von Flurbereiniger » Do 6. Dez 2012, 17:47
Überleitungsbestimmungen zum Besitz- und Nutzungsübergang sollten in der Ausführungsanordnung nicht fehlen.
Sie können natürlich mit dem Zeitpunkt des neuen Rechtszustandes gekoppelt werden. Beispiel: "Der Übergang des Besitzes und der Nutzung der Grundstücke erfolgt mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes, soweit die Teilnehmer nichts Abweichendes vereinbart haben."
Bei einem Fehlen wird man sich wohl mit Auslegung (Interpretation) helfen können/müssen. Möglicherweise wird man den Eintritt des neuen Rechtszustands, wenn nichts anderes vereinbart ist, als Übergabe im Sinne des § 446 BGB ansehen können. Mit Übergabe erfolgt der Gefahr- und Lastenübergang.
Flurbereiniger
Überleitungsbestimmungen zum Besitz- und Nutzungsübergang sollten in der Ausführungsanordnung nicht fehlen.
Sie können natürlich mit dem Zeitpunkt des neuen Rechtszustandes gekoppelt werden. Beispiel: "Der Übergang des Besitzes und der Nutzung der Grundstücke erfolgt mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes, soweit die Teilnehmer nichts Abweichendes vereinbart haben."
Bei einem Fehlen wird man sich wohl mit Auslegung (Interpretation) helfen können/müssen. Möglicherweise wird man den Eintritt des neuen Rechtszustands, wenn nichts anderes vereinbart ist, als Übergabe im Sinne des § 446 BGB ansehen können. Mit Übergabe erfolgt der Gefahr- und Lastenübergang.
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