von Rheinhesse » Sa 2. Apr 2022, 15:56
Sind Zuwendungen von Windparkbetreibern an Gemeinden dann zweckgebunden nach § 11 KAG RP zu Gunsten der beitragspflichtigen Grundstückseigentümer zu verwenden, wenn sie die nicht zweckgebundene Beteiligung der Gemeinde nach § 6 EEG 2021 überschreiten?
Sind die nicht zweckgebundenen Überschüsse an die Eigentümer der im Außenbereich durch das auf ihre Kosten errichtete Wegenetz (Zweckvermögen) als Wegemeitragsguthaben zu erstatten?
Sind Zuwendungen von Windparkbetreibern an Gemeinden dann zweckgebunden nach § 11 KAG RP zu Gunsten der beitragspflichtigen Grundstückseigentümer zu verwenden, wenn sie die nicht zweckgebundene Beteiligung der Gemeinde nach § 6 EEG 2021 überschreiten?
Sind die nicht zweckgebundenen Überschüsse an die Eigentümer der im Außenbereich durch das auf ihre Kosten errichtete Wegenetz (Zweckvermögen) als Wegemeitragsguthaben zu erstatten?