von Rheinhesse » So 15. Nov 2020, 09:37
Hat jemand mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) geklärt, ob die Kommunen mit § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG einen gesetzlichen Treuhandauftrag i.Z.m. §§ 2 und 3 GwG erhalten haben und zu dessen Erfüllung den Zugriff auf die nach § 150 FlurbG erhaltenen und dauernd aufzubewahrenden Flurbereinigungsakten als Ausgangsbescheide für etwaige Änderungssatzungen sicherzustellen haben?
Unterhaltspflichtige können nach § 18 FlurbG auch Dritte sein.
Insofern ist der Treuhandauftrag nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG nicht an die Übertragung des juristischen Eigentums an gemeinschaftlichen Anlagen, etwa nach § 2 AGFlurbG rlp, gebunden und in die Abwägung bei Funktionslosigkeit sind öffentliche UND private Interessen einzubeziehen.
I.Z.m. der Zuteilung von Treuhandvermögen § 81 GemO rlp erhalten die unterhaltspflichtigen Kommunen gemäß § 59 FlurbG nach vorheriger Zustimmung des Gemeinderates zur Übernahme der gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG, § 3 KAG rlp i.V.m. § 39 Abs. 2 AO, § 2 AGFlurbG rlp) einen separaten Auszug aus dem Flurbereinigungsplan als daueraufbewahrungspflichtige Inventarisierungsunterlage (etwa VV zu § 93 GemO rlp) für die Grundstücksakten neben dem Grundbuchauszug wegen § 54 GBO und § 48 Abs. 2 Ziff. 7 GemHVO rlp.
In diesem Zusammenhang wäre mit der FIU zu klären, ob
- das GwG auf Kommunen Anwendung findet i.S. § 1 GwG i.V.m. §§ 261, 348 StGB und evtl. § 370 AO.
- es sich bei einem Teilwiderruf des plangenehmigten Wege- und Gewässerplans aufgrund geänderter Verhältnisse erlassenen Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG um eine steuerlich anzeigepflichtige Transaktion i.Z.m. Vermögenswerten (§ 1 Abs. 2, 20 GrEStG, Ausgleich des Vertrauensschadens i.H.v. Landabzug gem. § 47 FlurbG zur Aufrechterhaltung der wertgleichen Abfindung und des Interessenausgleichs nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, entsprechend § 49a VwVfG bzw. § 667 BGB) in Form einer öffentlichen Urkunde (§ 415 ZPO) handelt.
Nach § 156 FlurbG ist der Flurbereinigungsplan eine Urkunde.
Hat jemand mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) geklärt, ob die Kommunen mit § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG einen gesetzlichen Treuhandauftrag i.Z.m. §§ 2 und 3 GwG erhalten haben und zu dessen Erfüllung den Zugriff auf die nach § 150 FlurbG erhaltenen und dauernd aufzubewahrenden Flurbereinigungsakten als Ausgangsbescheide für etwaige Änderungssatzungen sicherzustellen haben?
Unterhaltspflichtige können nach § 18 FlurbG auch Dritte sein.
Insofern ist der Treuhandauftrag nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG nicht an die Übertragung des juristischen Eigentums an gemeinschaftlichen Anlagen, etwa nach § 2 AGFlurbG rlp, gebunden und in die Abwägung bei Funktionslosigkeit sind öffentliche UND private Interessen einzubeziehen.
I.Z.m. der Zuteilung von Treuhandvermögen § 81 GemO rlp erhalten die unterhaltspflichtigen Kommunen gemäß § 59 FlurbG nach vorheriger Zustimmung des Gemeinderates zur Übernahme der gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG, § 3 KAG rlp i.V.m. § 39 Abs. 2 AO, § 2 AGFlurbG rlp) einen separaten Auszug aus dem Flurbereinigungsplan als daueraufbewahrungspflichtige Inventarisierungsunterlage (etwa VV zu § 93 GemO rlp) für die Grundstücksakten neben dem Grundbuchauszug wegen § 54 GBO und § 48 Abs. 2 Ziff. 7 GemHVO rlp.
In diesem Zusammenhang wäre mit der FIU zu klären, ob
- das GwG auf Kommunen Anwendung findet i.S. § 1 GwG i.V.m. §§ 261, 348 StGB und evtl. § 370 AO.
- es sich bei einem Teilwiderruf des plangenehmigten Wege- und Gewässerplans aufgrund geänderter Verhältnisse erlassenen Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG um eine steuerlich anzeigepflichtige Transaktion i.Z.m. Vermögenswerten (§ 1 Abs. 2, 20 GrEStG, Ausgleich des Vertrauensschadens i.H.v. Landabzug gem. § 47 FlurbG zur Aufrechterhaltung der wertgleichen Abfindung und des Interessenausgleichs nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, entsprechend § 49a VwVfG bzw. § 667 BGB) in Form einer öffentlichen Urkunde (§ 415 ZPO) handelt.
Nach § 156 FlurbG ist der Flurbereinigungsplan eine Urkunde.