von landmesser » Do 12. Feb 2015, 11:02
Moin allerseits,
in Nds. haben wir neue Richtlinien zur Planfeststellung. Darin steht zur Planänderung:
Das FlurbG enthält hierüber keine Verfahrensbestimmungen, insoweit gilt § 76 VwVfG.
Diese Auffassung ist nach Kommentierung (Seehusen/Schwede, 8. Auflage, RZ 27 zu § 41) zwar nicht korrekt, aber ich bin schließlich Landesbeamter und an diesen Erlaß gebunden. Jetzt spiele ich aber mal Advocatus Diabolo: Wenn die Legitimation zur Änderung auf dem VwVfg beruht, muss ich dann nicht auch das gesamte Verfahren auf dieser Grundlage durchziehen? Incl. zum Beispiel der anderen Form der Beteiligung und Widerspruchsmöglichkeiten von Privatleuten als Betroffene?
Auf welchem Rechtsgrundsatz beruht, dass ich mich auf § 76 VwVfg berufe, aber das Verfahren des FlurbG § 41(4) der Plangenehmigung nutze?
Vielleicht Spezialrecht? Ich bin kein Jurist, aber neugierig ....
Viele Grüße
landmesser
Moin allerseits,
in Nds. haben wir neue Richtlinien zur Planfeststellung. Darin steht zur Planänderung:
[i]Das FlurbG enthält hierüber keine Verfahrensbestimmungen, insoweit gilt § 76 VwVfG.[/i]
Diese Auffassung ist nach Kommentierung (Seehusen/Schwede, 8. Auflage, RZ 27 zu § 41) zwar nicht korrekt, aber ich bin schließlich Landesbeamter und an diesen Erlaß gebunden. Jetzt spiele ich aber mal Advocatus Diabolo: Wenn die Legitimation zur Änderung auf dem VwVfg beruht, muss ich dann nicht auch das gesamte Verfahren auf dieser Grundlage durchziehen? Incl. zum Beispiel der anderen Form der Beteiligung und Widerspruchsmöglichkeiten von Privatleuten als Betroffene?
Auf welchem Rechtsgrundsatz beruht, dass ich mich auf § 76 VwVfg berufe, aber das Verfahren des FlurbG § 41(4) der Plangenehmigung nutze?
Vielleicht Spezialrecht? Ich bin kein Jurist, aber neugierig .... ;)
Viele Grüße
landmesser