von Rheinhesse » Do 26. Nov 2020, 15:17
Erfolgt mit der Übertragung der Unterhaltspflicht §§ 18, 42 FlurbG, § 2 AGFlurbG rlp, keine Vermögensübertragung der unter entschädigungslosem Landabzug (§ 47 FlurbG) hergestellten gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG, § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, §§ 39 Abs. 2, 159 Abgabenordnung) an den Unterhaltspflichtigen, etwa die Gemeinde, oder schränken die öffentlich-rechtlichen Festsetzungen des Flubereinigungsplans das Eigentum des Unterhaltspflichtigen i.S. eines Treuhandauftrags ein?
Wird die "Buchposition" eines juristischen Eigentümers an gemeinschaftliche Anlagen eingeschränkt (§ 903 BGB) durch die Rechtsposition der Flurbereinigungsteilnehmer / Rechtsnachfolger und evtl. der Pfandrechtsgläubiger, die sich aus den öfftl.-rechtlichen Festsetzungen des Flurbereinigungsplans i.S. §§ 96, 1120 BGB ergibt und gem. § 54 GBO dokumentiert wird durch dauernd aufzubewahrenden Flurbereinigungsunterlagen gem. § 150 FlurbG? Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt sich nur auf die dort eintragsungsfähigen Rechte und Belastungen.
Bürgt das gesetzliche Gebot wertgleicher Abfndung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) dafür, dass mit der Übertragung der treuhänderischen Sicherung des Erfolgs der Flurbereinigung sowie der Übertragung der Unterhaltspflicht außer der Buchposition eines juristischen Eigentümers keine Vermögensübertragung an die Gemeinde als treuhänderischer Verwalter erfolgt?
Erhalten die Finanzämter von den Flurbereinigungsbehörden Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan und damit Flurstücksverzeichnisse oder nur Mitteilungen bei Mehrabfindungen: § 5 Mitteilungsverordnung - MV. § 1 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2 a), § 1 Abs. 2 GrEStG?
Erlassen die Finanzämter demnach auch keine -Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheide an die Gemeinden für "ertraglose" nicht-öffentliche Wirtschaftswege, solange sie dem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime unterliegen und dauernd einer finanziellen Verwertung z,G. des Gemeindehaushalts entzogen sind, weil gem. Flurbereinigungszweck ausschließlich der Erschließung der flurbereinigten landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Übertragung der Rechtsposition eines wirtschaftlichen Eigentümers (§ 39 Abs. 2 AO) dienend?
Siehe etwa:
BVerwG, Urteil vom 23. 8. 2006 – 10 C 4.05
Das Gebot wertgleicher Abfindung ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens ...
§§ 40 Abs. 3 und 163 Abs. 13 BewG
Erfolgt mit der Übertragung der Unterhaltspflicht §§ 18, 42 FlurbG, § 2 AGFlurbG rlp, keine Vermögensübertragung der unter entschädigungslosem Landabzug (§ 47 FlurbG) hergestellten gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG, § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, §§ 39 Abs. 2, 159 Abgabenordnung) an den Unterhaltspflichtigen, etwa die Gemeinde, oder schränken die öffentlich-rechtlichen Festsetzungen des Flubereinigungsplans das Eigentum des Unterhaltspflichtigen i.S. eines Treuhandauftrags ein?
Wird die "Buchposition" eines juristischen Eigentümers an gemeinschaftliche Anlagen eingeschränkt (§ 903 BGB) durch die Rechtsposition der Flurbereinigungsteilnehmer / Rechtsnachfolger und evtl. der Pfandrechtsgläubiger, die sich aus den öfftl.-rechtlichen Festsetzungen des Flurbereinigungsplans i.S. §§ 96, 1120 BGB ergibt und gem. § 54 GBO dokumentiert wird durch dauernd aufzubewahrenden Flurbereinigungsunterlagen gem. § 150 FlurbG? Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt sich nur auf die dort eintragsungsfähigen Rechte und Belastungen.
Bürgt das gesetzliche Gebot wertgleicher Abfndung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) dafür, dass mit der Übertragung der treuhänderischen Sicherung des Erfolgs der Flurbereinigung sowie der Übertragung der Unterhaltspflicht außer der Buchposition eines juristischen Eigentümers keine Vermögensübertragung an die Gemeinde als treuhänderischer Verwalter erfolgt?
Erhalten die Finanzämter von den Flurbereinigungsbehörden Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan und damit Flurstücksverzeichnisse oder nur Mitteilungen bei Mehrabfindungen: § 5 Mitteilungsverordnung - MV. § 1 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2 a), § 1 Abs. 2 GrEStG?
Erlassen die Finanzämter demnach auch keine -Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheide an die Gemeinden für "ertraglose" nicht-öffentliche Wirtschaftswege, solange sie dem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime unterliegen und dauernd einer finanziellen Verwertung z,G. des Gemeindehaushalts entzogen sind, weil gem. Flurbereinigungszweck ausschließlich der Erschließung der flurbereinigten landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Übertragung der Rechtsposition eines wirtschaftlichen Eigentümers (§ 39 Abs. 2 AO) dienend?
Siehe etwa:
BVerwG, Urteil vom 23. 8. 2006 – 10 C 4.05
Das Gebot wertgleicher Abfindung ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens ...
§§ 40 Abs. 3 und 163 Abs. 13 BewG