von Partschefeld » Mo 28. Dez 2015, 22:54
Möglich, weil gem. § 8 Abs 1 GrEStG der Wert entscheidend ist. Da hier jedoch der Verkehrswert gemeint ist, könnte das Finanzamt davon abweichen, weil in der Flurbereinigung der Ertragswert ermittelt wird. Der Ertragswert auch nur gem. § 27 FlurbG im Verhältnis zu den anderen Grundstücken im Verfahrensgebiet. Ob der Kapitalisierungsfaktor immer den richtigen Verkehrswert im Sinne der Besteuerung angibt, mag ich bezweifeln. Auch wenn Verkehrswerte gem. § 29 FlurbG bestimmt werden, entsprechen diese meist ebenfalls nicht den tatsächlichen Verkehrswerten sondern stellen lediglich Mittelwerte dar. Ich gehe deshalb davon aus, dass das Finanzamt die tatsächlichen Geldabfindungsbeträge (sofern diese in der Landverzichtserklärung aufgeführt sind) für die Grunderwerbssteuer heranzieht. Bei mehreren Landverzichtserklärungen wird das Finanzamt vielleicht die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben bilden und diesen besteuern.
Möglich, weil gem. § 8 Abs 1 GrEStG der Wert entscheidend ist. Da hier jedoch der Verkehrswert gemeint ist, könnte das Finanzamt davon abweichen, weil in der Flurbereinigung der Ertragswert ermittelt wird. Der Ertragswert auch nur gem. § 27 FlurbG im Verhältnis zu den anderen Grundstücken im Verfahrensgebiet. Ob der Kapitalisierungsfaktor immer den richtigen Verkehrswert im Sinne der Besteuerung angibt, mag ich bezweifeln. Auch wenn Verkehrswerte gem. § 29 FlurbG bestimmt werden, entsprechen diese meist ebenfalls nicht den tatsächlichen Verkehrswerten sondern stellen lediglich Mittelwerte dar. Ich gehe deshalb davon aus, dass das Finanzamt die tatsächlichen Geldabfindungsbeträge (sofern diese in der Landverzichtserklärung aufgeführt sind) für die Grunderwerbssteuer heranzieht. Bei mehreren Landverzichtserklärungen wird das Finanzamt vielleicht die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben bilden und diesen besteuern.