Hinblick auf die Planbindung nach BauGB bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen (BVerwG, Urteil vom 9. 12. 2015 – 9 C 28.14 Rd.-Nr. 34), wozu auch die Hinweispflichten nach § 5 Abs. 4 BauGB auf planfestgestellten Gewässer- und Wegeplan dienen.
BVerwG, Urteil vom 19. 2. 2015 – 9 CN 1.14
... 15 aa) Rechtlich betroffen durch eine Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG sind (jedenfalls) diejenigen, denen der Flurbereinigungsplan in Gestalt des betreffenden Wirtschaftsweges einen konkreten Erschließungsvorteil verschafft hat. Denn mit Rücksicht darauf, dass die Teilnehmer der Flurbereinigung für das Wegenetz einen Landabzug hinnehmen müssen (§ 47 Abs. 1 FlurbG), der nur deshalb als Inhalts- und Schrankenbestimmung mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist, weil das Wegenetz überwiegend ihnen zugute kommt, berührt die nachträgliche Entziehung des einem Teilnehmer zugewendeten besonderen Erschließungsvorteils den Grundsatz der wertgleichen Abfindung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) und gefährdet damit den durch die Flurbereinigung angestrebten Interessenausgleich (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 – 9 CN 1.02 – BVerwGE 117, 209 [212 f.]). Unter diesen Umständen ergibt sich die schutzwürdige Rechtsposition des jeweiligen Teilnehmers und seiner Rechtsnachfolger aus der sie begünstigenden Festsetzung des Flurbereinigungsplans, in die durch die Satzung eingegriffen werden soll. ...
Der Gesetzgeber schützt durch diese Schutznormen das[b] wirtschaftliche Eigentum [/b](siehe auch § 39 Abgabenordnung) der Flurbereinigungsteilnehmer an den durch Landtauschverfahren der Fruchtziehung zur Erschließung entzogenen gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG) / Flurbereinigungswegen vor ungerechtfertigter Entreicherung bzw. vor Verfügung durch unberechtigte bzw. unzuständige Stellen. Darüber hinaus wird die Kommune geschützt im Hinblick auf die Planbindung nach BauGB bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen (BVerwG, Urteil vom 9. 12. 2015 – 9 C 28.14 Rd.-Nr. 34), wozu auch die Hinweispflichten nach § 5 Abs. 4 BauGB auf planfestgestellten Gewässer- und Wegeplan dienen.
BVerwG, Urteil vom 19. 2. 2015 – 9 CN 1.14
[i]... 15 aa) Rechtlich betroffen durch eine Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG sind (jedenfalls) diejenigen, denen der Flurbereinigungsplan in Gestalt des betreffenden Wirtschaftsweges einen konkreten Erschließungsvorteil verschafft hat. Denn mit Rücksicht darauf, dass die Teilnehmer der Flurbereinigung für das Wegenetz einen Landabzug hinnehmen müssen (§ 47 Abs. 1 FlurbG), der nur deshalb als Inhalts- und Schrankenbestimmung mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist, weil das Wegenetz überwiegend ihnen zugute kommt, berührt die nachträgliche Entziehung des einem Teilnehmer zugewendeten besonderen Erschließungsvorteils den Grundsatz der wertgleichen Abfindung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) und gefährdet damit den durch die Flurbereinigung angestrebten Interessenausgleich (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 – 9 CN 1.02 – BVerwGE 117, 209 [212 f.]). Unter diesen Umständen ergibt sich die schutzwürdige Rechtsposition des jeweiligen Teilnehmers und seiner Rechtsnachfolger aus der sie begünstigenden Festsetzung des Flurbereinigungsplans, in die durch die Satzung eingegriffen werden soll. ...[/i]