Abwasserleitungen in Flurbereinigungswegen

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Re: Abwasserleitungen in Flurbereinigungswegen

von Partschefeld » Di 20. Feb 2018, 11:01

Da ein kommunaler Eigenverband eine eigene Körperschaft ist, bedarf es trotzdem der Zustimmung der Gemeinde, aber hinsichtlich des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes nicht der Kommunalaufsicht. Alles weiter im überschneidenden Thread: viewtopic.php?f=46&p=1905&sid=3125fcee3 ... 3436#p1905

Re: Abwasserleitungen in Flurbereinigungswegen

von a-thi-flur » So 18. Feb 2018, 00:35

hallo,

ich glaube, die dargebrachte antwort-sichtweise ist etwas zu oberflächlich, zu pauschal,
oder ich weiß mich nich nicht klar genug auszudrücken, also 2. versuch - beispielle:

A.) fiktives bsp.: flurbereinigung war 2000, nun ist 2018:
da sind zwei äcker am berg: links ein windrad, rechts eine salatfabrik drauf, daneben sind die flurfeldwege-links und -rechts:
links soll strom ins tal geleitet werden, rechts abwasser.

dürfen die beiden flurfeld wege einfach so benutzt werden oder bedarf es einer genehmigung oder einer diensbarkeit oder einer satzung,
denn es liegt ja auch sowas wie ein enteignungsgleicher eingriff vor, oder?

gilt für den linken das gleiche wie für den rechten?

B.) ein abwasserverband bindet einen graben, der einem flurbereinigungsverfahren entstamm, in sein abwasserkonzept ein:

muss er die gemeinde nebst kommunalaufsicht fragen oder muss jene eine satzung erstellen oder darf er einfach sein abwasser ein- und durchleiten?

danke vorab

mfg

thi-flur

Re: Abwasserleitungen in Flurbereinigungswegen

von Partschefeld » Sa 17. Feb 2018, 10:42

Das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime bezieht sich auf die Erschließungsfunktion. Durch eine Abwasserleitung usw. ändert sich ja nichts an der Befahrbarkeit des Weges.

Abwasserleitungen in Flurbereinigungswegen

von Rheinhesse » Fr 16. Feb 2018, 08:02

Dürfen kommunale Eigenbetriebe unter Geltung des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes Abwasserkanäle (Schmutzwasser, Oberflächenwasser) in nach § 41 Abs. 3 FlurbG planfestgestellten Flurbereinigungswegen - entschädigungslos - zur Entwässerung eines benachbarten Baugebietes (hier: Gewerbegebiet) ohne vorherige Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG verlegen und unterhalten - wasserrechtliche Genehmigungen vorausgesetzt -?
Die gleiche Fragestellung drängt sich bei Verlegung von Hauptsammlern in Flurbereinigungswegen zu außerhalb liegenden Kläranlagen auf.

Zumindest sollten Rückbauverpflichtungen zum Tragen kommen können bei evtl. Flurneuordnung etwa zur Schlagverlängerung unter Reduzierung des Wegenetzes.

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