Ersetzt § 93 Abs. 2 S. 2 FlurbG den § 5 Abs. 2 & 3 Flurb?

Antwort erstellen


Diese Frage dient dazu, das automatisierte Versenden von Formularen durch Spam-Bots zu verhindern.
Smilies
:D :) ;) :( :o :shock: :? 8-) :lol: :x :P :oops: :cry: :evil: :twisted: :roll: :!: :?: :idea: :arrow: :| :mrgreen: :geek: :ugeek:

BBCode ist eingeschaltet
[img] ist eingeschaltet
[flash] ist ausgeschaltet
[url] ist eingeschaltet
Smilies sind eingeschaltet

Die letzten Beiträge des Themas
   

Ansicht erweitern Die letzten Beiträge des Themas: Ersetzt § 93 Abs. 2 S. 2 FlurbG den § 5 Abs. 2 & 3 Flurb?

Re: Ersetzt § 93 Abs. 2 S. 2 FlurbG den § 5 Abs. 2 & 3 Flurb

von Partschefeld » Mi 5. Feb 2014, 11:32

Ich freue mich sehr, Sie im Forum zu "sehen" und danke für Ihre Antwort. Das klingt plausibel. Die Unterrichtung im Sinne von §5 Abs. 3 FlurbG statt einer Anhörung ist auch ausreichend, damit wir Informationen zu Planungen, vorhandenen Anlagen und Einschränkungen von den TÖB bekommen.

Re: Ersetzt § 93 Abs. 2 S. 2 FlurbG den § 5 Abs. 2 & 3 Flurb

von Mayr » Mi 5. Feb 2014, 10:42

Nach Steuer, FlurbG, 2. Aufl.1967, § 93 Anm. 5 enthält § 93 II 2 eine Einschränkung gegenüber § 5; nur die dort genannten Personen und Organisationen seien zu hören. Der Grund hierfür sei in der möglichsten Vereinfachung des Verfahrens zu sehen.
Ich würde dem insoweit zustimmen, als § 93 II 2 gegenüber § 5 I und II die speziellere Vorschrift ist und diese verdrängt. Der Verwaltung dürfte es natürlich frei stehen, weitere Stellen zu hören. Etwas anderes könnte für Absatz 3 gelten. Für die Unterrichtung gibt es beim BZV keine Regelung, also könnte hier über § 92 II an eine sinngemäße Anwendung von § 5 III gedacht werden.

Ersetzt § 93 Abs. 2 S. 2 FlurbG den § 5 Abs. 2 & 3 Flurb?

von Partschefeld » Mi 29. Jan 2014, 20:49

Vor der Anordnung eines Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahrens (BZV) sind gem. § 93 Abs. 2 Satz 2 FlurbG die Grundstückseigentümer, die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen und die Gemeinden (bzw. Gemeindeverband) zu hören. Ersetzt dieser Paragraph komplett den § 5 FlurbG oder ist er sinngemäß gem. § 92 Abs. 2 FlurbG anzuwenden und sollten weitere Behörden und Organisationen gehört/unterrichtet werden? Aus folgenden Gründen gehe ich davon aus, dass § 5 FlurbG auch sinngemäß anzuwenden ist:
  • Im Kommentar Wingerter/Mayr zu § 93 wird die sinngemäße Anwendung von §§ aus dem Ersten Teil des FlurbG beschrieben
  • § 5 FlurbG wird nicht explizit in den §§ 91 ff FlurbG ausgeschlossen oder abgeändert
  • die sächsische Verwaltungsvorschrift AVLNO Teil 12 (von Bayern übernommen) besagt unter Nr. 2.3, dass gem. einer Bekanntmachung vom 07.03.1977 die "... zu beteiligenden Behörden und Organisationen ..." zu hören sind. In dieser Verwaltungsvorschrift wird in Nr. 2.13 auf die in der Regel zu beteiligenden Behörden und Organisationen verwiesen.
  • Ebenfalls in der sächs. AVLNO Teil 12 Nr. 2.3 wird für den gem. § 93 Abs. 2 Satz 2 FlurbG vorgeschriebenen Anhörungstermin Bezug auf § 5 Abs. 1 FlurbG genommen, dass eine Aufklärungsversammlung im Sinne des § 5 Abs. 1 FlurbG durchgeführt werden kann.
Das auch neben der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und der Gemeinde weitere Behörden und Organisationen zu hören sind, zeigen auch folgende Beispiele:
  • Link 1 (Absatz 4 --> Aufklärungstermin gem. § 5 FlurbG trotz BZV Verfahren)
  • Link 2 (Beteiligung im Vorverfahren)
Mein Fazit: Der § 93 Abs. 2 Satz 2 FlurbG ist nicht abschließend hinsichtlich der Personen, Behörden und Organisationen die vor der Anordnung eines BZV zu hören bzw. unterrichten sind. Hier ist sinngemäß auf § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG zurückzugreifen.

Nach oben