Verfahren nach LwAnpG, Ausführungsanordnung öffentlich bekan

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Re: Verfahren nach LwAnpG, Ausführungsanordnung öffentlich b

von eastwood » Do 3. Nov 2011, 13:47

Das ist beim Freiwilligen Landtausch und beim Bodenordnungsverfahren unterschiedlich.

Freiwilliger Landtausch: § 55 Abs. 3 LwAnpG i.V.m. § 103 f Abs. 3 Satz 3: "Die Ausführungsanordnung ist den betroffenen Rechtsinhabern in Abschrift zuzustellen oder öffentlich bekanntzumachen."

Bodenordnungsverfahren: § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 62 Abs. 1: "Die Ausführungsanordnung und der Zeitpunkt des neuen Rechtszustands sind öffentlich bekanntzumachen."

Die öffentliche Bekanntmachung als alleinige Bekanntmachungsform hat evtl. den Nachteil, dass nicht alle Beteiligte diese lesen. Bei Teilnehmern ändert sich zum festgelegten Zeitpunkt das Eigentum mit allen Rechten und Pflichten und sie wissen es evtl. nicht. Erst mit der GBA-Mitteilung würden sie ein Schriftstück erhalten. Eine Mischform der Bekanntmachung wäre daher angeraten -> Öffentliche Bekanntmachung und Anschreiben an Teilnehmer (Ausfertigung oder zumindest Hinweis auf die erfolgende Öffentliche Bekanntmachung möglichst mit Angabe des Bekanntmachungsmediums und des Erscheinungstags).

Verfahren nach LwAnpG, Ausführungsanordnung öffentlich bekan

von Gast34 » Mi 26. Okt 2011, 10:36

Hallo,

muss man in einem Verfahren nach dem 8. Abschnitt Landwirtschaftsanpassungsgesetz die Ausführungsanordnung (Anordnung der Ausführung des Tausch- bzw. Bodenordnungsplans) öffentlich bekanntmachen?

MfG

Gast34

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