Bebauungspläne müssen vollständig sein - § 9 Abs. 6 BauGB

Antwort erstellen


Diese Frage dient dazu, das automatisierte Versenden von Formularen durch Spam-Bots zu verhindern.
Smilies
:D :) ;) :( :o :shock: :? 8-) :lol: :x :P :oops: :cry: :evil: :twisted: :roll: :!: :?: :idea: :arrow: :| :mrgreen: :geek: :ugeek:

BBCode ist eingeschaltet
[img] ist eingeschaltet
[flash] ist ausgeschaltet
[url] ist eingeschaltet
Smilies sind eingeschaltet

Die letzten Beiträge des Themas
   

Ansicht erweitern Die letzten Beiträge des Themas: Bebauungspläne müssen vollständig sein - § 9 Abs. 6 BauGB

Re: Bebauungspläne müssen vollständig sein - § 9 Abs. 6 BauGB

von Rheinhesse » Do 3. Mai 2018, 08:02

Ein interessantes Urteil zur Verantwortlichkeit der Gemeindeaufsichtsbehörde:
BGH, 12.12.2002 - III ZR 201/01
Amtlicher Leitsatz:

Die kommunale Rechtsaufsicht kann Amtspflichten der Aufsichtsbehörde auch gegenüber der zu beaufsichtigenden Gemeinde als einem geschützten Dritten begründen. Schutzpflichten der Aufsicht gegenüber der Gemeinde können auch bei begünstigenden Maßnahmen bestehen, also solchen, die von der Gemeinde selbst angestrebt werden, etwa bei der Genehmigung eines von der Gemeinde abgeschlossenen Rechtsgeschäfts. Verletzungen dieser Pflichten können Amts- oder Staatshaftungsansprüche der Gemeinde gegen die Aufsichtsbehörde auslösen.

Bebauungspläne müssen vollständig sein - § 9 Abs. 6 BauGB

von Rheinhesse » Mi 28. Mär 2018, 22:27

Dazu gibt es wohl ein altes Urteil OVG Koblenz aus etwa 1981: 10 C 18/80.

Dem Leitgedanken der Vollständigkeit zu folgen, wäre m.E. im Rahmen des § 9 Abs. 6 BauGB auch ein Hinweis auf etwaiges flurbereinigungsrechtliches Sonderregime im Bebaungsplan erforderlich, wenn nicht vorher eine Änderungssatzung mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde gem. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG öffentlich bekannt gemacht wird.

Die gem. § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich übernommenen Regelungen sind keine Festsetzungen des Bebauungsplans.

Nach oben