von Partschefeld » So 6. Nov 2011, 14:38
Der Verband tritt gem. § 26a Abs. 1 FlurbG "nach Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaft". Die meisten Verbände übernehmen lt. Satzungen "die Kassen- und Buchführung mit voller Verantwortung" (gem. § 26b Abs. 2 FlurbG ) und "die Herstellung sowie Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen". Weil die Teilnehmergemeinschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist, unterliegt Sie den haushaltsrechtlichen Vorschriften. Rechnungen und Belege sind auf fachtechnische, sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und festzustellen. Erst dann kann die Bezahlung angeordnet werden. Liegt durch den Verbandsbeitritt die Prüfungs- und Anordnungskompetenz beim Verband, wenn Rechnungen bezahlt werden sollen, die zu den abgegebenen Aufgaben zählen? Z.B. Die Bezahlung einer Rechnung von einer Baufirma, die ein Weg gebaut hat und der Verband die Planung und Bauleitung übernimmt.
Der Verband tritt gem. § 26a Abs. 1 FlurbG "nach Maßgabe seiner Satzung an die Stelle der einzelnen Teilnehmergemeinschaft". Die meisten Verbände übernehmen lt. Satzungen "die Kassen- und Buchführung mit voller Verantwortung" (gem. § 26b Abs. 2 FlurbG ) und "die Herstellung sowie Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen". Weil die Teilnehmergemeinschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist, unterliegt Sie den haushaltsrechtlichen Vorschriften. Rechnungen und Belege sind auf fachtechnische, sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und festzustellen. Erst dann kann die Bezahlung angeordnet werden. Liegt durch den Verbandsbeitritt die Prüfungs- und Anordnungskompetenz beim Verband, wenn Rechnungen bezahlt werden sollen, die zu den abgegebenen Aufgaben zählen? Z.B. Die Bezahlung einer Rechnung von einer Baufirma, die ein Weg gebaut hat und der Verband die Planung und Bauleitung übernimmt.