Messkompetenz der Verfahrensgrenze

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Re: Messkompetenz der Verfahrensgrenze

von Partschefeld » Mi 30. Dez 2015, 11:28

In Sachsen sind wir kommunalisiert und teilweise gehören auch die Vermessungsämter zur gleichen Struktureinheit wie die Flurbereinigungsbehörden. Da wir als Flurbereinigungsbehörde zu klein sind, haben wir (zumindest in meinem Landkreis) keine Kapazitäten Vermessungen selber durchzuführen, hier hilft uns bei der Gewannaufmessung das Vermessungsamt bzw. werden große Vermessungsaufträge an ÖbVI vergeben. Vergebt Ihr in Hessen auch an ÖBVI? Das bei uns herrschende faktische Vermessungsverbot der Verfahrens- bzw. Neumessungsgrenze bringt mit sich, dass die Gebührenordnung für den ÖbVI gilt. Zwar besteht lt. § 56 FlurbG keine Notwendigkeit jeden einzelnen Grenzpunkt der gesamten Verfahrensgebietsgrenze katastertechnisch wiederherzustellen/vorzuweisen jedoch war und ist es nicht unüblich, allen Grenzpunkten an der Verfahrensgrenze einen gewissen aktuellen Lagestatus zu geben. So ist man wegen der Gebührenordnung schnell bei Kosten von über 100.000 € und andere Ausgaben sind nicht mehr möglich. Läge die Messkompetenz bei der Flurbereinigungsbehörde, könnte man transparent (evtl. mit notwendigen Gewannvermessungen) ausschreiben und den wirtschaftlichsten Bieter den Zuschlag erteilen. Hier würde nur ein Bruchteil der Kosten anfallen und wegen der Auskömmlichkeitsprüfung wäre kein Bieter benachteiligt.

Re: Messkompetenz der Verfahrensgrenze

von Gast » Mi 23. Dez 2015, 19:01

In Hessen sind die Ämter für Bodenmanagement sowohl Flurbereinigungsbehörde als auch untere Kataster- und Vermessungsbehörde. Somit werden hier die erforderlichen Vermessungen an der Verfahrensgrenze und die Vermessungen der neuen Grenzen vom Amt für Bodenmanagement durchgeführt.

Re: Messkompetenz der Verfahrensgrenze

von Gast » Do 6. Aug 2015, 14:48

In Sachsen-Anhalt dürfen die Flurbereinigungsbehörden gem. § 1 (3) VermGeoG LSA Liegenschaftsvermessungen zur Erfüllung eigener Aufgaben (hier: inhaltliche, räumliche und zeitliche Begrenzung auf Durchführung von Bodenordnungs- bzw. Flurbereinigungsverfahren) als sog. "Andere behördliche Vermessungsstelle" ausführen, soweit sie von einem zum höheren technischen Verwaltungsdienst - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen - befähigten Beamten geleitet werden. Hierzu zählt auch die Vermessung der Verfahrens- oder Neuvermessungsgrenze incl. Erlass des katasterechtlichen Verwaltungsaktes der Grenzfeststellung/Abmarkung.

Messkompetenz der Verfahrensgrenze

von Partschefeld » Mo 2. Feb 2015, 14:41

In § 2 Abs. 5 SächsVermKatG steht: "Die Flurbereinigungsbehörden" ... "dürfen Katastervermessungen und Abmarkungen durchführen, wenn dies im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Flurbereinigungsgesetz" ... "notwendig ist und keine Außengrenze eines Flurbereinigungsgebietes oder eines Neuvermessungsgebietes nach dem Flurbereinigungsgesetz betroffen ist."

D.h., sobald wir Vermessungen an der Verfahrens- oder Neumessungsgrenze benötigen, bedarf es eines Antrages bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Die Abrechnung erfolgt dann nach der Gebührenordnung (in Sachsen gem. 2. SächsVermKoVO)

Wie sieht es in den anderen Bundesländern aus? Wo darf die Flurbereinigungsbehörde selber Verfahrens- und Neumessungsgrenzen messen?

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